BGH: Revisionsverwerfung in umfangreicher Wirtschaftsstrafsache; Anforderungen an Verfahrensrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 221/89
- Datum
- 24.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO ist unzulässig, wenn die Revision nicht mitteilt, welcher Richter bzw. Schöffe bei richtiger Gesetzesanwendung zur Mitwirkung berufen gewesen wäre.
Die Feststellung der Verhinderung eines Schöffen mit der Folge des Eintritts des Ergänzungsschöffen nach § 192 GVG obliegt dem Vorsitzenden und kann auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden, wenn dies für Verfahrensbeteiligte eindeutig erkennbar ist.
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist verspätet, wenn ein nach Verkündung eines Beschlusses bekannt gewordener Ablehnungsgrund nicht unverzüglich, erforderlichenfalls außerhalb der Hauptverhandlung, geltend gemacht wird (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Weder StPO noch GVG schreiben eine bestimmte Dauer der Urteilsberatung vor; die Beratungsdauer ist revisionsrechtlich grundsätzlich nicht überprüfbar und wird durch das Beratungsgeheimnis begrenzt, solange eine Beratung im Sinne des Gesetzes nicht schlechthin ausgeschlossen ist.
Ein Beweisantrag auf erneute Vernehmung eines bereits vernommenen Zeugen kann wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden, wenn das Beweisthema vom Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) erfasst ist und der Zeuge sich hierauf wiederholt berufen hat. Aufklärungsrügen sind unzulässig, wenn Beweismittel und erwartetes Beweisergebnis nicht hinreichend bezeichnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 20. Juni 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
███ den Kaufmann Johannes-Georg aus ██████ o.T. ███, geboren am ████ 1947 in ███████,
den Steuerberater Wolfgang ████ aus ████, geboren am ████████ 1948 in ████,
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Hager als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ ████████████ als Verteidiger des Angeklagten ██████, Rechtsanwalt C~— pausC___) als Verteidiger des Angeklagten ██████, Justizamtsinspektor ██████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. Juni 1988 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Wirtschaftsstrafkammer hat den Angeklagten ██████ wegen falscher Angaben nach § 82 GmbHG in neun Fällen, Bankrotts in vier Fällen, Verletzung der Konkursantragspflicht in drei Fällen, Untreue in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung, und Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Den Angeklagten █████ hat das Landgericht wegen Bankrotts in vier Fällen, Betruges in zwei Fällen und Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Beide Angeklagte beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und die Anwendung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Die von beiden Angeklagten mit nahezu gleichlautenden Begründungen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Beschwerdeführer rügen die Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) und beanstanden, dass der Ergänzungsschöffe ███████, der an dem Urteil mitwirkte, aus der Hilfsschöffenliste des Jahres 1986 herangezogen worden sei, obwohl die Hauptverhandlung im Jahre 1987 begonnen habe.
Die Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Revisionen nicht mitteilen, welcher Schöffe bei richtiger Gesetzesanwendung zur Mitwirkung berufen war. Eine solche Mitteilung ist jedoch erforderlich, damit das Revisionsgericht nach §§ 338 Nr. 1, 352 Abs. 1 StPO prüfen kann, ob die Strafkammer infolge der Heranziehung des Schöffen nicht vorschriftsmäßig besetzt war (BGHSt 36, 138; BGH GA 1983, 180 m. Anm. Katholnigg; Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 134; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 338 Rdn. 21). Diese Anforderung an die Darlegungspflicht legt den Beschwerdeführern nichts Unmögliches auf und begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1989 - 2 BvR 565/89-). Beachtliche Besonderheiten ergeben sich hier nicht daraus, dass der Senat - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist in vorliegender Sache - durch Beschluss vom 7. März 1989 (BGHSt 36, 138) entschieden hat, dass die Hilfsschöffen nicht jährlich, sondern nur einmal für die gesamte Wahlperiode (die hier mit dem Geschäftsjahr 1985 begann) auszulosen sind. Die Beschwerdeführer haben weder die Gerichtsbesetzung mitgeteilt, die nach ihrer ursprünglichen Ansicht die vorschriftsmäßige gewesen wäre, noch haben sie die genannte Entscheidung zum Anlass genommen, ihren Vortrag zu ergänzen. Darauf, ob dies gemäß § 33a StPO zu beachten gewesen wäre, kommt es deshalb nicht an.
