Revision verworfen: Verfahrensrügen zu Staatsanwalt, Sachverständigen und letztem Wort
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 561/65
- Datum
- 10.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die ununterbrochene Anwesenheit des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten nach § 226 StPO und kann nur durch die Sitzungsniederschrift gemäß § 274 StPO bewiesen werden; die Niederschrift hat insoweit ausschließliche Beweiskraft.
Die Abwesenheit eines Sachverständigen fällt nicht unter § 226 StPO; eine Verfahrensrüge ist nur begründet, wenn die Verhandlung in dessen Abwesenheit tatsächlich fortgesetzt wurde oder dadurch entscheidungserhebliche Nachteile entstanden sind.
Die Bestellung der Reihenfolge, in der Angeklagter und Verteidiger das letzte Wort nach § 258 StPO erhalten, liegt im Ermessen des Vorsitzenden nach § 238 Abs. 1 StPO.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkretisiert wird, welche Beweismittel das Gericht ergänzend hätte erheben sollen; pauschale Vorwürfe genügen nicht.
Das Urteil darf nicht auf einer vermeintlichen Vorstrafe beruhen, wenn das Vorbringen unrichtig ist; wird zugunsten des Angeklagten festgestellt, dass keine Vorstrafe vorliegt, kann hierauf das Strafmaß nicht gestützt werden.
Vorinstanzen
Jugendkammer beim Landgericht Mönchengladbach, 14. Mai 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 561/65 URTEIL in der Strafsache gegen den Elektrikergesellen Karl ███, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer beim Landgericht Mönchengladbach vom 14. Mai 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 15. Mai 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
1. a) Die ununterbrochene Gegenwart des Staatsanwalts gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens (§ 226 StPO). Deren Einhaltung kann nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 274 StPO). In diesem ist der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an beiden Verhandlungstagen als anwesend aufgeführt; aus der Niederschrift lässt sich nicht entnehmen, dass am ersten Verhandlungstag in Abwesenheit des Staatsanwalts verhandelt worden ist. Die Beweiskraft der Verhandlungsniederschrift ist ausschließlich. Die Rüge scheitert damit schon daran, ohne dass es auf die dienstlichen Äußerungen ankäme.
b) Das gilt auch hinsichtlich der Behauptung, ein richterlicher Beisitzer habe (zusammen mit dem Sachverständigen) am ersten Verhandlungstag die Sitzung für längere Zeit verlassen.
2. Nicht unter die Bestimmung des § 226 StPO fällt die Anwesenheit des Sachverständigen. In diesem Falle ist die Rüge aber auch schon deshalb unbeachtlich, weil selbst die Revision nicht behauptet, dass während der Abwesenheit die Sachverständigen die Verhandlung gleichwohl fortgesetzt haben. Dass die Sitzung insoweit tatsächlich kurz unterbrochen worden war, ergibt sich im Übrigen aus den dienstlichen Äußerungen, die dem Verteidiger zugestellt wurden, wobei dieser ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme verzichtete.
3. Auch die Rüge aus § 258 StPO ist unbegründet. Sinn der Bestimmung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO ist, dass nicht dem Staatsanwalt, sondern dem Angeklagten und seinem Verteidiger das letzte Wort gebührt und dass neben dem Verteidiger auch der Angeklagte persönlich zu Wort kommen muss (RGSt 57, 265). Darüber, in welcher Reihenfolge das letzte Wort dem Angeklagten und seinem gesetzlichen Vertreter, dem es nach § 67 Abs. 1 JGG i. V. m. § 258 Abs. 2 StPO ebenfalls zustand, zu erteilen sei, hatte der Vorsitzende nach seinem Ermessen zu befinden (§ 238 Abs. 1 StPO).
4. Darauf, dass der Angeklagte laut Sitzungsniederschrift die ihm „nach dem Strafregisterauszug vorgehaltene Vorstrafe“ als richtig bezeichnet hat, obwohl er nur eine in der Erziehungskartei, nicht aber im Strafregister eingetragene Verwarnung durch den Jugendrichter erhalten hatte, beruht das Urteil nicht. Das ergibt sich eindeutig daraus, dass das Landgericht ausdrücklich zugunsten des Angeklagten anrechnete, dass er „nicht vorbestraft und überhaupt noch nicht ins Gewicht fallend strafrechtlich in Erscheinung getreten ist“.
5. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, da sie nicht erkennen lässt, welche Beweismittel die Jugendkammer nach Ansicht der Revision noch hätte benutzen sollen. Die weitere Revisionsbegründung vom 24. Juli 1965 erweist sich als offensichtlich unbegründet.
6. Soweit der Verteidiger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bemängelt hat, dass die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Zeugenaussagen zum Teil im Sitzungsprotokoll nicht enthalten seien, wird auf BGH 5 StR 405/65 vom 26. Oktober 1965 (zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.
7. Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.
| Willms | Mayr | Spiegel | |||
| Sanders | Hürxthal |