Revision: Gesamtstrafe wegen Gesetzesänderung aufgehoben; Schuldsprüche überwiegend bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 374/71
- Datum
- 09.11.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine präsidiale Entscheidung über die Verteilung anhängiger Strafsachen verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur, wenn sie einem Verfahren den gesetzlichen Richter entzieht; die bloße Umverteilung anderer Verfahren genügt hierfür nicht.
Ablehnungsgesuche können als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden, wenn sie nach Inhalt und Zusammenhang ersichtlich allein der Verschleppung oder dem Abbruch der Hauptverhandlung dienen.
Die Feststellung der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht mangels Rekonstruktionsmöglichkeit der Hauptverhandlung regelmäßig nicht nachprüfbar, solange keine Verkennung des Rechtsbegriffs oder sonstige Rechtsfehler erkennbar sind.
Bereicherungsabsicht setzt nicht voraus, dass der erstrebte Vermögensvorteil Haupttriebfeder des Handelns ist; ausreichend ist, dass der Vorteil als sichere und erwünschte Folge auch nur als Mittel zu einem anderen Zweck angestrebt wird.
Wird mit einer einheitlichen Nötigungshandlung von vornherein sowohl ein § 240 StGB-Erfolg als auch ein § 253 StGB-Erfolg erstrebt und nur der § 240-Erfolg erreicht, liegt vollendete Nötigung in Tateinheit mit versuchter Erpressung vor.
Eine unechte Urkunde kann auch dann zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt sein, wenn die Täuschung darauf zielt, in einem zu erwartenden Verfahren über eine rechtserhebliche Tatsache (etwa den Urkundenhersteller bzw. Täter) irrezuführen.
Führt eine Gesetzesänderung zu einer neuen Gesamtstrafenbildung, darf bei alleiniger Revision des Angeklagten die neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe die frühere Gesamtstrafe zeitlich nicht überschreiten, wenn sonst an die Stelle von Geldstrafe eine der Art nach schwerere Freiheitsstrafe träte (§ 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Journalisten Hans Hellmuth B. ██ zur Zeit flüchtig, geboren ██████ 1906 in ███████ wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der ████████████████████, Rechtsanwalt ██ ████ ███ aus ███████ und Wissenschaftlicher ███████ ██ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellter ████████ ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Dezember 1969 wird die Gesamtstrafe aufgehoben. Die einzelnen Gefängnisstrafen werden durch Freiheitsstrafen in gleicher Höhe ersetzt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist im Wesentlichen ohne Erfolg.
Verfahrensrügen:
1. Die große Strafkammer 15 des Landgerichts in Hamburg, die entschieden hat, war nach den Geschäftsverteilungsplänen des Landgerichts in der Zeit ab 15. September 1967 – abgesehen von Ausnahmen, die hier ausscheiden – für Strafsachen gegen Angeklagte mit den Anfangsbuchstaben A–C, also auch für die vorliegende Sache gesetzlicher Richter. Das Präsidium des Landgerichts hat die Sache durch seinen Beschluss vom 13. September 1968 nicht dem gesetzlichen Richter entzogen, sie vielmehr der großen Strafkammer 13 belassen. Dass es durch denselben Beschluss andere Strafsachen von der großen Strafkammer 13 auf die große Strafkammer 1 übertragen hat, ergibt weder einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG noch einen Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO.
2. Zu Unrecht meint die Revision, der Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liege vor, weil █████████████████████ Dr. Schmidt sowie die Landgerichtsräte ███ und ███ bei dem Urteil mitgewirkt und Landgerichtsrat Mi████ als Ergänzungsrichter an der Hauptverhandlung teilgenommen hätten, nachdem sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und die Ablehnungsgesuche zu Unrecht verworfen worden seien. Die Ablehnungsgesuche (insgesamt 21) sind im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden. Inhalt und Zusammenhang der Gesuche ergeben zur Überzeugung des Senats, dass es dem Angeklagten in Wahrheit gar nicht um andere Richter ging, weil er eine Befangenheit der abgelehnten Richter befürchtete, die Gesuche vielmehr nur darauf abzielten, die Hauptverhandlung zu verschleppen oder deren Abbruch zu erzwingen.
3. § 136a StPO ist nicht verletzt worden. Die Ordnungsstrafen, die gegen den Angeklagten verhängt wurden, waren bei dem Sachverhalt, der sie nach dem eigenen Vorbringen der Revision jeweils veranlasste, weder durch § 136a StPO verbotene Vernehmungsmittel noch aus irgendeinem anderen Grunde verfahrensrechtlich unzulässig. Damit entfällt auch der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO.
4. Mit den Rügen unter IV der Revisionsbegründungsschrift vom 23. Oktober 1970 macht die Revision geltend, die Strafkammer habe in der Hauptverhandlung (sie hat 125 Tage gedauert) wiederholt zu Zeiten verhandelt, zu denen der Angeklagte verhandlungsunfähig gewesen sei oder infolge Schwerhörigkeit nicht habe hören können, was gesprochen wurde. Die Rügen sind, soweit die Revision sie ordnungsgemäß erhoben hat, jedenfalls unbegründet.
Ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung verhandlungsfähig ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann dieser Entscheidung grundsätzlich nicht nachprüfen, weil es nicht in der Lage ist, die Hauptverhandlung zu rekonstruieren.