2. Unbegründet ist auch die auf § 338 Nr. 5 StPO gestützte Rüge, § 192 Abs. 1 GVG sei deshalb verletzt, weil über das Einrücken des Ergänzungsschöffen █████████ in die Richterbank nicht der Vorsitzende, sondern die Strafkammer entschieden habe, die dabei, weil der Ergänzungsschöffe nicht mitgewirkt habe, unvollständig besetzt gewesen sei.
Die Feststellung, dass ein Schöffe verhindert ist mit der Folge, dass für ihn der zugezogene Ergänzungsschöffe (§ 192 Abs. 2 und 3 GVG) in die Richterbank eintritt, obliegt dem Vorsitzenden (BGHSt 35, 366, 368). Der Vorsitzende hat diese Feststellung hier nicht ausdrücklich, aber durch schlüssiges Verhalten getroffen. Das ergibt sich aus dem Verfahrensgang, wie er in der Sitzungsniederschrift protokolliert worden ist. Danach hat der Vorsitzende zu Beginn des 84. Verhandlungstages die Abwesenheit des Schöffen ███ mitgeteilt und anschließend seine Vermerke vom 17. und 20. Juni 1988 verlesen. Mit ihnen teilte der Vorsitzende die Gründe mit, aus denen der Schöffe an der weiteren Sitzung nicht mehr mitwirken konnte. Nachdem den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, zog sich die Strafkammer zur Beratung zurück. An dieser nahm auch der bisherige Ergänzungsschöffe █████████ teil, wie sich aus den dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter ergibt. Nach der Beratung hat die Strafkammer unter Mitwirkung des Ergänzungsschöffen verkündet, dass dieser anstelle des Schöffen ████████ in die Kammer „eintritt“. Spätestens dadurch, dass der Vorsitzende den bisherigen Ergänzungsschöffen ████ ██ zu der Beratung hinzuzog, hat er für die Verfahrensbeteiligten und das Revisionsgericht eindeutig zu erkennen gegeben, dass er den Hauptschöffen als verhindert ansah und er deshalb die Hauptverhandlung ohne ihn fortsetzen wollte. Das genügt für eine Feststellung nach § 192 GVG (BGH aaO S. 372). Auf den späteren Beschluss der Strafkammer, die im Sinne des Vorsitzenden entschieden hat, kommt es deshalb nicht an. Der Umstand, dass die Strafkammer die Entscheidung verkündet hat, legt zwar die Annahme nahe, dass sie von ihrer Zuständigkeit ausging, was der damals im Schrifttum herrschenden Meinung entsprach (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 192 GVG Rdn. 14; Mayr in KK 2. Aufl. § 192 GVG Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. § 192 GVG Rdn. 7; Kissel GVG § 192 Rdn. 18). Dies ändert aber nichts daran, dass der Vorsitzende vor Verkündung des seine Entscheidung bestätigenden Beschlusses der Strafkammer die erforderliche Feststellung getroffen hat.
3. Die Rügen aus § 338 Nr. 3 StPO greifen nicht durch.
a) Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten █████ gegen die Mitglieder der Strafkammer war unzulässig, weil es verspätet angebracht worden war. Es knüpfte an einen am 17. März 1988 verkündeten Beschluss der Strafkammer an und wurde noch am selben Tage schriftlich gefertigt, jedoch erst am nächsten Verhandlungstag, dem 21. März 1988, angebracht. Dem Erfordernis, dass Ablehnungsgründe unverzüglich geltend gemacht werden müssen (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO), wäre, zumal es hier keiner längeren Überlegungszeit bedurfte, nur Rechnung getragen worden, wenn die Ablehnung noch vor dem nächsten Sitzungstag - außerhalb der Hauptverhandlung notfalls zu Protokoll der Geschäftsstelle - angebracht worden wäre (vgl. BGH StV 1981, 163; BGH VRS 34, 200, 201). Im Übrigen ist das Ablehnungsgesuch, wie das Landgericht in seinem Beschluss vom 24. März 1988 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet.
