Revision verworfen: Protokollbeweis, Schöffe und Sachverständiger im Verfahren wegen schweren Raubes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 438/67
- Datum
- 20.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Sitzungsprotokoll nach § 274 StPO besitzt Beweiskraft für die im Protokoll bezeugten Förmlichkeiten und schließt entgegenstehende Behauptungen grundsätzlich aus.
Die bloße dienstliche Erklärung des Vorsitzenden, eine Abweichung nicht bemerkt zu haben, entzieht dem Protokoll nicht seine Beweiskraft; ein Abrücken vom Protokoll erfordert substanzielle Anhaltspunkte.
Kurzzeitiges Entfernen eines Schöffen begründet nur dann einen Revisionsgrund nach § 338 StPO, wenn bewiesen ist, dass dadurch seine Fähigkeit, dem Verfahrensgeschehen zuverlässig zu folgen, wesentlich beeinträchtigt wurde.
Ein Sachverständiger kann in der Hauptverhandlung Kenntnisse verwerten, die er sich im Rahmen seiner Zugehörigkeit zu einem Institut verschafft hat; das Fehlen seiner Unterschrift unter einem schriftlichen Gutachten begründet nicht ohne Weiteres einen Verwertungsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 20. Oktober 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Pferdepfleger Georg ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1936 in ██ Lüneburg, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1967, an der teilgenommen haben: Willms, Bundesrichter, Dr., als Vorsitzender, Meyer, Bundesrichter, Henning, Bundesrichter, Dr. Miller, Bundesrichter, Baumgarten, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als ████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Oktober 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 21. Oktober 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Seine Revision bleibt erfolglos.
I. Verfahrensbeschwerden
1. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Ortsbesichtigung ganz oder teilweise in Abwesenheit des Staatsanwalts stattgefunden habe, sondern beanstandet nur die Fassung des Sitzungsprotokolls, aus der sich nicht ergebe, ob und wann der Staatsanwalt erschienen sei. Auf eine solche „Protokollrüge“ kann die Revision nicht gestützt werden.
2. Mit ihrem Vorbringen, während der Vernehmung des ████████████████████████████████████ Zeugen, die im Laufe der Ortsbesichtigung stattfand, sei der Schöffe █████████ zum Austreten ein großes Stück von der Vernehmungsstelle weggegangen und erst nach längerer Zeit zurückgekommen, will der Beschwerdeführer offenbar in erster Linie geltend machen, dass der Schöffe nicht, wie es § 226 StPO vorschreibt, ununterbrochen anwesend gewesen sei, und dass daher der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 oder Nr. 5 StPO vorliege. Diese Rüge scheitert indessen schon an der gesetzlichen, jeden Gegenbeweis ausschließenden Beweiskraft des Sitzungsprotokolls. Die Anwesenheit der Mitglieder des Gerichts gehört zu den Förmlichkeiten, die nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden können. In diesem ist nicht vermerkt, dass der Schöffe sich zeitweise entfernt hat. Da das Protokoll nicht nur beweist, dass geschehen ist, was es angibt, sondern umgekehrt auch, dass unterblieben ist, was es nicht bezeugt, muss somit davon ausgegangen werden, dass der Schöffe ununterbrochen anwesend war. Diese Beweiskraft der Sitzungsniederschrift wird durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer nicht in Frage gestellt. Der Vorsitzende hat zwar die Richtigkeit des Protokolls nicht bestätigt, sondern nur erklärt, nicht bemerkt zu haben, dass sich einer der Schöffen vorübergehend vom Ort der Vernehmung entfernt habe, und angeregt, eine Erklärung des Schöffen ████████ einzuholen; ein Abrücken von dem Inhalt des Protokolls, das diesem die Beweiskraft entziehen und dem Revisionsgericht die Befugnis zur Benutzung anderer Erkenntnisquellen geben würde, ist hierin jedoch nicht zu erblicken.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen der Revision aber auch die Behauptung, der Schöffe sei, wenn er als anwesend zu gelten habe, jedenfalls deshalb, weil er hinter einen Baum getreten sei, außerstande gewesen, während dieser Zeit die Vorgänge in der Hauptverhandlung zuverlässig in sich aufzunehmen. Insoweit ist Freibeweis zulässig. Der Schöffe hat sich dahin geäußert, dass er, um auszutreten, höchstens für 1 Minute etwa beiseite getreten und hierdurch nicht gehindert gewesen sei, dem Verlauf der Zeugenvernehmung und der übrigen Verhandlung an Ort und Stelle zu folgen. Der Senat hat keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Erklärung in Zweifel zu ziehen. Von weiteren Beweiserhebungen ist kein anderes Ergebnis zu erwarten. Es ist daher nicht bewiesen, dass das – allerdings recht ungewöhnliche – Verhalten des Schöffen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner Aufmerksamkeit geführt hat.
3. Der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Professor Dr. Schweizer gehört dem Institut für gerichtliche Medizin der Universität Düsseldorf an, das im Ermittlungsverfahren ein schriftliches Gutachten über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten erstattet hat. Er hat dieses Gutachten zwar nicht unterzeichnet. Daraus folgt jedoch noch nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, dass der Sachverständige sich über das Ergebnis der Blutuntersuchung an Hand des bei den Akten befindlichen schriftlichen Gutachtens geäußert hat. Er kann vielmehr Kenntnisse verwertet haben, die er sich auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Institut verschafft hatte und die nicht geringer zu sein brauchten als die derjenigen Person, welche das schriftliche Gutachten (§ 256 StPO) unterzeichnet hat. Da somit nicht ersichtlich ist, dass eine Sachlage gegeben ist, wie sie dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. August 1966 5 StR 383/66 – (NJW 1967, 299) – zugrunde liegt, kann dahingestellt bleiben, ob der erkennende Senat dieser Entscheidung beitreten könnte.
4. Inwieweit zur Erstattung des Gutachtens die Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung erforderlich war, hatte er selbst zu beurteilen. Wenn er meinte, sich trotz verspäteten Erscheinens abschließend äußern zu können, so gibt das hier zu Bedenken keinen Anlass.
II. Sachbeschwerde
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Mit ihren Einzelausführungen greift die Revision insoweit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Irgendwelche Zweifel an der Schuld des Angeklagten lässt das Urteil nicht erkennen. Bei der Strafzumessung ist die Versagung mildernder Umstände nicht zu beanstanden. Von widersprüchlichen Ausführungen kann keine Rede sein. Es besteht auch kein Zweifel, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB geprüft und verneint hat. Diese Frage eingehender zu erörtern, als es im Urteil geschehen ist, bestand bei der gegebenen Sachlage kein Anlass.
| Willms | Henning | Baumgarten | |||
| Meyer | Miller |