Ob dies uneingeschränkt auch dann gilt, wenn der Tatrichter wie im vorliegenden Falle in den Gründen seines Urteils Ausführungen über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten macht, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Die Strafkammer hat laut Urteilsgründen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten wiederholt eingehend und sorgfältig geprüft und bejaht. Die Urteilsgründe teilen auf UA S. 9 bis 66 Anlass, Art und Umfang der jeweiligen Prüfungen sowie die Erwägungen mit, von denen die Strafkammer sich bei ihren Entscheidungen über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hat leiten lassen. Dass die Strafkammer hierbei den Rechtsbegriff der Verhandlungsfähigkeit verkannt oder sich von anderen rechtsirrigen Erwägungen hätte leiten lassen, ist weder dem Urteil zu entnehmen noch sonst zu erkennen.
Das Urteil ergibt außerdem, dass die Strafkammer die Hörfähigkeit des Angeklagten wiederholt eingehend und sorgfältig geprüft hat. Das Urteil teilt auf UA S. 67 bis 93 mit, dass und aus welchen Gründen der Angeklagte trotz vorhandener Schwerhörigkeit hören konnte, was gesprochen wurde. Auch insoweit lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
Die hierzu (sowie zur Schuld und zum Betrugs- und Erpressungsvorsatz) erhobenen Aufklärungsrügen greifen nicht durch. Ein Teil dieser Rügen ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil die Revision die Beweismittel nicht mitteilt, deren sich der Tatrichter nach ihrer Auffassung zur weiteren Aufklärung hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168). Ein weiterer Teil der Rügen scheitert daran, dass eine Aufklärungsrüge nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, der Tatrichter habe es unterlassen, an eine Beweisperson, die er in der Hauptverhandlung gehört hat, bestimmte Fragen zu richten. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, zuverlässig zu prüfen, ob der Tatrichter die Fragen nicht doch gestellt hat. Im Übrigen brauchte es sich der Strafkammer bei dem Beweisergebnis, zu dem die von ihr durchgeführte Beweisaufnahme laut Urteilsgründen geführt hat, nicht aufzudrängen, die von der Revision vermissten weiteren Beweise zu erheben.
5. Die Rüge, die Strafkammer habe gegen die §§ 226, 229, 231 Abs. 2 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil sie ab 5. Dezember 1969 in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt habe, hat keinen Erfolg.
Die Revision stellt nicht in Abrede, dass der Angeklagte bei der Fortsetzung der am 12. Dezember 1969 unterbrochenen Hauptverhandlung am 15. Dezember 1969 ausgeblieben ist, dass er über die Anklage schon vernommen worden war und dass die Strafkammer seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet hat (§ 231 Abs. 2 StPO). Die Revision stellt auch nicht mit Bestimmtheit in Abrede, dass der Angeklagte im Termin vom 15. Dezember 1969 eigenmächtig ausgeblieben ist (der Angeklagte ist seitdem flüchtig), sieht vielmehr den Verfahrensverstoß darin, dass die Strafkammer es unterlassen habe, aufzuklären, ob der Angeklagte, als er (zwischen dem 12. und 15. Dezember 1969) das Krankenhaus aufsuchte und wieder verließ, voll zurechnungsfähig war. Dies von Amts wegen aufzuklären war die Strafkammer jedoch verfahrensrechtlich nicht verpflichtet.
Die von der Revision behauptete Tatsache, dem Staatsanwalt █████████████████████ sei am 12. Dezember 1969 aufgefallen, dass es dem Angeklagten sehr schlecht gegangen sei, drängt die Strafkammer zu einer solchen Aufklärung ebensowenig wie der Umstand, dass der Angeklagte ein Krankenhaus aufgesucht und wieder verlassen hatte.
Dass, wie die Revision behauptet, der Angeklagte die im Termin am 12. Dezember 1969 mitgeteilte Verlegung von 16. auf den 15. Dezember 1969 nicht gehört hat, ist nicht erwiesen, zumal er auch am 16. Dezember nicht erschienen ist.
6. Die §§ 143, 185 Abs. 3 StPO sind nicht verletzt worden.
Die Strafkammer hat den in der Hauptverhandlung am 5. Dezember 1968 gestellten Antrag des Angeklagten, den Pflichtverteidiger zu entlassen, durch einen an demselben Tage verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dass die Rücknahme der Bestellung zur Unzeit erfolgen würde. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision trägt selbst vor, dass der Wahlverteidiger (Rechtsanwalt ██████████) sich erst am 2. Dezember 1968 gemeldet und zugleich beantragt habe, den auf den 3. Dezember 1968 bestimmten Termin „wegen fehlender Vorbereitung“ abzusetzen. Die Entlassung des Pflichtverteidigers würde hiernach bei dem besonderen Umfang und der besonderen Schwierigkeit der Sache mit Sicherheit zu einer monatelangen Verzögerung des Verfahrens geführt haben, also in der Tat zur Unzeit erfolgt sein.
Aus demselben Grunde bedeutet es auch keinen Verfahrensverstoß, dass die Strafkammer den Antrag des Rechtsanwalts ████████ auf Absetzung des Termins abgelehnt hat (ebenso BGH 2 StR 206/71 vom 16. Juni 1971 für den Fall, dass das Gericht neben einem neuen nicht oder nicht ausreichend vorbereiteten Wahlverteidiger einen mit der Sache vertrauten Pflichtverteidiger bestellt, um die nahtlose Fortsetzung der Hauptverhandlung zu sichern).