b) Das zulässige Ablehnungsgesuch des Angeklagten █████ hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. April 1988, ergänzt durch Beschluss vom 8. April 1988, mit Recht verworfen. Es ist im Kern auf die Behauptung gestützt, ein Beschluss der Strafkammer, durch den die Unerreichbarkeit des Zeugen Dr. Henry ████ festgestellt worden ist, sei bereits vor Stellung des letzten Beweisantrages zu diesem Zeugen schriftlich vorbereitet gewesen. Daraus kann der Angeklagte aber nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Richters herleiten. Der Beschlussfassung gingen umfangreiche, fast ein Jahr andauernde, jedoch ergebnislose Bemühungen des Gerichts voraus, den in Rumänien weilenden Zeugen Dr. Henry ███████ zu veranlassen, einer Zeugenladung nachzukommen. In einer solchen Situation kann ein Angeklagter vernünftigerweise die Befangenheit eines Richters nicht daraus herleiten, dass dieser zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Frage, ob den Beweisanträgen nachzugehen ist, schriftliche Aufzeichnungen gefertigt hat, die bei der Beratung zugrunde gelegt werden konnten.
4. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge beider Beschwerdeführer, das Urteil sei ohne Beratung zustande gekommen (§ 260 Abs. 1 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG).
a) Sie stützen sich dabei auf folgenden Verfahrensverlauf: Am Morgen des letzten Verhandlungstages trat der Ergänzungsschöffe █████████ für den verhinderten Schöffen Stahlhut in die Richterbank ein. Anschließend wurde die Hauptverhandlung von 9.30 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen. Danach erhielten die Verfahrensbeteiligten (erneut) Gelegenheit zu Ausführungen und Anträgen. Der Angeklagte ██████ und die Verteidiger des abwesenden Angeklagten █████ hatten Gelegenheit zum letzten Wort. Danach wurde die Sitzung für fünf Minuten unterbrochen und anschließend das Urteil verkündet.
Die Beschwerdeführer behaupten, dass in der Zeit zwischen 9.30 Uhr und 15.00 Uhr bestimmte Mitglieder der Kammer im Gerichtsgebäude außerhalb des Beratungszimmers gesehen worden seien. Sie errechnen u.a. hieraus, dass in dem genannten Zeitraum höchstens drei Stunden verblieben seien, in denen eine Urteilsberatung stattgefunden haben könne, und meinen, dass angesichts des Umfangs der Sache in diesem Zeitraum eine Beratung in der gesetzlich gebotenen Art nicht möglich gewesen sei, eine Beratung im gesetzlichen Sinne mithin überhaupt nicht stattgefunden habe.
b) Dass die endgültige Urteilsberatung nur fünf Minuten gedauert hat, ist schon aus folgendem Grund nicht zu beanstanden: Die Mitglieder des Spruchkörpers können sich darauf verständigt haben, das in der vorausgegangenen Beratung gefundene vorläufige Beratungsergebnis, auf das zurückgegriffen werden durfte (RGSt 42, 85; BGHSt 17, 308; BGH NJW 1974, 337; BGH Urteil vom 9. August 1960 - 1 StR 320/60-), zu bestätigen. Auf die Behauptung, die Strafkammer habe in der ihr zur Verfügung stehenden Zeit die Sache nicht ausreichend beraten können, kann die Revision nicht gestützt werden.
aa) Der Senat hat die Frage, ob die Beratungsdauer überhaupt Gegenstand einer revisionsrechtlichen Überprüfung sein kann, bereits mit dem Hinweis verneint, dass weder durch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze noch durch Gesetz dem Tatrichter vorgeschrieben ist, wie lange er zu beraten hat (BGH Urteil vom 9. November 1971 - 5 StR 374/71-). Schon vorher hatte er entschieden, dass ein Verstoß gegen die §§ 260, 261, 264 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG nicht damit dargetan werden kann, das Gericht habe sich zwischen dem Schlusswort des Angeklagten und der Urteilsverkündung nur kurze Zeit im Beratungszimmer aufgehalten und der Vorsitzende habe alsdann die mündliche Urteilsbegründung von einer Niederschrift abgelesen, deren Verlesung länger gedauert habe als der Aufenthalt des Gerichts im Beratungszimmer (BGH Urteil vom 29. November 1960 - 5 StR 263/60-). Der 1. Strafsenat hat ebenfalls in zwei Entscheidungen darauf hingewiesen, dass weder die Strafprozessordnung noch das Gerichtsverfassungsgesetz eine bestimmte Dauer der Beratung verlangt (BGH Urteil vom 9. August 1960 - 1 StR 320/60 -; Urteil vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70-). Schon das Reichsgericht hat betont, dass die unerlässliche Verständigung der Gerichtsmitglieder an keine Form gebunden und ihre Art der Kritik der Prozessbeteiligten entzogen sei (vgl. RGSt 42, 85).
