Treffer
BGH Urteil

Hilfssachverständiger im psychiatrischen Gutachten: Verwertung ohne Vernehmung zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 281/68
Datum
30.10.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. eine Verletzung des Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsgrundsatzes, weil das Tatgericht bei der Persönlichkeitsbeurteilung auf Ergebnisse psychologischer Tests Bezug nahm, ohne die Psychologin zu vernehmen oder ihren Bericht zu verlesen. Der BGH verwarf die Revision: § 250 StPO verbietet nicht die Verwertung von „Hörensagen“; entscheidend sei vielmehr Aufklärungspflicht und Beweiswürdigung. Verwertet der gerichtlich bestellte Hauptsachverständige die Befunde eines beigezogenen Hilfssachverständigen eigenverantwortlich und kritisch, können diese als Befundtatsachen ohne Vernehmung des Hilfssachverständigen zugrunde gelegt werden. Auch sachlich-rechtlich hielt Schuldspruch, Strafe und Sicherungsverwahrung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 250 StPO untersagt nicht die Verwertung mittelbarer Erkenntnisquellen („Aussagen vom Hörensagen“); ob der Wahrnehmungszeuge heranzuziehen ist, richtet sich nach § 244 Abs. 2 StPO und § 261 StPO.

2

Tatsachen, die das Gericht ohne besondere Sachkunde selbst feststellen könnte (Zusatztatsachen), dürfen nicht ohne weitere Beweisaufnahme allein aus einem Sachverständigengutachten übernommen werden; sachkundig gewonnene Befundtatsachen dürfen durch das Gutachten eingeführt und verwertet werden.

3

Verwertet ein gerichtlich bestellter Hauptsachverständiger die Untersuchungsergebnisse eines Hilfssachverständigen sachkundig und kritisch und übernimmt er hierfür die Verantwortung, sind dessen Befunde für die gerichtliche Würdigung grundsätzlich ohne Vernehmung des Hilfssachverständigen verwertbar.

4

Die Vernehmung eines Hilfssachverständigen ist regelmäßig nur dann geboten, wenn sie zur vollständigen Aufklärung erforderlich ist, etwa bei Widersprüchen, Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen sachverständigen Beurteilungen.

5

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz verlangt bei arbeitsteilig erstellten Gutachten nicht, dass sämtliche Mitwirkende einer sachverständigen Gruppe in der Hauptverhandlung vernommen werden, sofern das Gesamtergebnis durch den verantwortlichen Sachverständigen vertreten wird.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 18. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Karl-Heinz ███ aus ███, geboren am ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, L ███, wegen schweren Diebstahls i. R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ ███ Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 18. Dezember 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft seit dem 19. Dezember 1967 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für acht Jahre aberkannt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und verschiedene Diebeswerkzeuge eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrügen:

In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Leiter des Westfälischen Landeskrankenhauses Münster, Dr. Raether, ein Gutachten über den Geisteszustand und die Persönlichkeit des Angeklagten erstattet. Dr. Raether hatte im Auftrag des Gerichts den Angeklagten vor der Hauptverhandlung im Landeskrankenhaus untersucht und von sich aus durch die dort angestellte Diplompsychologin Meierfrankenfeld einen zusätzlichen psychologischen Befundbericht über den Angeklagten erstatten lassen. Die Psychologin hat mit dem Angeklagten zwei Tests (Hamburg-Wechsler und Rorschach) durchgeführt und das Ergebnis in einem kurzen schriftlichen Bericht niedergelegt, in dem es u. a. heißt, dass die Prognose für die Zukunft (des Angeklagten) ungünstig sei. Diesen Bericht hat Dr. Raether mit seinem schriftlichen Gutachten dem Gericht vorgelegt.

In der Hauptverhandlung ist die Psychologin weder vernommen worden, noch ist ihr Bericht verlesen worden. Die Strafkammer führt in den Urteilsgründen bei der Erörterung der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten u. a. aus: In ihrer Überzeugung, dass der Angeklagte uneingeschränkt verantwortlich sei, sei sie bestärkt worden durch das Gutachten des Dr. Raether. Dieser habe den Angeklagten körperlich-neurologisch eingehend untersucht und sein Gutachten außerdem auf eine psychologische Untersuchung des Angeklagten gestützt. Er – Dr. Raether – bezeichne den Angeklagten als intelligenten, egozentrisch-geltungsstrebigen Psychopathen, der sich keinen Wunsch versagen könne und seine Wünsche rücksichtslos durchzusetzen bestrebt sei. Dieser Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten hat sich das Landgericht angeschlossen. Sie kann auch bei der Entscheidung über die Anwendung des § 20a StGB und über die Anordnung der Sicherungsverwahrung eine Rolle gespielt haben, obwohl in diesem Zusammenhang das Gutachten in den Urteilsgründen nicht mehr erwähnt wird.