7. Die Rüge, § 60 Nr. 3 StPO sei dadurch verletzt worden, dass die Strafkammer die Zeugin ███ wegen Verdachts der Beteiligung nicht vereidigt habe, greift schon deshalb nicht durch, weil die Feststellungen zu den Fällen Oberamtsrichter ███ (Verurteilung wegen Beleidigung in zwei Fällen), zu denen die Strafkammer die Zeugin █████████████████████ des Angeklagten) gehört hat, laut Urteilsgründen nur auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen ███ und W███ beruhen.
8. Die Rüge, § 60 Nr. 3 StPO sei außerdem dadurch verletzt worden, dass die Strafkammer den Zeugen P███ wegen Verdachts der Begünstigung unvereidigt gelassen habe, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Verdacht der Begünstigung rechtfertigt sich ohne weiteres aus den Feststellungen des Urteils zum Fall █████ (Verurteilung wegen Betruges). Sie ergeben, dass P███ von dem Angeklagten um rund 900,– DM betrogen worden war und deshalb Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet hatte, diesem alsdann ein Schreiben gab, in welchem er erklärte, er habe die Strafanzeige irrtümlich erstattet, obwohl er nach wie vor überzeugt war, dass der Angeklagte ihn betrogen hatte. Er tat das, weil er hoffte, auf diese Weise doch noch zu seinem Geld zu kommen (UA S. 658/659, Protokoll Bl. 478).
9. Die Rüge, es liege ein Verstoß gegen § 61 StPO vor, weil ███████████ gemäß Beschluss der Strafkammer vom 26. August 1969 als Verletzter nicht vereidigt worden sei, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision meint, die Strafkammer habe bei der genannten Entscheidung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, teilt aber in der Revisionsbegründung nichts darüber mit, ob und gegebenenfalls was die Gründe des Beschlusses vom 26. August 1969 über die Erwägungen sagen, von denen die Strafkammer sich bei ihrer Ermessensentscheidung hat leiten lassen.
10. Folglich ist der Bedenken, die §§ 326, 247 StPO seien verletzt worden und daher der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, weil der Angeklagte in der Verhandlung während der Vernehmungen der Zeugin ███ und des Zeugen ███████ dem Sitzungssaal entfernt ███████ sei, obwohl beide Zeugen nach ihren eigenen Erklärungen keine Angst (keine Bedenken) gehabt hätten, in Anwesenheit des Angeklagten auszusagen, nicht zu folgen. § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO stellt es nicht darauf ab, ob der Zeuge sich fürchtet, in Gegenwart des Angeklagten auszusagen, sondern allein darauf, ob das Gericht befürchtet, der Zeuge werde in Anwesenheit des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Die Strafkammer hat dies trotz der oben mitgeteilten Erklärungen der Zeugen befürchtet. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
11. § 266 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt worden. Die Vorschrift betrifft nur solche Nachtragsanklagen, durch welche die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten erstreckt. Sie dürfen allerdings nur mit Zustimmung des Angeklagten in das Verfahren einbezogen werden. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die „Nachtragsanklage“ vom 7. Dezember 1964 wegen Beleidigung des Oberamtsrichters P███ in zwei Fällen (HA Bd. VI Bl. 1033) ist vor der Hauptverhandlung erhoben worden. Sie ist bereits im Eröffnungsbeschluss vom 12. März 1965 berücksichtigt (HA Bd. Bl. 933/945).
12. Eine Revisionsrüge kann nicht auf die Behauptung gestützt werden, das Tatgericht habe nicht mehr als etwa zwei Stunden beraten. Es gibt weder ein Gesetz noch einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, die dem Tatrichter vorschreiben, wie lange er zu beraten hat (vgl. hierzu auch BGH 1 StR 362/70 vom 1. Juli 1971 S. 60).
Die weiteren Verfahrensrügen sind zum Teil nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil die Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine ausreichenden Angaben der Tatsachen enthält, in denen die Revision Verfahrensmängel sieht. Im Übrigen sind sie aus den Erwägungen, die der Generalbundesanwalt in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, offensichtlich unbegründet.
Sachrügen:
1. Die Verurteilung wegen fortgesetzter versuchter Erpressung der Firma ██ GmbH ist rechtsfehlerfrei.
a) Der Angeklagte hat nach den Feststellungen jeweils im Sinne des § 253 StGB bewusst und gewollt mit künftigen Übeln gedroht. Die Strafkammer hat die – zeitlich gesehen – erste Drohung in dem Schreiben des Angeklagten an die Firma █████████ vom 21. Mai 1958 gesehen. Dabei hat sie das Schreiben – für das Revisionsgericht bindend – dahin ausgelegt, dass der Angeklagte mit ihm zum Ausdruck bringen wollte, es sei für die Firma ██████ ███████ sich mit ihm zu arrangieren, d. h. ihm Inseratenaufträge zu geben, als mit nachteiligen Publikationen, mit einer bewusst reißerischen Veröffentlichung in Fortsetzungen rechnen zu müssen (UA S. 285 und 429). Dies war die Androhung eines künftigen Übels.
Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum weitere Drohungen darin gesehen, dass der Angeklagte durch die nach und nach durchgeführten Veröffentlichungen jeweils zum Ausdruck brachte, die ████████████ Publikationen würden erst beendet, wenn die Firma ██ nachgebe (UA S. 429 bis 430), sie würden fortgesetzt, wenn sie nicht nachgebe.
Zu Unrecht meint die Revision, in alledem fehle die Androhung eines künftigen Übels, weil der Angeklagte sich bereits auf das Erscheinen der Artikelserie festgelegt und daher mit dem Hinweis auf weitere Veröffentlichungen nur etwas nicht mehr Abänderbares mitgeteilt habe. Der Einwand scheitert schon daran, dass die Durchführung weiterer Veröffentlichungen nicht ohne Zutun des Angeklagten lief; dieser vielmehr, wie die Feststellungen ergeben, bei jeder weiteren Veröffentlichung frei darüber entscheiden konnte, ob er die sie enthaltende Ausgabe herausbringen, d. h. durch eigenes positives Tun für ihre Verbreitung sorgen wollte.
Dass der Angeklagte in dem Ferngespräch mit ███ am 25. Juni 1959 sowie in seinen Schreiben an die █████ ███████ vom 23. September 1959, vom 16. März 1960 und vom 14. Oktober 1960 im Sinne des § 253 StGB gedroht hat, liegt bei dem, was dem Ferngespräch und den Schreiben vorausging, auf der Hand. Das gleiche gilt für das im Urteil in diesem Zusammenhang mitgeteilte Anfang 1960 versandte Flugblatt.
Die Strafkammer hat auch das Gespräch mit ███ in Dezember 1961 (UA S. 330 f.) zu Recht als Erpressungsversuch angesehen. Allerdings stellte der Angeklagte an ███████ keine bestimmten Forderungen. Dieser machte aber sein Angebot auf Zahlung eines Geldbetrages nur, weil er fürchtete, der Angeklagte werde weitere Artikel gegen █████████ veröffentlichen, und weil er hoffte, mit diesem Angebot die drohenden Veröffentlichungen abzuwenden. Hierin lag eine Nötigung auf Seiten des Angeklagten. Dem steht nicht entgegen, dass ███████ den ersten Schritt tat, um den drohenden Veröffentlichungen zu begegnen, denn der Angeklagte ließ sich auf Verhandlungen über die zu zahlende Summe ein (BGH 2 StR 502/51 vom 6. Mai 1952).
Dasselbe gilt für die Besprechungen zwischen Dr. █████ ████████ und ██ einerseits und Dr. ████ andererseits (UA S. 346 ████), bei denen eine Summe von 50.000 DM genannt wurde. Auch hier kann es nicht darauf an, wer die Initiative ergriffen hatte. Zwar steht im Urteil nicht ausdrücklich, dass die Rechtsanwälte █ und ███ im Auftrage des Angeklagten handelten. Dies ergibt sich aber deutlich daraus, dass später erklärt wurde, ███ sei auch mit weniger, nämlich 40.000 DM, zufrieden, und dass ███ einen Vergleichsvorschlag vorlegte, was die Rechtsanwälte nicht ohne ausdrückliches Einverständnis des Angeklagten getan haben können. Bei alledem wusste der Angeklagte, dass er auf Anzeigenaufträge und auf zusätzliche Geldbeträge keinen Anspruch hatte (UA S. 415, 434).
Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme, dass der Angeklagte nicht nur mit herabsetzenden Behauptungen über das Hauptprodukt der Firma ████, sondern (später) außerdem mit ███████████████████ Äußerungen über Repräsentanten der Firma gedroht hat. Der Zusammenhang des Urteils ergibt als Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte mit ███ ████████████████ der Repräsentanten ███, Dr. ███ und Dr. ███ in der Hamburger Wochenpost zugleich den Eindruck erweckte – und auch erwecken wollte –, er werde sich bei seiner Kampagne gegen die Firma ███████ ███ nicht auf herabsetzende Behauptungen über deren Hauptprodukt beschränken, sondern außerdem die bereits genannten oder andere Repräsentanten der Firma durch herabwürdigende Äußerungen angreifen.
b) Die Übel, mit denen der Angeklagte nach den Feststellungen gedroht hat, waren empfindliche Übel. Das liegt bei der Art der Übel auf der Hand. Das Urteil stellt dementsprechend hinsichtlich der Publikationen des ████████████ auch ausdrücklich fest, dass sie der Firma ███ sehr unangenehm waren (UA S. 349). Außerdem genügt, da der Angeklagte nur wegen versuchter Erpressung verurteilt worden ist, seine Vorstellung hierüber. Dass er selbst die Übel als empfindlich ansah, folgt ohne weiteres aus der Tatsache, dass er sich ihrer als Druckmittel mit dem Ziele bedient hat, leitende Personen der Firma zu Vermögensverfügungen zu veranlassen, die für die Firma einen nicht unerheblichen Nachteil bedeutet hätten.