Das Gesetz regelt die Urteilsberatung lediglich in der Weise, dass es das Stattfinden der Beratung zwischen dem letzten Wort des Angeklagten und der Urteilsverkündung gebietet (§ 260 Abs. 1 StPO), unter Bestimmung der gleichberechtigten Mitwirkung der Schöffen das interne Beratungsverfahren einschließlich der Abstimmung regelt (§§ 192 bis 197 GVG, § 263 StPO) und als Prüfungsrahmen den Begriff der Verhandlung vorschreibt (§§ 261, 264 StPO). Dabei folgt zudem aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) die Pflicht, das Vorbringen des Angeklagten umfassend zu würdigen. Darüber hinausgehende Regelungen, insbesondere zum Umfang, gar zur Dauer der Beratung, enthält das Gesetz nicht. Dem entspricht, dass die Urteilsberatung als solche (RGSt 27, 3, 5; BGHSt 5, 294; BGH Urteil vom 26. Januar 1954 - 5 StR 357/53 -; Schäfer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 193 GVG Rdn. 7) und deren Dauer nicht protokollierungspflichtig sind. Danach ist jenseits der genannten gesetzlichen Regelungen die Gestaltung der Beratung allein dem Gericht überlassen.
bb) Somit fehlt schon jedes messbare Verhältnis zwischen der Sache und einer etwa gebotenen Beratungsdauer. Einen solchen Maßstab ergeben auch nicht die schriftlichen Urteilsgründe oder ihr Umfang. Allerdings haben diese die Ergebnisse der Hauptverhandlung so, wie sie bei der für die Verkündung des Urteils grundlegenden Beratung gesehen und gewürdigt wurden, vollständig und wahrheitsgetreu wiederzugeben (BGHSt 12, 374, 376). Indes gelten für die Beratung einerseits und die schriftlichen Urteilsgründe andererseits zu unterschiedliche Regeln, als dass eine Umrechnung des Umfangs der Urteilsgründe auf eine vermeintlich erforderliche Dauer der Urteilsberatung erfolgen könnte. Auch verpflichtet das Gesetz nur die Berufsrichter, das Urteil mit den Gründen entsprechend den Anforderungen des § 267 StPO rechtzeitig zu den Akten zu bringen (§ 275 Abs. 1 StPO) und zu unterschreiben (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO).
cc) Vor allem hindert das Beratungsgeheimnis (§§ 43, 45 Abs. 1 Satz 2 DRiG) den Zugang zum Inhalt der Beratung. Damit ist es ausgeschlossen, mit der Revision einen Maßstab an die Dauer der Beratung anzulegen. Anderes kann nur gelten, wenn eine Beratung im Sinne des Gesetzes schlechthin auszuschließen ist. Ein solcher Fall liegt indes hier nicht vor. Zwar ist den Revisionen zuzugeben, dass der Beratungsgegenstand nach Zahl der Vorwürfe, Kompliziertheit der Sachverhalte, Zahl der verwendeten Beweismittel und nicht zuletzt nach Dauer der Hauptverhandlung außerordentlich umfangreich war. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass in der zur Verfügung stehenden Zeit eine Beratung im Sinne des Gesetzes stattgefunden hat. Der Schöffe Algermissen hat zwar erstmalig in dieser Zeit an einer Beschlussfassung der Strafkammer teilgenommen und konnte deshalb auf frühere Beratungen, also auf Zwischenergebnisse, nicht zurückgreifen. Er kann jedoch über die Beratungsergebnisse informiert worden sein und sie sich zu eigen gemacht haben. Wie er das gemacht hat und welche Überlegungen er selbst für notwendig gehalten hat, um sich eine Überzeugung zu verschaffen, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Maßgebend ist vielmehr die Gewissensprüfung des Richters. Sie ist von Rechts wegen hinzunehmen.