Die Revision hält das Verfahren des Landgerichts für gesetzwidrig. Mit der Bezugnahme auf das psychologische Gutachten über die Täterpersönlichkeit des Angeklagten sei etwas zum Gegenstand des Urteils gemacht worden, was nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Dr. Raether habe ein „Gutachten vom Hörensagen“ erstattet. Dadurch sei der Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung verletzt; denn, indem Dr. Raether die Hinzuziehung einer Psychologin für erforderlich gehalten habe, habe er zu erkennen gegeben, dass er sich auf psychologischem Gebiet nicht für ausreichend sachverständig halte. Schließlich liege wegen der entscheidenden Bedeutung der psychologischen Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten auch ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vor.

II. Die Rügen sind unbegründet.

Der Mündlichkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) ist nicht verletzt. Er besagt nicht mehr, als dass die persönliche Vernehmung einer Auskunftsperson (Zeuge, Sachverständiger) außer in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen nicht durch Verlesung eines Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf. Dagegen hat das Landgericht nicht verstoßen, da der Sachverständige in der Hauptverhandlung vernommen und das Zusatzgutachten nicht verlesen worden ist. Auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit wird von der in Rechtsprechung und Schrifttum weitaus überwiegenden Meinung nicht so ausgelegt, dass der Beweis von Tatsachen nur mit solchen persönlichen Beweismitteln geführt werden dürfe, die zu den festzustellenden Tatsachen „in größtmöglicher Nähe stehen“ (Eb. Schmidt, Lehrk. Teil I 1964, Rdn. 445 ff.). § 250 StPO verbietet nach allgemeiner Ansicht nicht die Verwertung von Aussagen vom Hörensagen. Ob in erster Linie oder neben der mittelbaren Beweisperson diejenige Person zu vernehmen ist, die die festzustellenden Tatsachen selbst wahrgenommen hat, ist nicht eine aus § 250 StPO zu beantwortende, sondern eine Frage der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO und der Beweiswürdigung nach § 261 StPO (BGHSt 17, 382, 384).

Für den Sachverständigenbeweis gilt allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Besonderheit. Hiernach dürfen Tatsachen, zu deren Ermittlung und Wahrnehmung keine besondere Sachkunde erforderlich ist, die vielmehr auch das Gericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnis- und Beweismitteln unmittelbar feststellen könnte (sog. Zusatztatsachen), nicht ohne weitere Beweisaufnahme aus dem Gutachten des Sachverständigen übernommen werden. Dagegen können die sog. Befundtatsachen, d. h. solche, die nur der Sachverständige auf Grund seiner besonderen Sachkunde erkennen konnte, durch das Gutachten eingeführt und vom Gericht verwertet werden (BGH NJW 1951, 771; BGHSt 13, 1; 13, 292; 13, 250; 18, 107). Zulässig ist es aber, den Sachverständigen über „Zusatztatsachen“ als Zeugen zu vernehmen, wenn er sie durch Befragen von Auskunftspersonen oder in anderer Weise, etwa durch Augenschein, ermittelt hat. Diese Regeln, die auf der Wesensverschiedenheit des Zeugen- und des Sachverständigenbeweises beruhen, lassen sich indes nicht ohne Einschränkung auf den Fall anwenden, dass der vom Gericht ernannte Sachverständige die Untersuchungsergebnisse oder die wissenschaftlichen Erkenntnisse eines von ihm im Auftrag des Gerichts oder aus eigenem Entschluss beigezogenen Hilfssachverständigen bei der mündlichen Erstattung seines Gutachtens verwertet und sie zu diesem Zweck in der Hauptverhandlung vorträgt. Die Frage, ob die so in die Hauptverhandlung eingeführten Ergebnisse des Hilfssachverständigen ohne dessen Vernehmung bei der Urteilsfindung verwertet werden dürfen, lässt sich nicht allgemein beantworten.