Ob Publikationen der in Rede stehenden Art als solche zulässig sind, ist hier nicht zu entscheiden. Es geht im vorliegenden Falle nicht um die Zulässigkeit der Publikationen, sondern, soweit mit Publikationen gedroht wurde, um deren Missbrauch zur Erpressung von Leuten, für die die Publikationen empfindliche Übel waren.
c) Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe weder mit Schädigungsvorsatz noch in Bereicherungsabsicht gehandelt, ist offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für den Einwand, die Drohungen, in denen die Strafkammer die Teilakte der fortgesetzten versuchten Erpressung gesehen hat, seien kein Anfang der Ausführung der beabsichtigten Straftat gewesen.
d) Zu Unrecht meint die Revision, es liege keine fortgesetzte versuchte Erpressung, sondern natürliche Handlungseinheit vor. Das Urteil legt auf UA S. 429 in rechtlich einwandfreier Weise dar, dass der Angeklagte von vornherein einen Gesamtvorsatz hatte, den er durch die einzelnen Versuchshandlungen zu verwirklichen bestrebt war.
2. Die Verurteilung wegen vollendeter Nötigung (Einzeltat) in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Erpressung des Dr. ██ ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.
a) Der Revision ist zwar zuzugeben, dass der Angeklagte schon bei dem Ferngespräch mit Dr. ███ am 2. Februar 1961 – die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum in dem Verhalten des Angeklagten bei diesem Ferngespräch die Nötigungshandlung im Sinne des § 240 StGB und zugleich die erste Erpressungshandlung im Sinne der §§ 253, 43 StGB gesehen – Dr. ███ nicht nur zum Widerruf des Rundschreibens vom 1. Dezember █████, sondern außerdem zu Geldzahlungen veranlassen wollte (UA S. 459 und 485). Das kann aber der Sachrüge nicht zum Erfolge verhelfen.
Wer durch eine und dieselbe einzelne oder fortgesetzte Nötigungshandlung von vornherein zwei Ziele erstrebt, ist der vollendeten Nötigung auch und schon dann schuldig, wenn er eines dieser Ziele – im vorliegenden Falle den Widerruf des Rundschreibens vom 1. Dezember 1960 – erreicht und dieses Ziel – was hier zutrifft – lediglich tatbestandsmäßiger Erfolg einer Nötigung nach § 240 StGB ist. Dass er das andere Ziel – im vorliegenden Falle Geldzahlungen durch Dr. ██ █ – und daher nicht alles erreicht hat, was er erstrebte, schließt die vollendete Nötigung nicht aus. Es bedeutet, soweit das erstrebte, aber nicht erreichte Ziel tatbestandsmäßiger Erfolg einer Erpressung nach § 253 StGB sein würde, nur, dass der Täter der vollendeten Nötigung in Tateinheit mit versuchter Erpressung schuldig ist.
Ob derjenige Täter, der mit der Nötigungshandlung zwei verschiedene Ziele verfolgt und erreicht, von denen das eine dem § 253 StGB, das andere nur dem § 240 StGB entspricht, auch wegen in Tateinheit mit ihr begangener vollendeter Erpressung zu bestrafen ist (vgl. hierzu RG GA 48 S. 451), braucht hier nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Falle geht es nicht darum, ob zwischen vollendeter Erpressung und vollendeter Nötigung Gesetzeskonkurrenz derart besteht, dass § 253 StGB als spezielles Gesetz dem § 240 StGB vorgeht. Für den bloßen Versuch einer Erpressung kann dies schon deswegen jedenfalls nicht gelten, weil die Verurteilung wegen versuchter Erpressung den Unrechtsgehalt einer durch eine und dieselbe Handlung vollendeten Nötigung nicht ausschöpft.
b) Die Nötigung war nicht deshalb rechtmäßig, weil das Rundschreiben vom 1. Dezember 1960, dessen Widerruf der Angeklagte erstrebte, in einigen Punkten unrichtig und insoweit ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch des Angeklagten auf Widerruf nicht ausgeschlossen war. Die Strafkammer hat die Androhung der Übel trotzdem in vollem Umfange als verwerflich angesehen, weil der Angeklagte mit ihr den Widerruf des gesamten Rundschreibens anstrebte, obwohl ein als wesentlich zu bezeichnender Teil der in ihm enthaltenen Behauptungen richtig war. Dies ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie der Umstand, dass die Strafkammer sich bei dieser Entscheidung außerdem von der Erwägung hat leiten lassen, dass der ███████████ selbst durch sein unlauteres Vorgehen gegen die Firma ███ das eine besonders scharfe Kritik rechtfertigende Anlass zu den Vorwürfen des Rundschreibens gegeben hatte.
c) Zu Unrecht meint die Revision, eine Bereicherungsabsicht des Angeklagten liege nach dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt nicht vor, weil das Urteil – das auf UA S. 485 feststellt, der Angeklagte habe versucht, Dr. ██ zur Zahlung eines Geldbetrages (zweimal 500,– DM) zu veranlassen, um sich damit zu Unrecht zu bereichern, und das anschließend von einer erstrebten Bereicherung spricht – auf UA S. 480 sagt, der Angeklagte habe ██████ auch insoweit einen Denkzettel verpassen wollen.
Hierauf kommt es nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass der Vermögensvorteil die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie erstrebte Ziel des Handelns des Täters ist. Es genügt vielmehr für die Bereicherungsabsicht, dass es ihm auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mag der Vorteil von ihm auch nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck erstrebt werden. Das hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 16, 1 zum Betrug des § 263 StGB entschieden. Das gleiche muss für die Erpressung des § 253 StGB gelten. Sie unterscheidet sich vom Betrug nicht durch die Art der Bereicherungsabsicht, sondern durch die Mittel, die der Täter zu ihrer Verwirklichung einsetzt.
