Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung von Strafaussprüchen wegen nicht eingeführtem Institutsgutachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 383/66
Datum
23.08.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verwertung eines Institutsgutachtens zur Blutalkoholbestimmung, das vom im Verfahren vernommenen Sachverständigen nicht selbst erhoben wurde und nicht gemäß § 256 StPO verlesen wurde. Der BGH hob die Strafaussprüche in zwei Fällen und den Gesamtstrafausspruch auf und verwies die Sache zurück. Die übrige Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stützt sich ein vernehmter Sachverständiger in seinen Ausführungen auf ein beim Gericht befindliches Institutsgutachten, muss dieses entweder in der Hauptverhandlung verlesen oder der Verfasser/Institutsleiter als Sachverständiger gehört werden; andernfalls liegt ein Verfahrensfehler vor.

2

Die unterbliebene ordnungsgemäße Einführung eines fremden Gutachtens gemäß § 256 StPO kann zur Aufhebung von Strafaussprüchen führen, soweit die Strafzumessung oder der Strafausspruch auf diesem Beweismittel beruht.

3

Liegt die Überzeugung der Strafkammer, etwa zur Zurechnungsfähigkeit, auch ohne das beanstandete Gutachten fest und ist das Ergebnis der Schuldfrage dadurch nicht in Frage gestellt, bleibt der Schuldspruch trotz des Verfahrensfehlers unberührt.

4

Eine Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Angriffsgründe ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben bzw. durch den festgestellten Mangel nicht berührt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. April 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Manfred ████ aus █████, dort geboren am ██ 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: ███ -

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung in der Sitzung vom 23. August 1966 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. April 1966 in den Fällen II 3 und II 4 in den Strafaussprüchen sowie im Gesamtstrafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (Fall II 3 der Urteilsgründe), schweren Diebstahls (Fall II 1) und gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen (II 2 und 4), jeweils unter den Voraussetzungen des Rückfalls, zu einer Gesamtgefangnisstrafe von drei Jahren verurteilt. In den Fällen II 3 und 4 lag bei dem Angeklagten nach den Feststellungen der Strafkammer ein Blutalkoholgehalt von 1,7–1,4 g‰ vor, der jedoch bei dem trinkgewohnten Angeklagten nicht erheblich ins Gewicht fiel. Diese Feststellungen hat die Strafkammer nach dem überzeugenden Gutachten des ärztlichen Sachverständigen █████████, dem die Kammer im Ergebnis folgt, gewonnen. Der Sachverständige ███ hat weder die Blutprobe bei dem Beschwerdeführer entnommen noch die Blutalkoholkonzentration bestimmt. Hierüber ist vom Institut für gerichtliche und soziale Medizin der Freien Universität am 27. Dezember 1965 ein Gutachten erstattet worden, das von dessen Direktor, ███████████████, unterzeichnet worden ist. In der Hauptverhandlung ist weder das Gutachten des Instituts gemäß § 256 StPO verlesen, noch ist der Institutsleiter als Sachverständiger gehört worden. Der vernommene Sachverständige muss daher die Angaben über die beim Beschwerdeführer ermittelte Blutalkoholkonzentration dem bei den Akten befindlichen Institutsgutachten entnommen haben, ohne dass dieses – was durch Verlesung gemäß § 256 StPO hätte geschehen können – ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Das beanstandet die Revision unter Berufung auf OLG Köln NJW 1964, 2218 und OLG Celle NJW 1964, 462 mit Recht.

Der Verfahrensfehler nötigt aber nur, wie der Generalbundesanwalt in zutreffender Weise dargelegt hat, zur Aufhebung der Strafaussprüche in den Fällen II 3 und II 4 sowie des Gesamtstrafausspruchs. Die Schuldsprüche in den genannten beiden Fällen werden von dem Mangel nicht berührt; denn die festgestellte Art der Tatausführung schließt es mit Sicherheit aus, dass der Beschwerdeführer zurechnungsunfähig war. Die Fälle II 1 und II 2 werden von dem Verfahrensfehler auch nicht im Strafausspruch betroffen. In diesen Fällen lag kein Blutalkoholbefund vor, auf den sich der Sachverständige hätte beziehen können. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass die in den Fällen II 3 und 4 verhängten Einzelstrafen die übrigen Strafen beeinflusst haben.

Soweit die Revision sich gegen die Schuldsprüche in allen Fällen und die Strafaussprüche außer in den Fällen II 3 und 4 richtet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Der Senat hat es insoweit gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen.

SiemerSarstedtSchmitt
KoffkaKersting

Zitiert von (4)