Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Betruges/Steuerhinterziehung trotz behaupteter Entführung aus Frankreich verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 120/83
Datum
02.08.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision und sofortiger Beschwerde gegen seine Verurteilung wegen Betruges, (Anstiftung zur) Untreue sowie Steuerhinterziehung/Verletzung der Buchführungspflicht. Er machte u.a. ein Verfahrenshindernis wegen völkerrechtswidriger Rückbringung aus Frankreich, Verhandlungsunfähigkeit und Verjährung geltend. Der BGH verneinte ein Verfahrenshindernis, da keine einschlägige völkerrechtliche Regel bestehe und Frankreich keine Ansprüche geltend gemacht habe; eigene Rechte des Angeklagten ergäben sich daraus nicht. Zahlreiche Verfahrensrügen scheiterten zudem an § 344 Abs. 2 S. 2 StPO oder waren unbegründet; sachlich-rechtliche Fehler lagen nicht vor. Revision und Kostenbeschwerde wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die deutsche Gerichtsbarkeit über einen deutschen Tatverdächtigen wegen im Inland begangener Straftaten entfällt nicht allein aufgrund einer behauptet völkerrechtswidrigen Rückverbringung aus dem Ausland.

2

Ein aus einer Verletzung fremder Gebietshoheit abzuleitendes Verfahrenshindernis kommt allenfalls in Betracht, wenn der verletzte Staat völkerrechtliche Ansprüche erhebt, deren Inhalt der Durchführung des Strafverfahrens entgegensteht.

3

Aus behaupteten Verstößen gegen das zwischenstaatliche Auslieferungsrecht erwachsen dem Angeklagten grundsätzlich keine eigenen Rechte, die seiner Strafverfolgung entgegenstehen.

4

Die Verfahrensrüge wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags ist nur zulässig, wenn Inhalt des Beweisantrags, der Ablehnungsbeschluss und die die Fehlerhaftigkeit tragenden Tatsachen so vollständig mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht abschließend prüfen kann (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

5

Die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit setzt voraus, dass der Angeklagte während der gesamten Hauptverhandlung der Verhandlung folgen, deren Bedeutung erfassen und sich sachgerecht verteidigen kann; die Feststellung kann im Freibeweis getroffen werden.

Vorinstanzen

2. Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgericht Kaiserslautern, 4. Februar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen [REDACTED] den Bauingenieur Walter [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Goydke, Dr. Jahnke als beisitzende Richter,

Bundesanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

█████████████ als Verteidiger,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Kaiserslautern vom 4. Februar 1982 und seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue, sowie wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Verletzung der Buchführungspflicht in drei Fällen zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

A) Verfahrensvoraussetzungen

I. Deutsche Gerichtsbarkeit

1. Der Angeklagte behauptet, aus dem Hoheitsgebiet der Französischen Republik, auf das er sich, um seiner (erneuten) Verhaftung zu entgehen, abgesetzt hatte, gegen seinen Willen mit Wissen und Wollen der deutschen Strafverfolgungsbehörden zur Vollstreckung des Haftbefehls und zur Durchführung des Strafverfahrens auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik zurückverbracht worden zu sein. Eine solche Entführung widerspreche allgemeinen Regeln des Völkerrechts und führe nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht dazu, dass er vom „Entführerstaat“ – der Bundesrepublik – an den durch seine Entführung verletzten Staat, die Französische Republik, zurückgegeben werden müsse. Solange diese Rücklieferungspflicht bestehe, seien die deutschen Gerichte an seiner Verfolgung und Aburteilung gehindert. Ein Verfahrenshindernis ergebe sich auch daraus, dass die deutschen Behörden unter Umgehung des zwischenstaatlichen Auslieferungsrechts seiner habhaft geworden seien.

2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

a) Der Angeklagte, der deutscher Staatsangehöriger ist und beschuldigt wird, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Straftaten begangen zu haben, unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit. Er gehört nicht zu dem Personenkreis, der gemäß §§ 18 bis 20 GVG persönliche Exterritorialität genießt. Eine solche hatte er auch dann nicht erlangt, wenn er – nachdem er sich durch seine Flucht ins Ausland der Strafverfolgung entzogen hatte – erst durch die behauptete völkerrechtswidrige Rückbringung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erneut hätte ergriffen werden können. Eine dahingehende Regel des Völkerrechts oder eine völkerrechtliche Vereinbarung sowie sonstige Rechtsvorschriften dieses Inhalts gibt es nicht.

b) Auch ein Verfahrenshindernis, das aus der behaupteten „Entführung“ mittels einer List entstanden sein soll, besteht im vorliegenden Fall nicht. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen (Nr. 1 bis 10), die eine weitere Aufklärung dieses Sachverhalts bezwecken, bedürfen deshalb keiner Erörterung.