Es kommt vor, dass ein Sachverständiger über die Ergebnisse anderweitiger sachkundiger Untersuchungen, an die er anknüpfen will, lediglich ohne eigene Stellungnahme und kritische Würdigung berichtet und sie für sein Gutachten als richtig und feststehend voraussetzt. In diesen Fällen ist der Sachverständige in Bezug auf die fremden Untersuchungsergebnisse einem Zeugen vom Hörensagen zu vergleichen und kann es geboten sein, den Sachverständigen, soweit er darüber berichtet, als Zeugen zu vernehmen. Die Aufklärungspflicht kann je nach Sachlage darüber hinaus gebieten, auch den anderen Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, oder wenigstens, soweit nach § 256 StPO zulässig, sein Gutachten oder seinen Befundbericht zu verlesen. So liegt es zum Beispiel, wenn ein psychiatrischer Sachverständiger an die Ergebnisse einer nicht von ihm selbst oder unter seiner Verantwortung durchgeführten Blutalkoholbestimmung anknüpft (OLG Köln, NJW 1964, 2218; Celle, NJW 1964, 462; BGH, Beschluss vom 23. August 1966 – 5 StR 383/66, unter Bezugnahme auf die angeführten Oberlandesgerichtsurteile).

Der von einem anderen Sachverständigen ermittelte Blutalkoholgehalt ist für den Gutachter, der sich in der Hauptverhandlung etwa über die geistige Verfassung einer Person oder über den Einfluss von Medikamenten (s. OLG Köln aaO) äußern soll, nur eine Anknüpfungstatsache, die er nicht selbst nachprüft, die ihm auch nicht bloß zur Unterstützung oder Bestätigung seiner eigenen sachverständigen Meinung dient, die er vielmehr als gegeben voraussetzt. Es muss allerdings bezweifelt werden, ob in diesen Fällen, wie die Oberlandesgerichte Köln und Celle und der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs meinen, der Unmittelbarkeitsgrundsatz die Vernehmung des Sachverständigen, der das Blut untersucht hat, oder die Verlesung seines Berichts stets und ausnahmslos gebietet, ob diese Frage nicht vielmehr unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO zu beantworten ist. Der Senat braucht dazu jedoch hier nicht abschließend Stellung zu nehmen.

Anders ist die Rechtslage nämlich jedenfalls dann zu beurteilen, wenn der vom Gericht ernannte (Haupt-)Sachverständige einen (Hilfs-)Sachverständigen mit Fachkenntnissen und Erfahrungen auf einem besonderen Gebiet, etwa dem psychologischer Testverfahren, zuzieht, dessen Befund sodann in seinem eigenen Gutachten sachkundig und kritisch auswertet und für das so gewonnene Gesamtergebnis allein die Verantwortung übernimmt. Dann sind die Erkenntnisse und Befunde des Hilfssachverständigen für ihn nicht bloße Zusatz-, sondern Befundtatsachen im Sinne der Entscheidung BGHSt 18, 107. Das gilt umso mehr, wenn der Sachverständige – wie hier – die zu begutachtende Person selbst untersucht und den Befund des Hilfssachverständigen lediglich als zusätzliche Stütze seines eigenen Befundes verwertet. Der Hilfssachverständige braucht dann in der Hauptverhandlung nur vernommen zu werden, wenn anders eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist, so z. B. bei Widersprüchen in den Gutachten oder bei Meinungsverschiedenheiten der Sachverständigen. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz als solcher gebietet die Vernehmung des Hilfssachverständigen nicht.

Schwierige wissenschaftliche Gutachten werden heute in zunehmendem Maße von mehreren Sachverständigen gemeinsam erarbeitet. Dazu nötigt schon die zur Zeit des Erlasses der Strafprozessordnung nicht vorausgesehene Ausweitung, Aufgliederung und Spezialisierung der einzelnen Wissensgebiete. Der Leiter einer solchen „Sachverständigengruppe“ fasst die Einzelergebnisse zusammen, prüft sie und übernimmt die Verantwortung für das Gesamtergebnis. Er allein vertritt dieses auch in der Hauptverhandlung. Die Praxis verfährt seit langem so, ohne dass dagegen rechtliche Bedenken aus dem Unmittelbarkeitsgrundsatz erhoben worden wären. Es wäre auch praktisch nicht durchführbar und wirtschaftlich nicht vertretbar, zu verlangen, dass stets die gesamte Sachverständigengruppe, etwa der Leiter eines wissenschaftlichen Instituts mit allen seinen Mitarbeitern, die an der Erstattung des Gutachtens mitgewirkt haben, vor Gericht vernommen werden müsste.

