Treffer
BGH Urteil

BGH: Verbot von Thyreostatika und Irreführung beim Arzneimittelvertrieb bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 280/72
Datum
16.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionsverfahren gegen Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz und das Arzneimittelgesetz werden verworfen. Angeklagt waren Vertrieb eines thyreostatischen Mastmittels und die Mitwirkung eines Tierarztes bei verschreibungsloser Abgabe. Der Senat bestätigt, dass das Vertriebsverbot auch gilt, wenn die Stoffe vor der Schlachtung abgebaut werden, und dass irreführende Kennzeichnung nach § 8 AMG bereits dadurch erfüllt ist, dass sie geeignet ist, Käufer zu täuschen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verbot der Zuführung thyreostatischer Stoffe zu lebenden Tieren (LMG) und das Verbot ihres Inverkehrbringens (§ 4 b Nr. 2 i.V.m. § 4 e Nr. 4 LMG) gelten unabhängig davon, ob die Stoffe vor der Schlachtung im Tierkörper abgebaut werden.

2

Änderungen einer durch Bezugnahme in eine Verbotsvorschrift einbezogenen Norm wirken auch ohne zusätzlichen Erwähnungszusatz auf die bezugnehmende Vorschrift fort; eine eigenständige Wiedergabe des Wortlauts ist nicht erforderlich.

3

Eine irreführende Bezeichnung eines Arzneimittels nach § 8 AMG ist bereits dann erfüllt, wenn die Bezeichnung geeignet ist, mögliche Erwerber über Indikation oder Wirkung zu täuschen; die tatsächliche Täuschung einzelner Erwerber ist nicht erforderlich.

4

Das unerlaubte Ausstellen von Rezepten ohne erforderliche Untersuchung bzw. ohne tatsächliche Indikationsprüfung kann als Beihilfe zur unerlaubten Verbreitung wirkstoffhaltiger Präparate strafbar sein.

5

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Sicherung des ordnungsgemäßen Hauptverhandlungstermins darf vom Gericht beibehalten werden; eine spätere Ablehnung der Pflichtverteidigung ist nicht geboten, wenn dadurch der planmäßige Verfahrensablauf gefährdet würde.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 13. Oktober 1971

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Der Umstand, dass Stoffe mit thyreostatischer Wirkung regelmäßig schon vor der Schlachtung im tierischen Körper abgebaut sind und deshalb nicht mehr als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden können, steht der Anwendung der einschlägigen Verbotsvorschriften über Verfütterung und Vertrieb dieser Stoffe nicht entgegen.

BGH, Urteil vom 16. August 1972 – 2 StR 280/72

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Dieter ████ aus ██, geboren am ████ in ██,

2. den Tierarzt Dr. Johann Peter Friedrich Wilhelm Robert von ██ aus ███, geboren am ███ in ███,

wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u. a.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Oktober 1971 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ███ vertrieb seit dem Jahre 1962 unter der Warenbezeichnung „Ango“ ein thyreostatisches Schnellmastmittel für Rinder. Nachdem die Anwendung thiouracilhaltiger Mittel zu Zwecken der Mast durch das 2. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 23. Juni 1964 (BGBl. I S. 365) verboten worden war, umging er dieses Verbot von März 1965 bis April 1967 dadurch, dass er ein gleichartiges Präparat unter der Bezeichnung „Meyko“ als angebliches Beruhigungsmittel mittels tierärztlicher Verschreibung absetzte. Er gewann hierzu den Mitangeklagten Dr. von ████, der nur kurze Zeit nach vorheriger Besichtigung der Tiere, ab Mai 1965 bis zu seinem Ausscheiden aus den Diensten des Angeklagten █████ jedoch unbesehen Rezepte für alle Kunden ausschrieb, die „Meyko“ als Mastmittel erwerben wollten.

Das Landgericht hat deshalb den Angeklagten █████ wegen fortgesetzten Vergehens nach § 4 e Nr. 4 i. V. m. § 11 Lebensmittelgesetz (LMG) in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 8 i. V. m. § 44 Arzneimittelgesetz (AMG) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und einer Geldstrafe von 30.000 DM, den Angeklagten Dr. von ██ wegen Beihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil bleiben erfolglos.