Ein von den deutschen Gerichten gemäß Art. 25 GG zu beachtendes Verfahrenshindernis könnte allenfalls nur dann in Betracht kommen, wenn der fremde Staat, hier die Republik Frankreich, ihrerseits Ansprüche aus der völkerrechtswidrigen Verletzung seiner Gebietshoheit gegenüber der Bundesrepublik geltend machen würde und diese Ansprüche ihrer Art nach der Durchführung des Strafverfahrens entgegenständen. Zu erwägen wäre dies, wenn entsprechend der völkerrechtlichen Praxis der verletzte Staat Wiedergutmachung in Form der unverzüglichen Rücklieferung des Entführten verlangen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.

Die Republik Frankreich hatte unzweifelhaft Kenntnis von der Ergreifung des Angeklagten und von den in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen (vgl. Schreiben des Rechtsanwalts Dr. [REDACTED] vom 5. Juni 1984 – Bd. I/27 Bl. 3469 –, wonach die Botschaft der Französischen Republik in Bonn bereits am 10. August 1981 von dem Vorgang unterrichtet worden ist, ferner die Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts [REDACTED] vom 7. August 1981 – Bd. I/27 Bl. 3472 –, wonach „über den Tatbestand der Entführung Herr Ministerpräsident [REDACTED] informiert ist“, und das Schreiben des Rechtsanwalts [REDACTED] vom 15. Mai 1984 – Bd. I/27 Bl. 3477 –). Gleichwohl hat sie daraus keine irgendwie gearteten Folgerungen hergeleitet. Deshalb konnte und kann das Strafverfahren gegen den Angeklagten durchgeführt werden (vgl. auch OLG Düsseldorf JMBLNW 1983, 210 = MDR 1984, 606 LS).

Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der behauptete völkerrechtswidrige Akt in der Verletzung der Auslieferungsübereinkommen gesehen wird. Auch aus dieser Vertragsverletzung müssen zunächst Ansprüche, deren Inhalt dem Ermessen des fordernden Staates unterliegt, hergeleitet werden, ehe die Frage geprüft werden kann, ob sie die Durchführung des Strafverfahrens beeinträchtigen.

Dem Angeklagten selbst könnten weder aus einem Rückforderungsanspruch des verletzten Staates noch aus Verletzungen des Auslieferungsrechts eigene Rechte erwachsen, die seiner Strafverfolgung entgegenständen (vgl. BGHSt 18, 218, 220; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. März 1980 – 3 StR 55/80 [37 bei Holtz MDR 1980, 631; OLG Düsseldorf aaO).

c) Die weiteren Fragen, ob derartige völkerrechtliche Ansprüche in Anbetracht des langen Zeitablaufs jetzt noch gestellt werden können oder ob auf sie rechtswirksam verzichtet worden ist oder ob sie verwirkt sind, bedürfen daher keiner Entscheidung.

II. Verhandlungsfähigkeit

Der Hauptverhandlung stand nicht, wie die Revision meint, Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten entgegen. Für die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit genügt es, dass der Angeklagte während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung fähig ist, der Verhandlung zu folgen, die Bedeutung des Verfahrens und der einzelnen Verfahrensakte zu erkennen und sich sachgemäß zu verteidigen (BGH, Urteil vom 10. Januar 1958 – 5 StR 563/77 bei Dallinger MDR 1958, 141; BGH, Beschluss vom 21. November 1978 – 3 StR 416/78 S). Von dieser Fähigkeit des Angeklagten hat sich die Strafkammer im Freibeweisverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 – 2 StR 585/73) überzeugt. Ihre dazu im Urteil (UA 13, 15) getroffenen Feststellungen sind eindeutig, ihre Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern. Die auch mit den Verfahrensrügen Nr. 11 bis 14 (I/17 Bl. 51, 68, 76 und 86) erhobenen Bedenken der Revision sind offensichtlich unbegründet.

III. Strafverfolgungsverjährung

Die Straftaten sind nicht verjährt.

Der Angeklagte hat die Betrugstaten bis August 1972 („Pfalzwerke“ UA 75) und bis Ende Februar 1973 („Hausbau“ – UA 98), die fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung von 1968 bis Januar 1975 (UA 317 bis 319) und die fortgesetzte Lohnsteuerhinterziehung von 1972 bis 1974 (UA 339, 340) begangen. Für die in den Jahren 1968 bis 1971 (UA 205 bis 207) begangene fortgesetzte Hinterziehung der Gewerbe-, Einkommen- und Körperschaftssteuer (Veranlagungssteuern) sind für den Beginn der Verjährungsfrist (§ 78a StGB) von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) die für diesen Zeitraum erlassenen letzten Steuerbescheide vom 25. Mai 1972, vom 1. August sowie vom 7. August 1973 (vgl. Anlagen 1 und 4 zur Anklageschrift Bl. 28 Bd. I 2) maßgebend (RGSt 76, 334; BGH, Urteile vom 27. April 1978 – 4 StR 67/78 und vom 27. Januar 1982 – 3 StR 217/81).

