Treffer
BGH Urteil

Einschleusung zur Ehevermittlung: § 47a AuslG, Betrugsversuch und Konkurrenz zur Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 631/88
Datum
21.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Förderung illegaler Einreise philippinischer Frauen zur Ehevermittlung sowie weiterer Delikte verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigt die Anwendbarkeit von § 47a AuslG auch bei Einschleusung zur Ehevermittlung und konkretisiert den erforderlichen Vorteil-Zusammenhang. Den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs hebt er auf, weil ein tatbestandsmäßiger Schaden bzw. ein rechtswidriger Vorteil und entsprechender Vorsatz nicht tragfähig belegt sind. Zudem tritt bei einer Betroffenen die Nötigung hinter der (versuchten) Erpressung zurück; wegen verminderten Schuldumfangs wird der Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 47a Abs. 1 AuslG erfasst auch die entgeltliche Förderung illegaler Einreise zu Zwecken der Ehevermittlung; eine Beschränkung auf Fälle illegaler Beschäftigung ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch zwingend aus dem Normzweck.

2

Der Tatrichter entscheidet bei Zeugen mit hinreichenden Sprachkenntnissen nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und für welche Sprache ein Dolmetscher zuzuziehen ist; eine revisionsrechtlich beachtliche Ermessensüberschreitung bedarf konkreter Darlegung.

3

Für § 47a AuslG ist unerheblich, von wem der Vermögensvorteil gewährt wird; ausreichend ist auch eine Vergütung durch Dritte, sofern zwischen Förderung der Illegalität und Vorteil ein kausaler und finaler Zusammenhang besteht.

4

Versuchter Betrug setzt Vorsatz hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale einschließlich eines (zumindest versuchten) Vermögensschadens und eines rechtswidrigen Vermögensvorteils voraus; die bloße Täuschungshandlung genügt nicht.

5

Bei einem einheitlichen Nötigungsmittel zur Erlangung eines Vermögensvorteils tritt die Nötigung als unselbständiger Teil der (versuchten) Erpressung im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück; bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung sind bereits erbrachte Bewährungsauflagen regelmäßig nach § 56f Abs. 3 S. 2 StGB auszugleichen.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 19. Mai 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 631/88 in der Strafsache gegen den Kaufmann ████ aus █████████████████ wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 19. Mai 1988

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Vorwurf des versuchten Betrugs sowie der Nötigung von Angelita ████ entfällt,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines (fortgesetzten) Vergehens nach § 47 a AuslG in Tateinheit mit § 5 AuslG und Beihilfe zu einem Vergehen nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG mit vier rechtlich zusammentreffenden Fällen des versuchten Betrugs sowie wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit drei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Nötigung unter Einbeziehung einer durch Urteil des Amtsgerichts Hof vom 10. September 1986 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dem liegen Vorgänge im Zusammenhang mit der Einschleusung philippinischer Frauen in die Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken der Ehevermittlung zugrunde. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu Änderungen des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Verfahrensrügen

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 185 GVG i. V. m. § 338 Nr. 5 StPO darin, dass die gesamte Hauptverhandlung, soweit philippinische Zeuginnen vernommen wurden, ohne Zuziehung eines Dolmetschers für die jeweilige Muttersprache dieser Zeuginnen und der früheren Mitangeklagten (der ebenfalls von den Philippinen stammenden Ehefrau des Angeklagten) stattgefunden habe. Zwar habe das Landgericht zwei Dolmetscher für die englische Sprache zugezogen. Doch seien die genannten Frauen des Englischen nicht hinreichend mächtig gewesen; sie hätten sich auch nur unzureichend in Deutsch ausdrücken können.

Die Rüge ist unbegründet.

Dem Revisionsvorbringen ist zu entnehmen, dass die vom Landgericht vernommenen Zeuginnen, die mit deutschen Männern verheiratet sind, zumindest teilweise der deutschen und der (auf den Philippinen verbreiteten) englischen Sprache mächtig sind. In einem solchen Fall hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden, in welchem Umfang er unter Zuziehung eines Dolmetschers verhandeln will und für welche Fremdsprache ein Dolmetscher zugezogen werden muss (vgl. RGSt 76, 177; BGHSt 3, 285; BGH NStZ 1984, 328; Hürxthal in KK 2. Aufl. § 259 Rdn. 3). Eine Überschreitung des tatrichterlichen Ermessens ist hier nicht ersichtlich.