Die von der Revision mitgeteilte Entscheidung BGH NJW 1953, 1401 ergibt nichts Gegenteiliges.
3. Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter falscher Versicherungen an Eides statt erhebt die Revision keine besonderen Einwendungen. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil auch insoweit geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Mangel.
4. Betrug in sechs Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung.
a) Betrug zum Nachteil der Frankfurter Sozietätsdruckerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung.
Das Urteil stellt den Schädigungsvorsatz und die Bereicherungsabsicht des Angeklagten in rechtlich einwandfreier Weise fest. Der Angeklagte bestellte im Namen der Firma Bis███-Verlag Erich █████████, deren Inhaber Erich █████ Strohmann des Angeklagten war, bei der Frankfurter Sozietätsdruckerei Bücher zum Preise von 200 DM. Dem Angeklagten war nach den Feststellungen bekannt, dass Erich █████, der von der Bestellung nichts wusste, weder zahlungsfähig noch zahlungswillig war. Der Angeklagte selbst wollte ebenfalls nicht zahlen. Das Urteil ergibt, dass diese Feststellungen den Zeitpunkt der Bestellung betreffen.
Der Angeklagte hat auch dadurch, dass er den Bestellschein mit ██████ unterschrieb, eine unechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt. Diese Absicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er nicht darauf abzielte, die Frankfurter Sozietätsdruckerei über die Identität des Herstellers der Urkunde zu täuschen, es ihm vielmehr nur darum ging, im Falle eines Verfahrens (wegen Betruges), mit dem er rechnete, die Strafverfolgungsbehörden über eine rechtserhebliche Tatsache, zu deren Beweis die Urkunde bestimmt und geeignet war, nämlich über den Hersteller der Urkunde und damit zugleich über den Betrüger zu täuschen. Eine solche Täuschung ist eine Täuschung im Rechtsverkehr (vgl. hierzu auch BGH NJW 1963, 955).
b) Betrug zum Nachteil des Theo M███.
Erich ██████ scheidet entgegen der Meinung der Revision als Besteller der Schreibmaschinen und damit als Täter des Betruges schon deshalb aus, weil das Urteil auf UA S. 627 feststellt, dass Erich █████ von den Bestellungen nichts wusste. Im Übrigen kommt, soweit ein anderer im Auftrage des Angeklagten bestellt hat, bei dem Sachverhalt, wie er sich aus dem Urteil ergibt, nur eine Person in Betracht, die entweder als (gutgläubiges) Werkzeug des Angeklagten oder als dessen Gehilfe handelte. In beiden Fällen war der Angeklagte Täter des Betruges.
c) Betrug zum Nachteil der P███ GmbH.
Der Angeklagte hat nicht durch bloßes Unterlassen, sondern durch positives Tun, nämlich dadurch getäuscht, dass er zwei Bestellformulare unterschrieb und sie der Firma ██ übersandte. Darin erklärte er, dass der Kaufpreis von insgesamt 3.274 DM sofort nach Lieferung bezahlt werde, obwohl er von vornherein nicht zahlen wollte.
d) Betrug zum Nachteil der Firma ████.
Die Feststellungen ergeben, dass das Vermögen der Firma █████ ███ beschädigt worden ist. Hierfür genügt, dass der Geschädigte eine Vermögensminderung erleidet, die durch keinen gleichzeitigen und gleichwertigen Vermögenszuwachs aufgehoben wird. So lag es hier. Die Vermögensminderung der Firma ███████████████ trat bereits dadurch ein, dass sie den Besitz an den beiden Miele-Waschautomaten aufgab. Ihre Kaufpreisforderung war kein gleichwertiger Vermögenszuwachs, weil der Angeklagte keine ehrliche Zahlungsabsicht hatte (UA S. 645); weil er von vornherein nicht daran dachte, den Kaufpreis in absehbarer Zeit zu entrichten (UA S. 655).
e) Betrug zum Nachteil der Firma P███.
Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.
f) Betrug zum Nachteil des ██.
Das Urteil stellt Täuschungsvorsatz, Schädigungsvorsatz und Bereicherungsabsicht des Angeklagten auf UA S. 665 bis 667 und 687 in rechtlich einwandfreier Weise fest.
Die Bemerkung auf UA S. 686, der Angeklagte habe ██████ Anwendung seiner pseudologischen Neigungen dem ██ „Potemkinsche Dörfer“ vorgegaukelt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Zusammenhang des Urteils ergibt eindeutig, dass die Strafkammer hier mit den Worten „pseudologische Neigungen“ keineswegs Eigenheiten des Angeklagten gemeint hat, die geeignet sein könnten, einen Täuschungs- und Schädigungsvorsatz sowie eine Bereicherungsabsicht des Angeklagten auszuschließen. Mit dem StGB hat die Bemerkung ebenfalls nichts zu tun.
5. Die Verurteilung wegen Beleidigung des Oberamtsrichters P███ (zwei Fälle) ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
Die Auffassung der Strafkammer, Aachen sei zwischen Frau █████ und der Bis███-Verlags-GmbH (dem Angeklagten) als █████████████ vereinbart worden, ist zwar aus den insoweit zutreffenden Darlegungen der Revisionsbegründung rechtsirrig. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung des Oberamtsrichters P███ beruht aber nicht auf diesem Rechtsirrtum.