Die Verjährungsfristen sind u. a. durch die Durchsuchungsbeschlüsse vom 12. August 1975 (I 1 Bl. 28, 34) und die Anberaumung des Hauptverhandlungstermins am 11. Juli 1979 (I 4 Bl. 1397 f) rechtzeitig unterbrochen worden. Auch die absolute Verjährung ist nicht eingetreten; das angefochtene Urteil ist am 4. Februar 1982 ergangen.

B) Verfahrensrügen

Das angefochtene Urteil ist dem Angeklagten (I 15 – Bl. 3736) und seinem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] (I 15 Bl. 3742) am 17. Dezember 1982 zugestellt worden. Innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Monatsfrist für die Begründung der Revision sind nur die Rechtfertigungsschriften der Rechtsanwälte [REDACTED] und Dr. [REDACTED], des Rechtsanwalts Dr. [REDACTED] und des Rechtsanwalts [REDACTED], alle vom 17. Januar 1983, bei Gericht angebracht worden. Die Schriften des Rechtsanwalts Dr. [REDACTED] vom 7. April 1983 und des Rechtsanwalts [REDACTED] vom 22. April 1983 und dessen spätere Schriften bis zur Hauptverhandlung vor dem Senat sind dagegen verspätet. Soweit mit ihnen neue Verfahrensrügen erhoben oder zwar fristgerecht eingelegte, aber aus anderen Gründen nicht zulässig angebrachte Verfahrensrügen ergänzt werden sollten, ist das Revisionsvorbringen daher unbeachtlich.

I. Die von Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] erhobenen Verfahrensrügen:

1. Die §§ 226, 338 Nr. 5 StPO sind nicht verletzt.

Zwar führt die Sitzungsniederschrift die Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] für den 17. September 1981 nicht auf. Ihr kommt jedoch in diesem Punkt die Beweiskraft des § 274 StPO nicht zu, weil sie erkennbar lückenhaft ist (BGHSt 16, 306). Das ergibt sich aus der diesem Verhandlungstag vorausgegangenen Sitzungsniederschrift. Danach hat der Angeklagte in Anwesenheit seines Verteidigers am 10. September 1981 die Beweisanträge Nr. 621 bis 628 verlesen. Eine Entscheidung wurde im allseitigen Einverständnis zurückgestellt. Am Schluss dieses Verhandlungstages ordnete der Vorsitzende die Unterbrechung der Hauptverhandlung und ihre Fortsetzung am 17. September 1981 sowie die mündliche Ladung sämtlicher Verfahrensbeteiligter an. Am 17. September 1981 wurde zunächst der Beschluss über die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 621 bis 628 mit Gründen verkündet. Unmittelbar danach erklärte der Angeklagte, dass er (neue) Beweisanträge vorzubringen habe. Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] erklärte, diese Anträge beträfen die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. Anschließend verlas der Angeklagte die Beweisanträge Nr. 629 und 630 nebst Anlagen (PB/Protokollband/VI Bl. 1142, 1144, 1145 bis 1147). Bei dieser Sachlage kann der Senat, die Sitzungsniederschrift vom 17. September 1981 im Wege des Freibeweises ergänzend (vgl. BGHSt 17, 220, 222), davon ausgehen, dass der Angeklagte und sein Verteidiger auch schon zu Beginn dieses Sitzungstages anwesend waren und der Protokollführer es nur vergessen hat, diese Anwesenheit in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.

2. Die Rüge, die am 26. Mai 1981 vom Angeklagten gestellten Beweisanträge F 6 Nr. 146 b, 150 b, 151 b, 153 a, 160 a, 170 a, 174 b, 179 b, 180, 181, 182 a, 194, 195 a, 197 und 200 a seien zu Unrecht abgelehnt worden, sind nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, „die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben“. Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift abschließend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Behauptet der Beschwerdeführer, dass das Gericht zu Unrecht einen Beweisantrag abgelehnt habe, so gehört deshalb zur ordnungsmäßigen Begründung dieser Rüge, dass er den Inhalt seines Antrages (Beweistatsachen und Beweismittel) und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses sowie die Tatsachen mitteilt, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben (BGHSt 3, 213, 214). Diesen Erfordernissen genügt die Revisionsschrift nicht. Der Beschluss vom 11. Juni 1981 über die Ablehnung der hier fraglichen Beweisanträge nimmt zur Begründung vor allem auf den Beschluss vom 14. Mai 1981 zu den Beweisanträgen F 6 Nr. 117 b, 121 a ff Bezug (PB V Bl. 999, 1000, 924, 925). Die Gründe dieses Beschlusses teilt die Revision aber nicht mit und setzt sich auch mit ihnen nicht auseinander. Aus dem, was die Revision vorgetragen hat, ist der Senat daher zu einer abschließenden Prüfung der Verfahrensrüge nicht in der Lage. Aus denselben Gründen gehen auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrügen fehl.

