Revision verworfen: Untreue und Betrug – Verteidigerwechsel und Verhandlungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 206/71
- Datum
- 16.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 338 StPO setzt zur Prüfung eines Verfahrensmangels die hinreichende Angabe entscheidungserheblicher Tatsachen voraus; Beweismittel müssen inhaltlich wiedergegeben werden, andernfalls fehlt die sachliche Grundlage (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die Strafkammer kann zur Gewährleistung einer reibungslosen Fortführung einer bereits mehrtägigen Hauptverhandlung einen mit der Sache vertrauten Pflichtverteidiger beiordnen, auch wenn der Angeklagte diesen zuvor als Wahlverteidiger entlassen hat; aus dem Anspruch auf freie Wahl des Verteidigers folgt kein genereller Ausschluss.
Die Ablehnung eines Antrags auf Abtrennung oder Vertagung ist nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn ein neu gewählter Verteidiger Zeit zur Aktenkenntnis verlangt, sofern die Beiordnung eines sachkundigen Pflichtverteidigers eine wirksame Verteidigung sicherstellt.
Eine kritische oder scharfe Würdigung des vorwerfbaren Verhaltens des Täters in der Strafzumessung ist zulässig, sofern sie durch die Feststellungen gedeckt ist und die Strafkammer die persönliche Schuld des Angeklagten hinreichend belegt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3. Juni 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 206/71 URTEIL in der Strafsache gegen den Architekten Kurt Paul Hermann ██ aus ████████████, geboren am ███ 1924 in ███, wegen Untreue usw.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat █████ in der Verhandlung, Dr. █████ bei der Verkündung,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 3. Juni 1970 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte verschaffte sich Aufträge zum Wiederaufbau kriegszerstörter Hausgrundstücke. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit schädigte er durch unwahre Angaben und zweckwidrige Verwendung ihm anvertrauter Gelder Bauherren und Geldgeber. Das Landgericht hat ihn wegen Untreue in zwei Fällen und Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.500,-- DM verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, als Architekt, Bauleiter, Baufinanzierer, Baubetreuer und Wohnungsvermittler tätig zu sein. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer macht einen Verfahrensverstoß nach § 338 Nr. 5 StPO geltend, weil er in der Hauptverhandlung vom 26. Mai 1970 nicht verhandlungsfähig gewesen sei. Die Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben worden.
Die Revision beruft sich zum Beweis für die vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit auf ein von der Verteidigung in der Hauptverhandlung überreichtes und verlesenes ärztliches Attest über die Erkrankung, an der der Angeklagte seinerzeit gelitten hat. Den Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigung gibt die Revision nicht wieder. Sie macht auch sonst keine Angaben über die Art und Schwere der damaligen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Angeklagten. Die Akten geben über den Inhalt des Attestes, das nicht als Anlage zum Sitzungsprotokoll gelangt ist, keinen Aufschluss. Es fehlt hiernach an den tatsächlichen Grundlagen für eine Prüfung, ob das Landgericht durch das Fortsetzen der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten die dessen Anwesenheit anordnenden Vorschriften verletzt hat und ob – wie die Revision meint – Anlass zu einer amtsärztlichen Untersuchung des Angeklagten bestanden hat. Die hierfür maßgeblichen Tatsachen hätte die Revision angeben müssen, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
2. Der Angeklagte hat am vierten Tag der Hauptverhandlung seinen Wahlverteidigern Dr. ████████ und ████████ das Mandat entzogen und zum neuen Verteidiger den Rechtsanwalt ███████ gewählt. Dieser hat beantragt, das Verfahren gegen den Angeklagten abzutrennen und die Hauptverhandlung insoweit zu vertagen, weil er sich erst in das umfangreiche Aktenmaterial einarbeiten müsse. Dem Angeklagten wurde darauf der bisherige Wahlverteidiger Rechtsanwalt ████████ als Pflichtverteidiger beigeordnet. Den Antrag auf Abtrennung und Vertagung hat die Strafkammer abgelehnt. In der danach fortgesetzten Hauptverhandlung am 1. und 3. Juni 1970 war nur noch Rechtsanwalt █████████ – nicht auch Rechtsanwalt ███████ – anwesend. Dieses Verfahren beanstandet die Revision. Sie meint, es liege im freien Belieben des Angeklagten, den Verteidiger zu wechseln. Das Gericht habe den Wechsel zu respektieren, sofern er nicht einen offensichtlichen Missbrauch des Verteidigerwahlrechts darstelle. Dadurch, dass die Strafkammer dem Angeklagten seinen bisherigen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beiordnete, habe sie das Verteidigerwahlrecht verletzt. Zudem sei die Bestellung eines Pflichtverteidigers überhaupt unstatthaft gewesen, nachdem der Angeklagte einen neuen Verteidiger gewählt hatte (§ 143 StPO). Da hiernach allein Rechtsanwalt ███████ als neu gewählter Verteidiger zur Teilnahme an der Hauptverhandlung berufen gewesen sei, hätte dessen Antrag auf Vertagung entsprochen werden müssen. Die Strafkammer habe über diesen Antrag nicht entschieden und einen vom Angeklagten selbst gestellten Vertagungsantrag abgelehnt. Dadurch sei der Angeklagte in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung trotz Abwesenheit des neuen Verteidigers sei außerdem als Verfahrensmangel nach § 338 Nr. 5 StPO anzusehen.
