Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Verstoßes gegen unmittelbare Beweiserhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 222/67
- Datum
- 18.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verwertete, fachkundlich ermittelte Untersuchungsergebnisse sind nur dann als unmittelbare Beweise zulässig, wenn die die Befunde erhebenden Sachverständigen persönlich vernommen oder deren schriftliches Gutachten gemäß § 256 Abs. 1 StPO verlesen wird.
Die Vernehmung eines Sachverständigen, der nicht an den zugrunde liegenden Untersuchungen mitgewirkt und die dabei gemachten Wahrnehmungen nicht selbst getroffen hat, ersetzt die unmittelbare Beweiserhebung nicht.
§ 256 Abs. 2 StPO kommt als Ausnahme zur Verwertung fremder Sachverständigenäußerungen nur unter den engen Voraussetzungen dieser Bestimmung in Betracht, u.a. bei kollegial organisierter Gutachterstruktur; fehlt diese, ist die Vorschrift nicht anwendbar.
Beim Tatbestand der fortgesetzten Abtreibung schützt § 218 StGB die einzelne Leibesfrucht; mehrere Abtreibungshandlungen bilden nur dann eine fortgesetzte Tat, wenn sie sich gegen ein und dieselbe Leibesfrucht richten.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden, 6. Februar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ██ den Schiedemeister Hermann ██ aus ██ (Opf.), dort geboren am █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Hail. Bundesrichter Pikart Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ██████████████████, Rechtsanwalt beim ██████████ ████████████ ██████████████████ ███ ███ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden vom 6. Februar 1967 im Fall der Verurteilung wegen versuchter Fremdabtreibung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrerer Sittlichkeitsverbrechen an seinen Töchtern Anni, Marga und Edith und gegen die deshalb festgesetzten Einzelstrafen richtet. Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer jedoch das Verfahren insoweit, als er wegen fortgesetzter versuchter Fremdabtreibung bei seiner Tochter Anni verurteilt worden ist.
Der Tatrichter hat die Überzeugung, dass der Angeklagte die von dieser Tochter geschilderten Abtreibungshandlungen bei ihr vorgenommen hat, unter anderem auch deshalb gewonnen, weil bei dem Beschwerdeführer gefundene Geräte und Stoffe mit bestimmten Spuren behaftet waren (UA 18, 19). Diese Spuren hat das Landgericht mit sachverständiger Hilfe ermittelt. Die dazu notwendigen Untersuchungen hatte das Bayerische Landeskriminalamt vorgenommen, und zwar in der Hauptsache durch Oberregierungsmedizinalrat Dr. Thoma und Oberregierungsrat Dr. Röhm, zu einem kleinen Teil auch durch Oberregierungschemierat Dr. Koll. In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer neben Dr. Koll Regierungsmedizinalrat Dr. Willner als Sachverständigen vernommen, der zwar ebenfalls dem Bayerischen Landeskriminalamt angehörte, aber an den Untersuchungen der Werkzeuge und Stoffe des Angeklagten nicht mitgewirkt hatte. Darin sieht die Revision mit Recht einen Verstoß des Tatrichters gegen das Gebot der unmittelbaren Beweiserhebung (§ 250 StPO).
Die von Dr. Thoma und Dr. Röhm ermittelten Untersuchungsergebnisse waren ein kraft besonderer Fachkunde ermittelter und vom Tatrichter zur Überführung des Angeklagten mitverwerteter Befund; bei seiner Feststellung hätte die Strafkammer entweder ebenso verfahren müssen wie bei dem Chemiker Dr. Koll, also Dr. Thoma oder Dr. Röhm (sofern sie die anderen Untersuchungen gemeinsam vorgenommen haben) oder beide (jeden über die von ihm etwa allein durchgeführten Prüfungen) als Sachverständigen vernehmen müssen oder sie hätte ihr namens des Bayerischen Landeskriminalamts erstattetes schriftliches Gutachten gemäß § 256 Abs. 1 StPO verlesen müssen (BGH Beschluss vom 23. August 1966, 5 StR 383/66; dem Urteil vom 18. Dezember 1964, 4 StR 437/64 entnimmt der Senat keine gegenteilige Ansicht). Die Aussage Dr. Willners konnte der Strafkammer Sachkunde nur darüber vermitteln, welche Bedeutung der Befund für die Abtreibungsanschuldigung hatte; sie war aber kein verfahrensrechtlich zulässiges Beweismittel für die Feststellung der von Dr. Thoma und Dr. Röhm gewonnenen Untersuchungsergebnisse, da dieser Sachverständige an der Spurenprüfung nicht mitgewirkt und die dabei gemachten Beobachtungen nicht selbst wahrgenommen hatte. Sein Vortrag fremder Wahrnehmungen und Untersuchungsergebnisse war auch nicht etwa nach § 256 Abs. 2 StPO statthaft; diese Sonderbestimmung – auf deren sonstige Voraussetzungen nicht näher eingegangen zu werden braucht (vgl. dazu RGSt 39, 140; 44, 400; ferner 64, 78, 80) – war hier nämlich schon deshalb nicht anwendbar, weil das Bayerische Landes-
kriminalamt nicht kollegial organisiert und besetzt ist (Bay. Polizeiorganisationsgesetz vom 20. Oktober 1954, Art. 48 ff. – BayBS I S. 450, 456 f.).
Der Verstoß gegen das Gebot der unmittelbaren Beweiserhebung nötigt dazu, die Verurteilung wegen fortgesetzter Fremdabtreibung und den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen. Dieser wird dabei auch zu beachten haben, dass das durch § 218 StGB geschützte Rechtsgut die jeweilige Leibesfrucht ist und dass demzufolge mehrere Abtreibungshandlungen eine fortgesetzte Tat nur insoweit bilden können, als sie sich gegen eine und dieselbe Leibesfrucht richten (vgl. RGSt 59, 98; BGH bei Dallinger MDR 1966, 725, 727; vgl. ferner § 358 Abs. 2 StPO). Wegen des Ehrverlustes wird außerdem auf BGHSt 14, 381 aufmerksam gemacht.
Bundesrichter Dr. Seibert Loesdau Hübner befindet sich im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Hübner Mod. Pikart ef