3. Den in der Sitzung am 13. Oktober 1981 vom Angeklagten gestellten Beweisantrag Nr. 700 auf Verlesung des vom Wirtschaftsprüfer Helmut [REDACTED] erstellten Teilgutachtens über die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, auf dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung sowie auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hat die Strafkammer in der Sitzung vom 29. Oktober 1981 mit zutreffenden Gründen abgelehnt (PB VII Bl. 1224, 1225).

II. Die von Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] erhobenen Verfahrensrügen:

1. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie entgegen dem Beweisantrag F 1 Nr. 86 vom 15. Dezember 1980 die angebotenen Auskünfte nicht eingeholt hat. Darauf, ob die Menge des für das Bauprojekt „Pfalzmilch“ gelieferten Zements aufgrund von jeweils ausgestellten Einzelrechnungen oder im Wege eines „Abrechnungsverfahrens“ ermittelt worden ist, kam es nach den Feststellungen im Urteil und den dort angestellten Berechnungen (UA 20 ff) nicht an. Das hat die Strafkammer im Beschluss vom 6. April 1981 zutreffend dargelegt (PB V Bl. 830, 836, 843).

2. Den Beweisantrag F Nr. 84 hat die Strafkammer am 6. April 1981 mit zutreffenden Gründen abgelehnt (PB V Bl. 830, 836, 840). Welche Firmen Zement an die Baustelle „Pfalzmilch“ geliefert haben, ist strafrechtlich ohne Bedeutung.

3. Entgegen der Behauptung der Revision hat die Strafkammer über den Beweisantrag F 15 a vom 2. Januar 1980 mit Beschluss vom 14. Februar 1980 entschieden (PB I Bl. 143, 149). Die Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages auf Anhörung eines Sachverständigen zu den Angaben des Zeugen [REDACTED] am 21. Dezember 1979 lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch zu einer (weiteren) Aufklärung des Sachverhalts bestand insoweit kein Anlass.

4. Auch die Behauptung der Revision trifft nicht zu, dass die Strafkammer dem vom Angeklagten am 28. Februar 1980 gestellten Beweisantrag F Nr. 32 nicht richtig nachgegangen sei. Sie hat versucht, die in Betracht kommenden, „an der Baustelle beschäftigten Mitarbeiter“ zu ermitteln; sie hat auch eine Reihe von ihnen als Zeugen gehört (vgl. Sitzungsniederschriften vom 17. und 18. März 1980 – Bl. 2105, 2110, 2138, 2139, 2128, 2128 R; PB Bl. 197, 198, 199 ff, 204, 206 ff, 209, 212). Soweit die Revision beanstandet, dass nicht alle Mitarbeiter gehört worden seien, ist die Rüge unzulässig. Die Revision teilt nicht mit, weshalb sich die Ermittlung und Anhörung noch weiterer Zeugen hätte aufdrängen müssen (BGHSt 2, 168).

5. Die Rüge, die Strafkammer habe den Beweisantrag Nr. 60 vom 23. Februar 1981 zu Unrecht abgelehnt, ist nicht formgerecht erhoben (oben I 2). Die Revision teilt nicht den vollen Inhalt des Ablehnungsbeschlusses vom 6. April 1981 mit (PB V Bl. 830, 836, 837), so dass dem Senat eine abschließende Prüfung und Entscheidung versagt ist.

6. Den Beweisantrag Nr. 600 vom 25. August 1981 auf Vernehmung des Wirtschaftsprüfers [REDACTED] als Sachverständigen hat die Strafkammer am 27. Oktober 1981 mit zutreffenden Gründen abgelehnt (PB VII Bl. 1214, 1215).

III. Die von Rechtsanwalt [REDACTED] erhobenen Verfahrensrügen.

Rechtsanwalt [REDACTED] hat in seinem am 17. Januar 1983, dem letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist, bei Gericht angebrachten, aus drei Seiten bestehenden Schriftsatz vom gleichen Tage den Antrag auf Aufhebung des Urteils gestellt, „soweit kein Freispruch und keine Einstellung erfolgt“ sei und sinngemäß die Erklärung abgegeben, dass er die Verurteilung des Angeklagten „sowohl formalrechtlich als auch materiellrechtlich in vollem Umfang“ anfechte. Zugleich mit diesem Schriftsatz hat er eine neun Ordner mit insgesamt 2938 Blättern umfassende, im Wesentlichen Verfahrensrügen enthaltende Revisionsbegründung eingereicht, die der Angeklagte offensichtlich selbst verfasst und geschrieben hat. Nach einer aus 15 Zeilen bestehenden Übersicht („Kurzfassung“) hat er in seinem Schriftsatz noch folgendes wörtlich erklärt:

„Die Revisionsbegründung umfasst 9 Leitz-Ordner. Wir versichern, alle Revisionsgründe bearbeitet zu haben. Wir haben unsere Unterschrift auf die letzte Seite des 9. Leitz-Ordners gesetzt. Allein aus dem Umstand, dass die Revisionsbegründung übersichtlich geordnet sein muss, haben wir davon abgesehen, in einem die Revisionsbegründung einzureichen.“

Mit Recht hält der Generalbundesanwalt diese Art der Revisionsbegründung für bedenklich und mit der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO kaum vereinbar.

Diese Bestimmung schreibt vor, dass die Revision des Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift zu begründen ist. Sie soll gewährleisten, dass die Revisionsanträge und deren Begründung in möglichst geeigneter Form wiedergegeben werden und der Inhalt gesetzmäßig und sachgerecht ist. Die Vorschrift dient damit nicht nur den Interessen des Angeklagten (vgl. BGH-Entscheidungen bei Dallinger MDR 1970, 15; BGHSt 25, 272, 273). Durch sie soll außerdem erreicht werden, dass dem Revisionsgericht die Prüfung ganz grundloser oder unverständlicher Anträge erspart bleibt (Hahn, Die gesamten Materialien zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. Abt. 1 S. 254; BGH, Urteil vom 28. März 1984 – 3 StR 95/84 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; OLG Karlsruhe NJW 1974, 915; Meyer in Löwe/Rosenberg, Rdn. 10; Pikart in KK Rdn. 10, jeweils zu § 345 StPO). Der Rechtsanwalt muss deshalb an der Revisionsbegründung gestaltend mitwirken und für ihren gesamten Inhalt die Verantwortung übernehmen (BGHSt 25, 272, 273, 274; OLG Köln NJW 1975, 890; vgl. auch BVerfGE 10, 274, 282, 283 zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle).

Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob das hier geübte Verfahren diesen Anforderungen genügt. Rechtsanwalt [REDACTED] mag zwar gewollt haben, die Verantwortung für die vom Angeklagten verfassten Verfahrensrügen zu übernehmen. Da er jedoch an der Fassung dieses umfangreichen Werkes nicht mitgewirkt hat, kann dem Zweck der Vorschrift, dem Revisionsrichter die Prüfung abwegiger, unzulässiger und unverständlicher Rügen zu ersparen, hier kaum Rechnung getragen worden sein. Das zeigt sich denn auch darin, dass, wie noch ausgeführt wird, eine Vielzahl der vom Angeklagten selbst verfassten Rügen an formalen Mängeln scheitert.

Der Senat konnte auf eine abschließende Entscheidung verzichten, weil allen der in den 9 Ordnern vorgetragenen Rügen auch aus anderen Gründen der Erfolg versagt bleiben muss:

1. § 26 StPO

Die Rüge (Nr. 573) geht schon deshalb fehl, weil entgegen der Behauptung der Revision am 30. September 1980 keine Hauptverhandlung stattgefunden hat.

2. § 29 StPO

Die behaupteten Verfahrensverstöße (Rügen Nr. 561, 564 und 572) in der Verhandlung am 16. und 22. September und am 15. Dezember 1980 liegen nicht vor. Vor allem ist in keinem Fall die Grenze des § 29 Abs. 2 StPO überschritten worden.

3. § 52 StPO

Für eine Belehrung nach dieser Vorschrift (Rüge Nr. 561) bestand kein Anlass, da nicht ersichtlich ist, dass ein Verwandtschaftsverhältnis zum Angeklagten bestanden hatte.

Der Zeuge [REDACTED] ist sowohl nach § 57 StPO als auch nach § 69 StPO belehrt worden (PB III Bl. 514, 516, 517).

4. § 59 StPO

Die Rüge (Nr. 533) ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgesehenen Form erhoben worden und deshalb unzulässig (vgl. oben I 2).

5. § 222 Abs. 1 StPO

Auf eine Verletzung dieser Bestimmung (Rügen Nr. 550, 554, 559, 560, 561 und 568) kann der Angeklagte die Revision nicht stützen, wenn er, wie hier, bei der Vernehmung der Zeugen in der Hauptverhandlung anwesend war und von seinem Recht nach § 246 Abs. 2 und 3 StPO keinen Gebrauch gemacht hat (BGHSt 1, 284, 285).

6. § 228 StPO

Zu einem von der Revision vermissten Hinweis (Rüge Nr. 554) bestand bei dem durch mehrere Rechtsanwälte verteidigten Angeklagten kein Anlass.