Dass der Angeklagte etwa infolge ungenügender Beteiligung geeigneter Dolmetscher Äußerungen der philippinischen Frauen nicht verstanden habe und dass wegen einer solchen Beeinträchtigung in seiner Verteidigung – erfolglos – das Gericht angerufen worden sei (§ 338 Nr. 8 StPO), behauptet die Revision nicht.

2. Auch die übrigen Verfahrensrügen können nicht durchdringen.

Es handelt sich hierbei um die Ablehnung von Beweisanträgen, mit denen die Verteidigung die Vernehmung von Beamten der deutschen Botschaften in Manila und Bangkok sowie verschiedener Ausländerämter über die ausländerrechtliche Praxis in Fällen der vorliegenden Art begehrt hatte. Diese Beweisanträge zielten auf den Nachweis ab, dass ein entsprechender Verbotsirrtum des Angeklagten auch dann unvermeidbar gewesen wäre, wenn er amtliche Auskünfte eingeholt hätte. Die Strafkammer stellt aber rechtsfehlerfrei fest, dass der Angeklagte Unrechtsbewusstsein hatte, als er die philippinischen Frauen einschleuste, dass er also nicht in einem Verbotsirrtum handelte. Auf die landgerichtliche Behandlung der erwähnten Beweisanträge kommt es deshalb nicht an.

Sachbeschwerde

II.

Zum Schuldspruch:

Erste Tat

a)

aa) Soweit der Angeklagte wegen eines (in 23 Fällen) fortgesetzt begangenen Vergehens nach § 47 a Abs. 1 AuslG verurteilt worden ist, hält dies der Nachprüfung stand.

Nach dieser durch das Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1390) eingefügten Vorschrift des Ausländergesetzes, die durch das Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) neu gefasst wurde, macht sich strafbar, wer einen Ausländer zu einer der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AuslG bezeichneten Handlungen verleitet oder ihn dabei unterstützt und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt. Diese Voraussetzungen sind, soweit es sich um die Förderung der illegalen Einreise (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) handelt, nach den Feststellungen des Landgerichts in jedem der aufgeführten Fälle gegeben.

Der Einwand, die genannten Vorschriften des Ausländergesetzes seien auf Fälle der hier zu beurteilenden Art nicht anwendbar, trifft nicht zu.

Allerdings befassen sich Gesetzesmaterialien und ausländerrechtliches Schrifttum nicht ausdrücklich mit der unerlaubten Einschleusung von Ausländerinnen zu Zwecken der Ehevermittlung. Die Gesetzentwürfe der Fraktionen der SPD und FDP (BT-Drucks. 9/800) sowie der Bundesregierung (BT-Drucks. 9/847) erstrebten das Zurückdrängen der illegalen Beschäftigung in ihren sozial und wirtschaftlich schädlichen Erscheinungsformen, nämlich illegale Arbeitnehmerüberlassung, illegale Ausländerbeschäftigung und Schwarzarbeit (vgl. dazu Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks. 9/975 S. 2, 23). Doch bildete das gesetzgeberische Bestreben, durch Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Ausländern den deutschen Arbeitsmarkt zu schützen, lediglich einen Anlass für die in § 47 a AuslG getroffene Regelung. Die Vorschrift selbst erfasst alle Fälle, in denen der Täter für die gesetzlich umschriebene Förderung der illegalen Einreise oder des illegalen Aufenthalts einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt. Ihr Wortlaut enthält keine Beschränkung auf das Ermöglichen der illegalen Beschäftigung von Ausländern. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Änderungsverordnung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1681) eine Aufenthaltserlaubnis in der Form eines Sichtvermerks in gleicher Weise vorgeschrieben ist bei Ausländern, die beabsichtigen, sich länger als drei Monate im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufzuhalten, und bei solchen, die darin eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. In Fällen der vorliegenden Art ist die Anwendung des § 47 a AuslG auch vereinbar mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, der in erster Linie darin besteht, das Schlepperunwesen zu bekämpfen, d. h. die organisierte illegale Einreise (außer den bereits angeführten Gesetzesmaterialien vgl. Huber, Ausländer- und Asylrecht 1983 Rdn. 401; Kanein, Ausländerrecht 4. Aufl. § 47 a Rdn. 1; Meyer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze A 216 § 47 a Anm. 1; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht § 47 a Anm. 5; Pollern ZAR 1987, 12, 14).