Diese Beanstandungen gehen fehl.
Die Strafkammer durfte ohne Rücksicht auf die dem Schutz fiskalischer Interessen dienende Vorschrift des § 143 StPO neben dem neuen Wahlverteidiger einen mit der Sache vertrauten Pflichtverteidiger bestellen, um dadurch die reibungslose Fortsetzung der schon mehrere Tage währenden Hauptverhandlung zu sichern (BGHSt 15, 306, 309). Nicht zu beanstanden ist, dass dem Angeklagten derselbe Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, dem er zuvor das Mandat entzogen hatte. Rechtsanwalt █████████ war dadurch, dass er sein Mandat auf Verlangen des Angeklagten niedergelegt hat, nicht ohne weiteres als Pflichtverteidiger ausgeschlossen (vgl. OLG Freiburg HESt 3, 33). Ein solcher Ausschluss wird durch das Verfahrensrecht weder ausdrücklich angeordnet, noch kann er – wie die Revision annimmt – aus dem Anspruch auf freie Wahl des Verteidigers hergeleitet werden. Besondere Gründe, die ausnahmsweise ein anderes Verfahren gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch insbesondere dem Schriftsatz des Rechtsanwalts ██████ vom 1. Juni 1970 zu entnehmen.
Auch gegen die Ablehnung des Antrages auf Abtrennung des Verfahrens und Vertagung bestehen keine Bedenken. Zu Unrecht rügt die Revision, dass die Strafkammer über den Vertagungsantrag von Rechtsanwalt ███████ nicht entschieden und nur den dahingehenden Antrag des Angeklagten zurückgewiesen habe. Das Protokoll beweist, dass nur Rechtsanwalt ███████ – nicht auch der Angeklagte selbst – Vertagung beantragt hat. Bei dem von der Strafkammer zurückgewiesenen Vertagungsantrag „des Angeklagten“ handelt es sich deshalb um den von Rechtsanwalt ███████ gestellten Antrag. Durch die Ablehnung dieses Antrages ist der Angeklagte nicht im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO unzulässig in seiner Verteidigung beschränkt worden. Er war infolge der Beiordnung von Rechtsanwalt █████████, der an der Hauptverhandlung von Beginn an teilgenommen hat, ständig sachgerecht verteidigt.
Da Rechtsanwalt █████████ – wie die Revision selbst hervorhebt – in der Hauptverhandlung ununterbrochen anwesend war, liegt auch der behauptete Verfahrensverstoß nach § 338 Nr. 5 StPO nicht vor.
3. Die weiteren Verfahrensbeschwerden und die mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch und das Berufsverbot erhobenen Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.
Auch gegen den Strafausspruch wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der Strafkammer ist kein Vorwurf daraus zu machen, dass sie die Handlungsweise des Angeklagten bei der Strafzumessung als schamlos und skrupellos bezeichnet und dem Angeklagten angelastet hat, er habe seine Opfer kaltherzig in den Ruin geführt und habe an ihnen verdienen wollen. Diese Kennzeichnung entspricht den Feststellungen.
Senatspräsident Dr. Baldus ist am 21. Juni 1971 verstorben.
| Müller | Baumgarten | ||
| Willms | Meyer |