7. § 244 Abs. 2 StPO

a) Die Rügen Nr. 562, 797 und 900 genügen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO. Die Revision benennt keine (neuen) Zeugen, die die Strafkammer noch hätte vernehmen können.

b) Die Aufklärungsrügen Nr. 109 und Nr. 304 sind zwar formgerecht erhoben, aber unbegründet. Die nicht konkretisierte Behauptung, der frühere Mitangeklagte [REDACTED] habe die Bauunternehmung Walter [REDACTED] zum Vorteil der „Pfalzmilch“ erheblich benachteiligt, hat keine durch einen Sachverständigen zu klärende Beweisfrage zum Gegenstand. Am 12. November 1981 wurde die Beweisaufnahme nicht geschlossen; der Angeklagte hatte die „noch mindestens 50 Beweisanträge“, die er am Abend dieses Sitzungstages „im Kopf“ gehabt haben will, am nächsten Sitzungstag stellen können.

8. § 244 Abs. 3 StPO

a) Fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen:

aa) Die Rügen Nr. 70 bis 77, 81, 165, 167, 168, 152, 236 bis 239, 306, 637, 675, 749, 851 und 906 sind nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für eine Verfahrensrüge vorgeschriebenen Form erhoben worden und deshalb unzulässig, weil die Revision entweder den Inhalt des Beweisantrages und/oder den des Ablehnungsbeschlusses nicht oder jedenfalls nicht in einer zur Überprüfung durch das Revisionsgericht notwendigen hinreichenden Weise mitgeteilt hat (vgl. oben I 2).

bb) Entgegen der Behauptung der Revision (Rüge Nr. 106) ist der am 2. Januar 1980 (PB I Bl. 83) gestellte Beweisantrag F Nr. 5 a in der Hauptverhandlung am 14. Februar 1980 beschieden worden (PB I Bl. 149).

Zur Rüge Nr. 127, mit der behauptet wird, der Beweisantrag F Nr. 32 sei nicht beschieden worden, wird auf die Ausführungen zu der von Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] erhobenen inhaltlich gleichen Verfahrensrüge verwiesen (oben III 4).

Dem in der Hauptverhandlung am 20. November 1980 (PB I II Bl. 670, 673) gestellten Beweisantrag F 6 Nr. [REDACTED] ist die Strafkammer nachgegangen. Der Zeuge [REDACTED] ist zum Beweisthema vernommen worden (vgl. Hauptverhandlung am 9. März 1981 pp IV Bl. 728 a).

Auch der ██ ist am 15. Juni 1981 zum Beweisthema gehört worden (PB V Bl. 1001, 1002).

Darüber hinaus entsprach der Beweisantrag nicht den an einen solchen zu stellenden Anforderungen und brauchte deshalb nicht beschieden zu werden. Die allgemeine Bezugnahme auf als Anlage beigefügte zahlreiche Schriftstücke ist unzureichend.

Die Beweisanträge F6 Nr. 322 und 323 (Rügen Nr. 615 ff) sind in der Hauptverhandlung am 1. Juni 1981 mit zutreffenden Gründen abgelehnt worden (PB V Bl. 983, 986, 988). Dass die Beweisanträge Nr. 321, 324, 325 und 326 nicht beschieden worden waren, rügt die Revision nicht.

cc) Die übrigen Verfahrensrügen, mit denen fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen behauptet wird, sind zwar in zulässiger Form erhoben, jedoch nicht begründet. Die Strafkammer hat diese Anträge in der Hauptverhandlung jeweils mit zutreffender Begründung abgelehnt:

Rüge Nr. – Beweisantrag Nr. – Datum des Ablehnungsbeschlusses – Fundstelle PB + Bl.

82 – 639, 640 – 27.10.81 – VII 1212 ff 83 – 638 – 27.10.81 – VII 1214 ff 101 – 30. 6.80 – II 387, 391 102 – Nr. – 39 103 – Nr. – 39 104 – Nr. – 39 105 – Nr. – 39 107 – Nr. – 39 108 – Nr. 39 110 – Nr. 11 – 39 114 – 16 – Nr. – 39 115 – Nr. 17 – 39 116 – Nr. 19 – 39 117 – Nr. 20 – 39 118 – Nr. 21 – 39 119 – 24 – Nr. – 39 120 – Nr. 25 – 39 121 – Nr. 26 – 39 122 – Nr. 27 – 39 123 – Nr. 28 – 39 124 – Nr. 29 – 39 125 – Nr. 30 – 39 126 – Nr. 31 – 39 128 – Nr. 33 – 39 129 – Nr. 34 – 39 130 – Nr. 39 – 39 131 – Nr. 40 – 39 132 – Nr. 44 – 39 133 – Nr. 4a – 39 134 – Nr. 43 – 39 135 – 4k – Nr. – 39

9. § 257 StPO

Die Rügen Nr. 551, 553 bis 558, 561, 563, 565 bis 567 und 569 bis 971 gehen fehl. § 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung sich die Revision nicht berufen kann, sofern nur das rechtliche Gehör insgesamt genügend gewahrt wird (BGH VRS 34, 244, 346). Dass hier nicht der Fall gewesen sei, behauptet die Revision nicht.