Für Fälle, in denen der Täter die illegale Einreise oder den illegalen Aufenthalt fördert und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt, hat der Gesetzgeber einen eigenständigen Tatbestand mit einem erhöhten Strafrahmen geschaffen, weil das Tun des Schleppers einen besonderen Unrechtsgehalt aufweist:

„Dieser nutzt nämlich die Unwissenheit und die wirtschaftliche Notlage der illegal einreisenden Ausländer aus Eigennutz aus, die so leicht zu Opfern des Schleppers werden“ (BT-Drucks. 9/800 S. 11 sowie 9/847 S. 12).

Maßgebend für die Strafschärfung ist demnach, dass der Täter – über die Teilnahme an einzelnen Verstößen gegen § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AuslG hinaus – aus Eigennutz handelt. Diese Gründe treffen auf das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten zu.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Wie der Angeklagte wusste, benötigten die philippinischen Frauen bei ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis in der Form eines Sichtvermerks, da sie nicht etwa als Touristen kamen, sondern beabsichtigten, sich länger als drei Monate im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufzuhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG).

Dass diese Absicht bestand, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei daraus geschlossen, dass die philippinischen Zeuginnen – eigenen Angaben zufolge – bereits bei der Abreise von den Philippinen beabsichtigten, in der Bundesrepublik Deutschland zu heiraten. Diese Schlussfolgerung, die das Landgericht aus dem festgestellten Sachverhalt gezogen hat, ist möglich und liegt sogar ausgesprochen nahe; zwingend braucht sie nicht zu sein (vgl. BGHSt 10, 208, 210; 26, 56, 63; 29, 18, 19).

Die Ausländerinnen handelten auch, wie das angefochtene Urteil rechtsfehlerfrei ausführt, vorsätzlich.

Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, dass der Angeklagte unter maßgeblicher Beteiligung seiner philippinischen Ehefrau, die den Einreisenden als Anlaufstelle und Stützpunkt erschien, und ihrer auf den Philippinen lebenden Angehörigen sowie einer dort tätigen Mitarbeiterin ein regelrechtes System eingerichtet hatte und unterhielt, das die Anwerbung heiratswilliger Frauen auf den Philippinen, das Organisieren und Finanzieren ihrer Ausreise sowie ihre Betreuung und Beherbergung bis zur Vermittlung an einen heiratswilligen Deutschen umfasste. In diesen Rahmen fiel auch die Zusammenarbeit, die der Angeklagte mit zwei anderen Heiratsvermittlern vereinbart hatte; diese wirkte sich in den Fällen 22 und 23 aus. Die Benutzung dieses Systems deutete jeweils, wie die Strafkammer zu Recht annimmt, sowohl ein Verleiten zur illegalen Einreise als auch ein Unterstützen bei diesem Tun.

Verleiten war unter den hier festgestellten Umständen auch in den Fällen gegeben, in denen die angeworbene Philippinin schon (in allgemeiner Form) daran interessiert war, in der Bundesrepublik Deutschland zu heiraten. Eine wesentliche Unterstützung bestand – abgesehen von der Zahlung der Flugkosten – darin, dass der Angeklagte den philippinischen Frauen behilflich war, den deutschen Grenzbeamten vorzuspiegeln, sie kämen lediglich besuchsweise, weshalb eine vor der Einreise in der Form eines Sichtvermerks einzuholende Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich sei. Diesem Zweck diente unter anderem ein vom Angeklagten entworfenes, ihnen vor dem Abflug mitgegebenes Schriftstück, das sie als Touristen ausweisen sollte. Von besonderer Bedeutung war, dass jede der philippinischen Frauen ein Rückflugticket erhielt, das sie sofort nach ihrer Ankunft in Frankfurt am Main dem Angeklagten oder seiner Ehefrau aushändigen musste; diese gaben dann das Ticket an die Fluggesellschaft zurück. Manchmal wurde ihnen auch zum Vorweisen bei der Grenzkontrolle ein Bargeldbetrag mitgegeben, den sie ebenfalls sofort nach Ankunft wieder abliefern mussten. Der Angeklagte und seine Ehefrau stellten sicher, dass die philippinischen Frauen unter ihrer Obhut standen, bis sie – wie geplant – an einen deutschen Mann vermittelt wurden.

Des Weiteren begegnet die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte die philippinischen Frauen nicht nur zur illegalen Einreise verleitete und sie dabei unterstützte, sondern dass er „dafür“ auch einen Vermögensvorteil erhielt oder zumindest sich versprechen ließ, keinen rechtlichen Bedenken.