5. Unbegründet sind auch die Rügen, die an die Auffassung der Strafkammer anknüpfen, dass der Zeuge Dr. Henry ███████ sowohl für eine Vernehmung vor der Kammer als auch für eine Vernehmung durch die Deutsche Botschaft in Bukarest unerreichbar war. Dabei durfte die Strafkammer aus dem Verhalten des Zeugen den Schluss ziehen, dass dessen erklärte Aussagebereitschaft vorgetäuscht war und er in Wirklichkeit nicht bereit war, als Zeuge auszusagen.
II.
Die darüber hinaus vom Angeklagten ███████ erhobene Verfahrensrüge und seine Sachrüge sind unbegründet.
1. Eine Verletzung des Beweisantragsrechts liegt nicht vor. Der Zeuge ███ war in der Hauptverhandlung zweimal vernommen worden, hatte zur Sache ausgesagt und teilweise von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht. Den Beweisantrag der Verteidigung des Angeklagten ██████ auf erneute Vernehmung des Zeugen ███ durfte die Kammer deshalb wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels ablehnen, weil das benannte Beweisthema vom Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen gedeckt war und dieser sich mehrfach hierauf berufen hatte. Das vom Holtz MDR 1978, 281 mitgeteilte Senatsurteil steht dem nicht entgegen. Dort war eine andere Sachlage gegeben, weil der Zeuge noch nicht vernommen worden war.
Die Frage, ob die Kammer das Verfahren gleichwohl - wie beantragt - hinsichtlich des betreffenden Einzelfalls abzutrennen hatte, ist allein nach den Grundsätzen des § 244 Abs. 2 StPO zu beantworten. Zwar war zu erwarten, dass das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen █████ erlöschen würde, wenn das gegen ihn betriebene Strafverfahren nach Erfüllung der ihm gemäß § 153a StPO erteilten Auflagen endgültig eingestellt werden würde. Gleichwohl lag es nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen eher fern, von einer erneuten Vernehmung des Zeugen █████ entscheidungserhebliche Aussagen zu erwarten. Schließlich durfte die Kammer auch in Betracht ziehen, dass Meier den Zeitpunkt des Abschlusses des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens durch beliebige Verzögerung der Erfüllung der ihm erteilten Auflage weit hinausschieben konnte. Danach drängte eine Aussetzung des Verfahrens sich der Strafkammer jedenfalls nicht auf.
2. Die Sachrüge des Beschwerdeführers ███ ist unbegründet. Die Taten sind nicht verjährt. Die Einzelausführungen, die insbesondere den Fall der Kommanditbeteiligungen des Dr. ███████ an der HWB KG (B II 8 d der Urteilsgründe) betreffen, decken Rechtsfehler nicht auf. Die Ausführungen der Strafkammer dazu sind folgerichtig, ihre Schlüsse sind möglich, sogar naheliegend. Die Auffassung der Verteidigung, das Urteil enthalte Widersprüche oder Lücken, trifft im Ergebnis nicht zu. Die Strafkammer hat ihre Auffassung mit Erwägungen begründet, die in Einzelpunkten - wenn sie isoliert vom Gesamtzusammenhang beurteilt werden - Anlass zu Bedenken geben mögen, die aber insgesamt die Schuldspruche tragen.
III.
Unbegründet sind auch die nur vom Angeklagten ███ erhobenen Verfahrensrügen und seine Sachrüge.
1. Verfahrensrügen
a) Den nachträglich durch einen Sachverständigen und einen sachverständigen Zeugen zu ermittelnden „Gesamtvermögenswert der von der Fa. ██████ Verwaltungs GmbH i.G. von der ████ ████ und ████ GmbH übernommenen Werte“ durfte die Kammer aus den von ihr dargelegten Gründen für rechtlich bedeutungslos halten, weil es allein auf die Werte ankam, die die Beteiligten bei den von ihnen abgeschlossenen Vereinbarungen zugrunde gelegt hatten.
b) Den Antrag auf erneute Vernehmung bereits vernommener Zeugen hat die Kammer aus den von ihr genannten Gründen ohne Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO abgelehnt.
c) Die zum Komplex der St(_)Firmen und zum Komplex Fa. █████████ Markenspirituosen GmbH erhobenen Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil sie weder anzuwendende Beweismittel noch ein erwartetes Beweisergebnis bezeichnen.
d) Mit den als Rügen aus § 261 StPO bezeichneten Beanstandungen versucht die Revision unzulässigerweise im Wesentlichen, die Feststellungen am Maßstab verlesener Urkunden oder des Akteninhalts zu messen.