I. Die Revision des Angeklagten ██ ███████ erhebt eine Verfahrensbeschwerde. Sie sieht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) darin, dass die Strafkammer den Antrag des Wahlverteidigers abgelehnt habe, die Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 4 StPO auszusetzen und den Pflichtverteidiger zu entlassen. Die Rüge ist unbegründet. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte den Pflichtverteidiger bestellt, um die Einhaltung des Hauptverhandlungstermins zu gewährleisten, nachdem der frühere Wahlverteidiger des Angeklagten am 30. August 1971 die Verteidigung niedergelegt hatte. Er war nicht genötigt, den Pflichtverteidiger zu entlassen, nachdem der neue Wahlverteidiger, der seine Bestellung mit Schriftsatz vom 14. September 1971 anzeigte, Terminsverlegung begehrt hatte. Die Strafkammer durfte so verfahren, um das planmäßige Stattfinden und die reibungslose Fortsetzung der Hauptverhandlung zu sichern (BGHSt 15, 308; BGH, Urteil vom 16. Juni 1971 – 2 StR 206/71 und Urteil vom 9. November 1971 – 5 StR 374/71).

II. Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Sachrüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

1. Nach § 4 b Nr. 2 LMG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 23. Juni 1964 ist es ausdrücklich verboten, lebenden Tieren Stoffe mit thyreostatischer Wirkung unvermischt oder nach Vermischung mit Futtermitteln oder anderen Stoffen zu verabfolgen, um die Beschaffenheit des Fleisches oder den Fleisch- oder Fettansatz zu beeinflussen. Die Vorschrift des § 4 e Nr. 4 LMG knüpft an dieses Verbot an, wenn sie untersagt, dass die genannten Stoffe für eine solche Verwendung gewerbsmäßig angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Die Meinung der Revision, die Verbotsbestimmung des § 4 e Nr. 4 LMG erstrecke sich nicht auf die Erweiterung der vorher nur das Einpflanzen und Einspritzen von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung erfassenden Vorschrift des § 4 b Nr. 2 LMG, ist abwegig. Bezieht sich eine Verbotsbestimmung, die das Inverkehrbringen eines bestimmten Stoffes betrifft, auf eine andere Verbotsnorm, welche die Anwendung dieses Stoffes zum Gegenstand hat, so ist jede Veränderung der in Bezug genommenen Vorschrift auch für die bezugnehmende Vorschrift bedeutsam, ohne dass es bei dieser eines besonderen Zusatzes bedürfte. Nur wenn von dieser Regel abgewichen werden soll, hätte der Gesetzgeber Veranlassung, die bezugnehmende Verbotsnorm anders zu fassen. Im Übrigen ist auch der Ausgangspunkt verfehlt, an den die Revision bei dieser Überlegung anknüpft. Sie meint nämlich, § 4 b Abs. 2 LMG habe in seiner ursprünglichen Fassung nach dem ÄndG vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 950) das Einpflanzen oder Einspritzen von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung nur im Rahmen des § 4 a Abs. 2 LMG erfasst; bei dem Abbau des Fremdstoffes im tierischen Körper vor der Schlachtung werde dieser nicht zum Lebensmittel im Sinne jener Vorschrift; unter diesen Umständen könne seine Zuführung in den tierischen Körper auch nicht unter das Verbot des § 4 b Nr. 2 LMG fallen. Demgegenüber ist zu betonen, dass die Vorschrift des § 4 b LMG von vornherein Verbote enthielt, die ganz selbständig neben denen des § 4 a LMG standen und in ihrer Reichweite und sachlichen Begründung nicht von den in § 4 a LMG getroffenen Bestimmungen abhingen (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht § 4 b Rdn. 24). Richtig ist zwar, dass der Regierungsentwurf bei der zunächst nur für das Einpflanzen von Stoffen mit östrogener Wirkung bei Geflügel vorgesehenen Verbotsnorm des § 4 Nr. 2 des Entwurfs in Auge hatte, dass die zur Mastung verwendeten Stoffe noch in Fleisch des geschlachteten Tieres vorhanden seien und somit beim Verzehr zu Gesundheitsschädigungen führen könnten (BT-Drucks. III/316, S. 9). Indessen stellte dann die in der Stellungnahme des Bundesrates (aaO S. 16) vorgeschlagene und vom Gesetzgeber übernommene Erweiterung der Vorschrift auf alle lebenden Tiere, auf Stoffe mit thyreostatischer Wirkung und auf das Einspritzen ersichtlich allgemein nicht mehr nur auf eine mögliche Depotbildung des Fremdstoffes im tierischen Körper, sondern mindestens auch auf eine Beeinflussung der Beschaffenheit des Fleisches und des Fleisch- und Fettansatzes ab, die sich aus einem unnatürlichen Zuwachs des Wassergehalts infolge des Abbaus natürlicher Körperfunktionen des Tieres ergibt (vgl. dazu im Einzelnen Holthöfer/Niese/Franck § 4 b Rdn. 14). Im Übrigen würde es an der Unbedingtheit des in § 4 b Nr. 2 LMG ausgesprochenen Verbots nichts ändern, wenn die gesetzgebenden Körperschaften bei der Beurteilung der Schnelligkeit des Abbaus der zugeführten Fremdstoffe im tierischen Körper von noch unvollkommenen wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgegangen wären. Entscheidend ist allein, dass sie die planmäßige Verwendung von Östrogenen und Thyreostatika bei der Mast von Schlachtvieh ohne Einschränkung unterbinden wollten. Das hat gerade die Gesetzesänderung von 1964 mit dem Verbot jeglicher Art der Zuführung solcher Stoffe in den tierischen Körper deutlich gemacht. Es wird im Übrigen auch durch die Regelung in § 4 e Nr. 1 LMG unterstrichen, in der umfassend und ausnahmslos das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verboten wird, bei deren Gewinnung entgegen § 4 b Nr. 2 LMG verfahren worden ist. Die Vorschrift über das Verbot des Vertriebs der in § 4 b Nr. 2 LMG genannten Fremdstoffe in Nr. 4 derselben Bestimmung kann sinnvollerweise keine geringere Reichweite haben.