Von wem der Täter für seine Tätigkeit einen Vermögensvorteil erhält oder zugesagt bekommt, spielt keine Rolle. Daher erfüllt den Tatbestand des § 47 a AuslG auch ein Schlepper, der für seine Dienste nicht von dem illegal einreisenden Ausländer, sondern von einer anderen Person oder einer Organisation bezahlt wird (Meyer in Erbs/Kohlhaas aaO § 47 a Anm. 2; ebenso Kloesel/Christ aaO § 47 a Anm. Cc; vgl. ferner Pollern aaO).

Das konnte mithin durch deutsche Freier geschehen.

§ 47 a AuslG setzt weiter voraus, dass der Täter den Vermögensvorteil für die Förderung der illegalen Einreise oder des illegalen Aufenthalts erstrebt. Das bedeutet, dass zwischen der Förderung des illegalen Verhaltens des Ausländers und dem Erhalten oder Sichversprechenlassen eines Vermögensvorteils ein kausaler und finaler Zusammenhang bestehen muss. Dabei ist ausreichend, dass die Einschleusung des Ausländers als Mittel zur Erlangung des Vermögensvorteils dienen soll (vgl. BGHSt 34, 299, 303 zu § 272 StGB). Es verhält sich, was den Zusammenhang zwischen dem Handeln des Täters und der Vorteilsgewährung angeht, ähnlich wie beim Tatbestand der Bestechlichkeit nach § 332 StGB (vgl. dazu BGHSt 32, 290 m. w. Nachw. sowie BGH NStZ 1989, 74). Die Anforderungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden Handlungen dürfen nicht überspannt werden.

Einen Vermögensvorteil stellt auch im Falle des § 47 a AuslG jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage dar. Anders als z. B. bei Betrug oder Erpressung braucht der Vermögensvorteil hier kein rechtswidriger zu sein.

Diese Grundsätze sind im angefochtenen Urteil beachtet:

Nach den Feststellungen des Landgerichts bestand in sämtlichen Fällen ein enger Zusammenhang zwischen dem Organisieren der illegalen Einreise der philippinischen Frauen und deren Vermittlung an deutsche Heiratswillige. Hierbei bildeten die der Einschleusung dienenden Tathandlungen und das Erzielen von Vermögensvorteilen sowohl wirtschaftlich als auch aus der Sicht des Angeklagten eine Einheit. Es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte im Rahmen der von ihm und seiner Ehefrau betriebenen Heiratsvermittlung seinen Kunden den großen Vorteil bot, nicht selbst unter Schwierigkeiten und auf kostspielige Weise zur Brautschau auf die Philippinen reisen zu müssen. Als Vermögensvorteil für den Angeklagten im Rahmen des für diese Leistung zu zahlenden Entgelts stellte sich auch der tatsächliche Ersatz von Unkosten dar, mit denen er auf eigenes Risiko in Vorleistung getreten war, ohne bereits einen Erstattungsanspruch zu haben; es handelte sich um maximal 5.000 DM pro Einschleusung. Für eine Aufspaltung der vom Angeklagten zu erbringenden Leistungen in verauslagte Unkosten und Vermittlungsgebühr einerseits und der von den Kunden gezahlten Vergütung in entsprechende Einzelpositionen andererseits war nach den wahren Verhältnissen kein Raum. In Wirklichkeit handelte es sich jeweils um eine Gesamtvergütung, die der deutsche Heiratswillige zu zahlen hatte. Für die Kunden des Angeklagten standen allerdings unterschiedliche Vertragsgestaltungen zur Verfügung. Vielfach betrug die vereinbarte Gesamtvergütung 14.900 DM, eine Summe, die sich in einen sogenannten Unkostenrückerstattungsbetrag von 10.700 DM und eine sogenannte Vermittlungsgebühr von 4.200 DM aufgliederte. Dieses äußere Bild hatte jedoch rein formalen Charakter, was sich schon aus der Pauschalierung des im Einzelfall sehr unterschiedlichen Unkostenfaktors und aus dem Ausschluss eines Rückzahlungsanspruchs des Kunden bei Scheitern des Ehevermittlungsvertrages ergibt. Von Bedeutung ist das Entstehen von Unkosten auf Seiten des Angeklagten allerdings bei der Ermittlung des Gewinnes, der sich auf die Höhe der Strafe auswirkt. Das hat die Strafkammer richtig gesehen. Fehlerfrei errechnet sie den Gewinn, den der Angeklagte durch seine Tätigkeit in 23 Fällen erlangt hat, mit 99.650 DM.