10. § 273 Abs. 3 StPO

Diese Vorschrift gibt auch in ihrer neuen Fassung den Prozessbeteiligten keinen Anspruch darauf, dass eine Aussage wörtlich in die Niederschrift aufgenommen wird. Die wörtliche Aufnahme hängt davon ab, ob es auf den Wortlaut der Aussage ankommt. Das hat allein der Tatrichter zu beurteilen (RGSt 5, 352, 353; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965 – 5 StR 405/65 –). Die Rügen Nr. 500 bis 505 sind deshalb unbegründet.

11. § 338 Nr. 14 StPO

Die Rüge, an der Hauptverhandlung hätten nicht die richtigen Schöffen teilgenommen (Nr. 21), kann die Revision nicht mehr erheben (§§ 222a, 222b StPO). Die Besetzung des Gerichts ist den Verteidigern vor der Hauptverhandlung mitgeteilt worden (HA Bd I/6 Bl. 1756). Sie ist bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten nicht beanstandet worden.

12. § 338 Nr. 3 StPO

a) Die Rügen Nr. 22 und Nr. 415 scheitern schon daran, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nach der Strafprozessordnung nicht (wegen Besorgnis der Befangenheit) abgelehnt werden kann (Pfeiffer in KK § 24 StPO Rdn. 13 mit Nachweisen).

b) Die am 3. Juli 1980 gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht [REDACTED] gerichteten Ablehnungsanträge wegen Besorgnis der Befangenheit (Rüge Nr. 400) sind mit Recht nach § 26a Abs. StPO als unzulässig zurückgewiesen worden (PB II Bl. 417). Sie wären auch in der Sache unbegründet gewesen (vgl. BGHSt 23, 265).

c) Die übrigen Rügen (Nr. 401 bis 429 sowie 531 und 532), mit denen beanstandet wird, dass die Strafkammer die Ablehnungsanträge gegen den Vorsitzenden Richter, „die Berufsrichter“, „das Gericht“ oder „verschiedene Richter“ zurückgewiesen hat, sind nicht in der für eine Verfahrensrüge vorgeschriebenen Form erhoben worden und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt den Inhalt der Ablehnungsgesuche und/oder den der zurückweisenden Beschlüsse nicht mit (vgl. oben I 2).

13. Einzelrügen

a) Zu Beginn der Hauptverhandlung am 25. Oktober 1979 hat der Strafkammervorsitzende festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] sein Mandat als Verteidiger des Angeklagten niedergelegt hat (PB I Bl. 2). In jenem Zeitpunkt wurde der Angeklagte von seinen Pflichtverteidigern Dr. [REDACTED] und [REDACTED] und seinem Wahlverteidiger Dr. [REDACTED] vertreten, die alle erschienen waren (PB I Bl. 2). Das Urteil kann nicht darauf beruhen, dass Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] – wie die Revision behauptet – fehlerhafterweise nur unvollständige Akteneinsicht gewährt wurde und gleichwohl aber mit der Hauptverhandlung begonnen worden ist (Rüge Nr. 11).

b) Vor Abschluss einer mehrere Tage dauernden Hauptverhandlung hat der Angeklagte keinen Anspruch darauf (Rüge Nr. 23), dass ihm die Sitzungsniederschrift, jeweils bereits hergestellte Teile von ihr oder entsprechende Protokollentwürfe zur Einsicht vorgelegt oder Abschriften davon zur Verfügung gestellt werden (BGH, Urteil vom 15. April 1975 – 5 StR 508/74 – bei Dallinger MDR 1975, 725).

c) Der Angeklagte hat nur ein Recht darauf (Rüge Nr. 24), dass ihm die Ablehnung seiner Beweisanträge und die Gründe dafür bis zum Schluss der Beweisaufnahme bekanntgegeben werden, damit er seine Verteidigung auf sie einstellen und gegebenenfalls neue Anträge stellen kann (BGHSt 19, 24, 26). Das ist hier geschehen. Angesichts der Flut der von ihm selbst fast täglich gestellten Anträge wäre eine sofortige Bescheidung ohnehin unmöglich gewesen.

d) Die Behauptung (Rüge Nr. 552), bei der Vernehmung des Zeugen ███████ am 7. August 1980 sei dem Angeklagten das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, ist unrichtig (vgl. PB II Bl. 446 bis 453).