2. Auch den Tatbestand des § 8 i. V. m. § 44 AMG hat das Landgericht zutreffend angewandt. Der Angeklagte ████ vertrieb „Meyko“ als Beruhigungsmittel für Rindvieh, während es in Wirklichkeit ausschließlich zum Zwecke der Mastförderung Verwendung finden sollte und auch nur hierzu geeignet war, wie das Landgericht im Einzelnen ausführt. Er brachte es damit unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr. Dass die Landwirte, die mit dem Angeklagten gleichsam gemeinsame Sache machten und das Mittel zu Mastzwecken erwarben, nicht getäuscht wurden, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, dass ein Erwerber des angebotenen Arzneimittels, dem es wirklich auf ein Beruhigungsmittel ankam, getäuscht werden konnte und dann ein Mittel erhielt, das diesem Zweck nur unvollkommen und in einer für das Tier unter Umständen schädlichen Weise genügte. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Zweck des § 8 AMG sich darin erschöpft, nur mögliche Erwerber zu schützen, und ob nicht die Vorschrift außerdem auch den Zweck hat, die Überwachung des Arzneimittelhandels durch die Gesundheitsbehörden zu erleichtern und deren Irreführung über die Indikation und Wirkung im Handel befindlicher Pharmazeutika zu verhindern. Auf jeden Fall genügte für den Tatbestand, dass die unrichtige Bezeichnung des Präparats überhaupt geeignet war, mögliche Verbraucher irrezuführen. Dass sie im Einzelfall eine Täuschung oder gar eine Schädigung bewirkte, wird vom Gesetzgeber nicht gefordert und braucht deshalb auch nicht festgestellt zu werden (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht Rdn. 18 ff. zu § 8 AMG).

III. Da auch die Nachprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, sind die Rechtsmittel zu verwerfen.

Schumacher Willms Kirchhof Baumgarten Knoblich

Landgericht Köln
BGH: Verbot von Thyreostatika und Irreführung beim Arzneimittelvertrieb bestätigt — Themis