bb) Zum Schuldumfang ist zu bemerken:

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe ein fortgesetztes Vergehen nach § 47 a Abs. 1 AuslG auch insoweit begangen, als er den illegalen Aufenthalt der philippinischen Frauen (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) förderte, weist keinen Rechtsfehler auf, soweit es sich um die Fälle 1, 3, 7 bis 13, 15, 16, 18 bis 20 und 23 handelt.

Dagegen trifft sie in den Fällen 2, 4, 6, 14, 17, 21 und 22 nicht zu: In jedem dieser Fälle hat die Ausländerin unmittelbar oder alsbald nach der Einreise – mithin unverzüglich – die erforderliche Aufenthaltserlaubnis beantragt, mit der sich aus § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG ergebenden Folge, dass ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt galt (zu dieser Fiktion einer Aufenthaltserlaubnis vgl. Kanein aaO § 21 Rdn. 3, 8).

Insoweit verringert sich – wenn auch nicht beträchtlich – der Schuldumfang.

Auf die Gründe, die dazu geführt haben, dass in sämtlichen Fällen schließlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, braucht der Senat nicht einzugehen.

cc) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu einem von seiner philippinischen Ehefrau begangenen Vergehen nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ist nicht zu beanstanden. Es kann unerörtert bleiben, ob das der früheren Mitangeklagten gemäß § 7 Abs. 3 AuslG auferlegte Verbot, einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu Recht erging (vgl. dazu OVG Lüneburg NJW 1977, 1022). Denn dieser Verwaltungsakt, der Bestandskraft erlangte, war jedenfalls nicht nichtig.

dd) Der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs gegenüber Klaus █████, Manfred ████, Herbert ██ und Hans ██ (vgl. die Fälle 8, 12, 13 und 19) hat keinen Bestand.

Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen bereits ein anderer Freier den sogenannten Unkostenrückerstattungsbetrag bezahlt hatte, ohne dass die Ehe mit der philippinischen Frau zustande kam. Diesen Betrag ließ sich der Angeklagte ein weiteres Mal zahlen von einem späteren Freier, den er darüber im Unklaren ließ, dass er für die Einschleusung eine „Unkostenpauschale“ schon anderweitig erhalten hatte. Wie die genannten Zeugen bekundet haben, war es ihnen letztlich gleichgültig, dass sich die von ihnen zu zahlende Gesamtvergütung nach den Erklärungen des Angeklagten in eine Vermittlungsgebühr und einen Unkostenrückerstattungsbetrag aufgliederte, weil sie auf jeden Fall bereit waren, sich die gewünschte Frau zu dem vom Angeklagten verlangten Preis vermitteln zu lassen.

Zwar hat die Strafkammer erkannt, dass die Vorspiegelung, die Kosten für die Einschleusung der philippinischen Frauen seien noch offen, nicht ursächlich war für die Vermögensverfügungen der erwähnten Kunden. Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch ihre Annahme, in diesen Fällen liege versuchter Betrug vor. Bei der rechtlichen Würdigung begnügt sich die Strafkammer mit der Erwägung, durch sein Verhalten habe der Angeklagte ein Tatbestandsmerkmal des § 263 StGB, nämlich die Täuschungshandlung, verwirklicht und damit zur Tatbestandserfüllung unmittelbar angesetzt. Das reicht nicht aus.

Der Versuch eines Delikts ist nur strafbar, wenn sich der Vorsatz des Täters auf alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestands erstreckt.

Was den äußeren Tatbestand des Betrugs angeht, ist schon zu bezweifeln, dass spätere Freier dadurch, dass sie diejenige Gesamtvergütung zahlten, die nach den Geschäftsbedingungen des Angeklagten für die Vermittlung einer von den Philippinen stammenden Partnerin zu entrichten war, einen Vermögensschaden erlitten. Zu Unrecht hebt die Strafkammer im Rahmen ihrer Feststellungen auf die vom Angeklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen einer Vermittlungsgebühr und einem Unkostenrückerstattungsbetrag ab; denn diese Aufteilung änderte, wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, nichts an dem einheitlichen Charakter der jeweiligen Ehevermittlung. Der Hinweis darauf, dass die Einschleusung der philippinischen Frauen erhebliche Kosten verursacht habe, mochte einer Erklärung der Kalkulation des Angeklagten dienen; der Wert der jeweiligen Vermittlung stand indessen nicht in Frage. Es kommt hinzu, dass der Ausgleich von Kosten, die in anderen Fällen entstanden und ungedeckt geblieben waren, in Betracht kam. Ein Anspruch des späteren Kunden auf Herabsetzung der von ihm zu zahlenden Vergütung lag umso ferner, als mit einer – wenn auch nicht einklagbaren – Rückforderung durch den früheren Kunden zu rechnen war.