Die Vernehmung desjenigen Sachverständigen, der die Einzelergebnisse ausgewertet und zusammengefasst hat, muss in der Regel genügen. Das Gesetz gibt in § 256 Abs. 2 StPO selbst einen Hinweis darauf, dass ein solches Verfahren zulässig ist und nicht den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt, indem es die Vertretung des Gutachtens einer kollegialen Fachbehörde in der Hauptverhandlung durch eines ihrer Mitglieder zulässt. In der Entscheidung BGHSt 9, 292 hat es auch der Bundesgerichtshof beiläufig für zulässig erklärt, dass das Gericht den rein fachlichen Inhalt von Krankengeschichten ohne Vernehmung ihres Urhebers oder Verlesung verwertet, wenn ein Sachverständiger im Rahmen seines Gutachtens über ihn berichtet hat.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich nicht grundsätzliche von dem zuletzt erwähnten Beispiel. Der Aufbau und der Wortlaut der Urteilsgründe sowie die schriftlichen Gutachten ergeben für den Senat zweifelsfrei, dass Dr. Raether die von der Diplompsychologin Meierfrankenfeld gefundenen Untersuchungsergebnisse selbst geprüft und verarbeitet, also nicht bloß wie ein Zeuge vom Hörensagen ohne eigene Stellungnahme über sie berichtet hat. Er hat nach den Urteilsgründen „sein“ Gutachten „außerdem“ auf eine psychologische Untersuchung des Angeklagten „gestützt“ und sich ein eigenes selbständiges Urteil über dessen Persönlichkeit gebildet. Er hat den Angeklagten selbst untersucht und ist in seinem Befund durch den psychologischen Befund bestätigt worden. Die schriftlichen Gutachten ergeben in den wesentlichen Punkten übereinstimmende Befunde. Maßgebend für das Gericht ist zwar nur das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten. Dieses stimmte hier aber offensichtlich mit den schriftlichen Gutachten überein. Auch soweit die psychologische Untersuchung dem Sachverständigen Dr. Raether zusätzliche Erkenntnisse vermittelt hat, waren ihre Ergebnisse für ihn sogenannte Befundtatsachen. Psychiatrie und Psychologie sind verwandte Wissenszweige. Dr. Raether hat mit dem psychologischen Hilfsgutachten nicht etwas ihm völlig Fremdes verwertet, das er nicht selbst sachkundig und kritisch hätte würdigen können.

Demnach durfte die Strafkammer auch die psychologischen Untersuchungsergebnisse ohne weitere Beweiserhebung übernehmen und ihrem Urteil zugrunde legen. Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebot hier nicht die unmittelbare Vernehmung der Psychologin. Dr. Raether ist ein erfahrener Psychiater und Neurologe und Leiter eines Landeskrankenhauses, der in der Lage ist, den Befundbericht einer in seiner Anstalt ständig mit ihm zusammenarbeitenden Psychologin selbständig zu prüfen und kritisch zu würdigen. Irgendwelche Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten haben sich nicht ergeben. Die Auffassung beider Sachverständiger vom Persönlichkeitsbild des Angeklagten decken sich. Das Landgericht war daher nicht genötigt, sich durch Vernehmung der Psychologin weitere Gewissheit zu verschaffen.

II. In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet weder der Schuld- noch der Strafausspruch, noch die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung irgendwelchen rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat auf Grund seiner Feststellungen mit Recht keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Taten angenommen. Diese beruhen nicht auf einem einheitlichen Gesamtvorsatz, vielmehr hat der Angeklagte den Tatentschluss jeweils neu gefasst.

Das Landgericht hat die Persönlichkeit, den Lebenslauf und die früheren Straftaten des Angeklagten eingehend gewürdigt und ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass er aus einem eingewurzelten Hang heraus Einbruchsdiebstähle begeht, sobald er in Schwierigkeiten ist, dass er davon wahrscheinlich auch in Zukunft nicht ablassen wird, dass er schließlich auch noch nach Verbüßung der Strafe gefährlich sein wird. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe immer nur dann Straftaten begangen, wenn er sich in einer Notlage befand, findet in den Feststellungen des Landgerichts keine Stütze. Frühere Schwierigkeiten hatte er teilweise selbst herbeigeführt. Auch vor den letzten Taten war seine Lage nicht ausweglos. Er hatte Aussicht auf eine feste Stellung in kurzer Frist. Seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten beruhten nicht zuletzt auf dem Kauf und der Haltung eines teuren Kraftwagens, den er leicht hätte verkaufen können.

Rotberg Bortzler Mayr Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg
Hilfssachverständiger im psychiatrischen Gutachten: Verwertung ohne Vernehmung zulässig — Themis