Die Feststellungen ergeben, dass es in dem Vordruck des Zahlungsbefehls, den Frau ███████ bei dem Amtsgericht in Aachen gegen die ███████████████████ erwirkte, hieß: „Als Erfüllungsort – Gerichtsstand – soll Aachen vereinbart sein.“ Dies hat Oberamtsrichter P███ – ebenso wie der Präsident des Landgerichts in Aachen – als Behauptung einer entsprechenden Gerichtsstandvereinbarung verstanden. So hat auch die Strafkammer das Formular ausgelegt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Oberamtsrichter P███ hat, da jene Behauptung infolge Säumnis der Firma Bis███-Verlags-GmbH in den Terminen vor dem Amtsgericht in Aachen am 13. November 1962 und 11. Dezember 1962 als zugestanden galt (§ 331 Abs. 1 ZPO), das Versäumnisurteil und das weitere Versäumnisurteil zu Recht erlassen.
Das Urteil stellt auch fest, der Angeklagte habe bei seinem Schreiben an den Landgerichtspräsidenten vom 18. Dezember 1962 und seinem Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. Februar 1963 genau gewusst, dass die durch § 331 Abs. 1 ZPO begründete Zugeständnisvermutung des Versäumnisverfahrens dem Oberamtsrichter P███ keine andere Wahl als den Erlass der █████████████████ ließ.
Die Strafkammer hat dies daraus gefolgert, dass der Landgerichtspräsident den Angeklagten mit Schreiben vom 12. Dezember 1962 darüber belehrt hatte, dass die Behauptung, der Gerichtsstand Aachen sei vereinbart, von der Zugeständnisvermutung des § 331 Abs. 1 ZPO erfasst werde. Diese Schlussfolgerung ist denkgesetzlich möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. hierzu UA S. 699, 702, 705 und 707).
Die Strafkammer hat die in dem Schreiben des Angeklagten vom 18. Dezember 1962 enthaltene Äußerung: „Wir nehmen die richterliche Handlung als Beihilfe zum Betrug an ...“ hiernach zu Recht als vorsätzliche Beleidigung beurteilt.
Dies gilt auch für die rechtliche Beurteilung der in dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. Februar 1963 enthaltenen Äußerung: „Wir sind der Meinung, vorläufig den Tatbestand einer Rechtsbeugung annehmen zu haben.“ Das Wort „vorläufig“ schließt nicht aus, dass die Äußerung einen Angriff auf die Ehre des von ihr betroffenen Richters darstellt. In dem weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 22. Februar 1963 hat die Strafkammer keine Beleidigung gesehen. Was die Revision hierzu vorträgt, braucht daher nicht erörtert zu werden.
Erfolglos ist der Hinweis, die Strafkammer habe, soweit es sich um das Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. Februar 1963 handelt, den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) zu Unrecht verneint. Das Urteil ergibt bei sinngemäßer Auslegung als Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe gewusst, dass das Wiedereinsetzungsgesuch keine Aussicht auf Erfolg hatte, und habe daher mit dem Gesuch kein Interesse an einer Wiedereinsetzung verfolgt, sondern nur in der Absicht gehandelt, die Ehre des Oberamtsrichters P███ zu verletzen (UA S. 702). Das schließt die Anwendung des § 193 StGB ohne weiteres aus.
Die Rüge, die Strafkammer habe die Beleidigungen des Oberamtsrichters P███ als eine fortgesetzte Straftat beurteilen müssen, ist ebenfalls unbegründet. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte schon vor oder bei dem Schreiben an den ████████████████████████ vom 18. Dezember 1962 den Vorsatz gehabt hätte, ███ durch weitere Schreiben, Schriftsätze oder dergleichen zu beleidigen. Gegen den Fortsetzungszusammenhang spricht zudem die Länge des Zeitraumes, der zwischen beiden Schriftstücken verstrichen ist.
7. Die Verurteilung wegen Beleidigung der Verwaltungsrichter Dr. F███, J███ und ███████ (ein Fall) sowie der ███████████████████████ Dr. ████, ██, Dr. ███ und ████ sowie Ges████████████ des ███████████████████ Hamburg ██████████ (ein Fall) ist, soweit sie die drei Verwaltungsrichter und die drei Verwaltungsgerichtsräte betrifft, ohne sachlich-rechtlichen Fehler. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Verurteilung wegen Beleidigung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hamburg ist dagegen rechtsirrig. Der bloße Umstand, dass das Schreiben vom 13. Dezember 1962 an ihn als Präsidenten des Gerichts adressiert und dass er dessen Repräsentant war, genügt nicht, um auch ihn als beleidigt anzusehen. Dieser Rechtsirrtum berührt jedoch den Schuldspruch nicht, weil die Strafkammer das Schreiben vom 13. Dezember 1962 als einheitliche Beleidigung der drei Verwaltungsgerichtsräte und des Präsidenten beurteilt hat. Dass der Rechtsirrtum den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hätte, hält der Senat bei der geringen Höhe der Strafe für ausgeschlossen (Geldstrafe von 500 DM; Angeklagter hatte zuvor bereits dreimal Richter beleidigt).