Unter diesen Umständen liegt aber auch die Annahme fern, der Angeklagte habe damit, dass er jede Vermittlung von der Zahlung der vollen Vergütung abhängig machte, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt. Das Landgericht nimmt zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass in einer neuen Verhandlung insoweit nähere Feststellungen getroffen werden könnten. Es hat daher entschieden, dass der Betrugsvorwurf entfällt.

b)

Zweite Tat

Der Schuldspruch wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit drei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Nötigung war dahin zu ändern, dass der Vorwurf der Nötigung von Angelita ████ entfällt.

Im Übrigen ist er rechtsfehlerfrei begründet.

Dem liegt nach den Feststellungen des Landgerichts folgender Sachverhalt zugrunde:

Zwei andere Heiratsvermittler, mit denen der Angeklagte zusammenarbeitete, hatten drei philippinische Frauen (Angelita ████, die auf den Philippinen Inhaberin eines Kosmetiksalons war, sowie Florida [REDACTED] und Irenea ████, die bei ihr beschäftigt waren) unter Vorspiegelung eines Gratisurlaubs in die Bundesrepublik Deutschland und hier wiederum in das Anwesen des Angeklagten und seiner Ehefrau gebracht. Als die Frauen erkannten, dass sie Heiratsvermittlern in die Hände gefallen waren, erklärten sie, sie wollten nicht heiraten, sondern auf die Philippinen zurückkehren. Daraufhin bedrohte sie einer der erwähnten Heiratsvermittler unter maßgeblicher Mitwirkung des Angeklagten, man werde sie der Prostitution zuführen, wenn nicht jede von ihnen zur Abgeltung der „entstandenen Unkosten“ ein Schuldanerkenntnis über 9.000 DM unterzeichne für den Fall, dass sie nicht binnen drei Monaten heirate. Die Frauen, von denen der Angeklagte wusste, dass allein Angelita ████ vermögend war, leisteten die verlangte Unterschrift. Zu einer Zahlung kam es nicht, da jede von ihnen doch noch einen deutschen Mann heiratete.

Auf Grund einer einwandfreien Bewertung des Gesamtgeschehens nimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe sich an dieser Tat nicht lediglich als Gehilfe, sondern als Mittäter beteiligt.

Sie hat indessen verkannt, dass bei der gegenüber Angelita ████ begangenen Tat die Nötigung aufgeht in der versuchten Erpressung und deshalb im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt. Ein Fall, in dem der Täter zwei verschiedene Ziele verfolgt und das eine von ihnen erreicht (vgl. BGH, Urt. vom 9. November 1971 – 5 StR 374/71 – bei Dallinger MDR 1972, 386 f.), liegt hier nicht vor.

Zum Strafausspruch:

2.

Weil sich der Schuldumfang bei beiden Taten verringert hat, unterliegt der gesamte Strafausspruch der Aufhebung.

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Bei Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht zu Recht die Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hof vom 10. September 1986, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, einbezogen. Entfällt aber die Strafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe, so ist die in der Nichterstattung erbrachter Leistungen liegende Härte in der Regel dadurch auszugleichen, dass diese Leistungen gemäß § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB bei Festsetzung der Gesamtstrafe angemessen berücksichtigt werden (BGHSt 33, 326). Hierzu dürfen sich die Urteilsgründe nicht. Die Prüfung der von der Revision erhobenen Aufklärungsrüge ergibt jedoch, dass dem Angeklagten die Bewährungsauflage erteilt worden war, 50 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten, von denen er insgesamt 18,5 Stunden erbrachte. Deshalb wird der neue Tatrichter darüber zu entscheiden haben, in welcher Form die erbrachten Leistungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGHSt 35, 238, 243).

MaulSchauenburgGranderath
UlsamerBrünning
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