2. Sachrüge
Sie deckt auch unter Berücksichtigung der gesondert erhobenen und der in die Verfahrensrügen eingestreuten sachlich-rechtlichen Beanstandungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Ausführung bedarf nur folgendes:
Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des Angeklagten ████ nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind hinreichend festgestellt und zutreffend rechtlich gewürdigt.
Im Komplex St(_)}-Tiernahrungsprodukte GmbH bzw. St(_)-Fleischnahrungsprodukte GmbH ist die Kammer zutreffend davon ausgegangen, dass die Buchführungspflicht erst mit Abschluss der Abwicklung der Gesellschaft erlischt (Rowedder/Wiedmann GmbHG 2. Aufl. § 41 Rdn. 9 mit weiteren Nachweisen). Dass die Abwicklung dieser Gesellschaft, die am 24. September 1979 ihre Geschäfte einstellte (UA S. 224), über dieses Datum hinaus andauerte, versteht sich von selbst und bedurfte daher keiner ausdrücklichen Feststellung.
Die Schätzung der Einkommensverhältnisse des Angeklagten ████ (UA S. 10, 580) ist frei von Rechtsfehlern.
Angesichts der Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten ███ (insbesondere UA S. 9) ist auszuschließen, dass das Landgericht bei seinen Strafzumessungserwägungen (insbesondere UA S. 578) etwa übersehen hatte, dass der Angeklagte ███ erst im Jahre 1982 Steuerberater wurde.
Die Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes auf 300,-- DM (UA S. 580) bezieht sich erkennbar auf alle verhängten Einzelstrafen.
| Laufhütte | Fuhrmann | Hager | |||
| Fleischmann | Horstkotte |
Zitiert (2)
Zitiert von (14)
- BGH · 1 StR 544/09 · 02.11.2010Steuerhinterziehung: Verlustvortrag als ungerechtfertigter Steuervorteil (§ 370 AO)
- BGH · BLw 4/12 · 29.11.2013HöfeO: Hofeigenschaft trotz Hofvermerk; Telefonkonferenz zur Nachberatung; Unterschrift
- BGH · 4 StR 212/22 · 28.06.2023Revision der Staatsanwaltschaft gegen Teilfreispruch im Waffenverkaufsfall verworfen
- VGH · 23 ZB 22.1727 · 17.12.2025Berufungszulassung abgelehnt: Tierhaltungs-/Betreuungsverbot und Fortnahme bei Massentierhaltung
- VGH · 23 ZB 22.1717 · 17.12.2025Berufungszulassung im Tierschutzrecht: Tierhaltungs- und Betreuungsverbot bestätigt
- VGH · 23 ZB 22.1718 · 17.12.2025Berufungszulassung im Tierschutz: Feststellungsklage auf Schadensersatz unzulässig
- VGH · 23 ZB 22.1720 · 17.12.2025Berufungszulassung im Tierschutzfall: Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt
- VGH · 23 ZB 22.1716 · 17.12.2025Berufungszulassung im Tierschutzrecht mangels ausreichender Darlegung abgelehnt
- VGH · 23 ZB 22.1715 · 17.12.2025Berufungszulassung abgelehnt: Veräußerungsanordnung nach TierSchG und Fortsetzungsfeststellung
- VGH · 23 ZB 22.1721 · 17.12.2025Berufungszulassung abgelehnt: Feststellungsklage auf Schadensersatz wegen Tierwegnahme unzulässig
- VGH · 23 ZB 22.1725 · 17.12.2025Berufungszulassung abgelehnt: Duldung der Veräußerung fortgenommener Tiere (TierSchG)
- VGH · 23 ZB 22.1723 · 17.12.2025Berufungszulassung abgelehnt: Fortsetzungsfeststellung gegen Bestätigung einer Duldungsanordnung
- VGH · 23 ZB 22.1719 · 17.12.2025Berufungszulassung zur Duldung der Katzenveräußerung nach § 16a TierSchG abgelehnt
- VGH · 23 ZB 22.1726 · 17.12.2025Berufungszulassung abgelehnt: Duldung der Katzenfortnahme nach § 16a TierSchG