8. Unbefugte Führung einer Amtsbezeichnung (§ 132a StGB).
Der bloße Umstand, dass der Angeklagte der Zeugin S███ nur einmal erklärt hat, er sei Staatsanwalt, schließt ein Vergehen nach § 132a StGB bei der hier gegebenen Sachlage nicht aus. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob ein einmaliger Gebrauch einer Amtsbezeichnung genügt, wenn der Täter damit anderen den Glauben beibringen will, ihm komme die Bezeichnung zu, oder wenn der Gebrauch öffentlich geschieht (vgl. OLG Hamburg DStR 1938, 140; Schönke-Schröder, 15. Aufl., § 132a Rdnr. 6). Im vorliegenden Fall kamen besondere Umstände hinzu, die eine Beziehung des Gebrauchs der Amtsbezeichnung zu den mit dem bezeichneten Amt verbundenen Aufgaben und Befugnissen erkennen ließen. Der Angeklagte hatte als agent provocateur die Zeugin ███████, die zur Tatzeit (später Nachmittag eines Sonnabends) in einem Kiosk in der Wandelhalle des Dammtor-Bahnhofs in Hamburg Zeitungen und Zeitschriften verkaufte, bei dem Verkauf einer Zeitschrift gestellt, die durch einen Beschluss des Landgerichts in Stuttgart beschlagnahmt worden war. Die Zeugin ████████ hatte sich durch den Verkauf der Zeitschrift möglicherweise nach § 137 StGB strafbar gemacht. Zu den Aufgaben und Befugnissen eines Staatsanwalts gehören Ermittlung und Verfolgung strafbarer Handlungen. Der Angeklagte begnügte sich zudem nicht mit der Erklärung, er sei Staatsanwalt, sondern fügte u. a. hinzu, dass der Verkauf der Zeitschrift der Zeugin █████████ Monate einbringen könne. Ein solches Verhalten, das dem Amtsmissbrauch des § 132 StGB zumindest nahe kommt, erfüllt jedenfalls den Tatbestand des § 132a StGB.
9. Die auf S. 55 bis 79 der Revisionsbegründung vom 12. Februar 1971 erhobenen Einwendungen gegen die Schuld (Zurechnungsfähigkeit) und die Strafaussprüche sind offensichtlich unbegründet.
10. Berufsverbot.
Dass die Strafkammer dem Angeklagten sämtliche drei Tätigkeiten als Redakteur, Zeitungsverleger und als Geschäftsführer eines Zeitungsverlages untersagt hat, bedurfte keiner näheren Begründung, denn in allen diesen Sparten würde der Angeklagte Gelegenheit haben, erneut schwerwiegende Straftaten zu begehen. Als zugrunde liegende Straftat hat das Gericht zunächst die versuchte Erpressung im Falle ███ angesehen. Dagegen ist nichts einzuwenden. Bedenken bestehen aber dagegen, dass die Strafkammer auch in den Betrugsfällen ███, █████████, M███ und ████████ einen Missbrauch seines Berufes oder Gewerbes angenommen hat. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass es sich hier um eine rein äußere, zufällige Verbindung der Straftaten mit dem vom Angeklagten ausgeübten Beruf handelte, die die Verhängung eines Berufsverbots nicht rechtfertigen kann. Da aber der Fall ███ ███ ████ für sich allein zur Verhängung eines Verbots ausreicht, muss dessen Anordnung trotzdem bestehen bleiben.
Auch die Dauer des Verbots wird von dem Rechtsfehler nicht beeinflusst.
Die Revision ist hiernach im Wesentlichen ohne Erfolg. Jedoch muss wegen inzwischen in Kraft getretener Gesetzesänderungen das angefochtene Urteil in folgenden Punkten teilweise geändert, teilweise aufgehoben werden:
Die einzelnen Gefängnisstrafen werden durch Freiheitsstrafen in gleicher Höhe ersetzt.
Die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
Der Tatrichter wird nunmehr gemäß den §§ 53 ff., 75 StGB n. F. darüber zu entscheiden haben, ob entweder
a) aus den einzelnen Gefängnisstrafen (jetzt Freiheitsstrafen) und den einzelnen Geldstrafen eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe
oder
b) aus den einzelnen Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe sowie aus den einzelnen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen eine Gesamtgeldstrafe und eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe
zu bilden ist.
Für den Fall, dass der Tatrichter aus allen Einzelstrafen eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe bildet, wird darauf hingewiesen, dass diese die durch das frühere Urteil verhängte Gesamtstrafe der Zeit nach nicht überschreiten darf, weil sonst insoweit an die Stelle von Geldstrafe Freiheitsstrafe, also eine der Art nach schwerere Strafe treten und dies gegen § 358 Abs. 2 StPO verstoßen würde.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schmitt |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 5 StR 221/89 · 24.07.1990BGH: Revisionsverwerfung in umfangreicher Wirtschaftsstrafsache; Anforderungen an Verfahrensrügen
- BGH · 1 StR 631/88 · 21.02.1989Einschleusung zur Ehevermittlung: § 47a AuslG, Betrugsversuch und Konkurrenz zur Nötigung
- BGH · 2 StR 280/72 · 16.08.1972BGH: Verbot von Thyreostatika und Irreführung beim Arzneimittelvertrieb bestätigt