e) Mit der Revision kann grundsätzlich nicht beanstandet werden, dass die Aussage eines Zeugen nicht vollständig in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden sei (Rüge Nr. 149). Rechtsanwalt [REDACTED] hatte überdies von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO Gebrauch gemacht (PB V Bl. 830, 831). Die Protokollierung irgendwelcher Erklärungen von ihm zum Anklagevorwurf verbot sich damit ohnehin.

f) Zu den Rügen, das Urteil sei auf falsche Ermittlungen aufgebaut (Nr. 20), der Zeuge [REDACTED] sei vernommen worden, obwohl eine Aussagegenehmigung nicht vorgelegen habe (Rüge Nr. 530), es hätte ein in Steuersachen sachkundiger Pflichtverteidiger bestellt werden müssen (Nr. 314), teilt die Revision keine hinreichenden Tatsachen mit, die den Senat zu einer Prüfung und Entscheidung in die Lage versetzen würden (vgl. oben I 2).

14. Die folgenden Rügen beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Urteilsfeststellungen und/oder die Beweiswürdigung der Strafkammer; soweit mit ihnen möglicherweise die Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und Abs. 3 StPO gerügt werden sollte (z. B. Rüge Nr. 52, 62), sind sie jedenfalls nicht vorschriftsmäßig erhoben worden (vgl. oben I 2); die Bezugnahme auf beigefügte unleserliche Fotokopien (z. B. Rüge Nr. 60) ist unzureichend: Nr. 42, 50, 52 bis 56, 58 bis 65, 68, 70, 71, 78 bis 80, 147, 151, 153, 155 bis 164, 166, 169 bis 171, 227, 240 bis 243, 246 bis 262, 654 bis 657, 689, 804, 807, 808, 826 bis 830, 832, 833, 900 bis 905, 907 bis 912, 951 bis 953 und 1002.

15. Die mit den Rügen Nr. 100 und 200 (letztes Wort), 112 und 113 (Einstellung des Verfahrens), 154 (Verjährung), 950 (Schwimmbadkosten) und 1001 (Entführung) erhobenen Bedenken richten sich nicht gegen das Verfahren, sondern gegen die sachlichrechtlichen Entscheidungen der Strafkammer, in den Rügen Nr. 100 und 950 verbunden mit unzulässigen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen. Die Bedenken sind unbegründet.

C) Sachbeschwerde

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Anlass zur Erörterung besteht nur in folgendem:

Zur Tatzeit (bis 1975) galt § 392 AO (a. F.). Der Angeklagte hat auch den Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO (1977) erfüllt; diese Strafbestimmung ist jedoch nicht milder, so dass es nach § 2 Abs. 1 und 3 StGB bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts bleibt. Die fehlerhafte Annahme des § 370 AO (UA 205, 317 und 339) hat sich bei der Bemessung der Strafe ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

Die Annahme von jeweils mit den Steuerdelikten tateinheitlich begangenen Vergehen der Verletzung der Buchführungspflicht beschwert den Angeklagten nicht.

Eine erschöpfende Darstellung aller irgendwie mitsprechender Strafzumessungserwägungen ist auch nach der Neufassung des § 46 StGB weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179; 24, 268; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1970 – 5 StR 646/70).

Daraus, dass der von der Revision (Schriftsatz Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] vom April 1983 Bl. 4) vermisste Umstand im Urteil nicht erwähnt wird, kann nicht geschlossen werden, die Strafkammer habe ihn bei der Findung der Strafe unberücksichtigt gelassen.

Das Urteil bietet in seinem Gesamtzusammenhang keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer den Gedanken der Abschreckung fehlerhafterweise überbewertet haben oder etwa der Auffassung gewesen sein könnte, Wirtschaftsstraftaten müssten deshalb streng bestraft werden, weil sie eben Wirtschaftsstraftaten seien. Die behaupteten Widersprüche bei der Anführung der Vermögenslosigkeit des Angeklagten im Urteil (UA 395, 396) bestehen nicht: Der Angeklagte hat durch den Konkurs sein Vermögen verloren und steht jetzt mittellos da; das wird strafmildernd berücksichtigt. Mit der Erwägung, dass der Schaden in beiden Betrugsfällen beträchtlich ist und nicht erwartet werden kann, dass er sich im Hinblick auf die Vermögenslosigkeit und die Schuldenlast des Angeklagten verringert, wird lediglich die objektive Höhe des Schadens strafschärfend gewertet. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

D) Die Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz (§§ 465 Abs. 1, 464 StPO). Die sofortige Beschwerde gegen sie ist deshalb unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Salger Hürxthal Ruß Goydke

RiBGH Dr. Jahnke befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.

Revision wegen Betruges/Steuerhinterziehung trotz behaupteter Entführung aus Frankreich verworfen — Themis