Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen Nichtladung des ersetzenden Hilfsgeschworenen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 342/66
Datum
13.09.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision rügt erfolgreich, dass der Hilfsgeschworene Langreder trotz früherer Einsetzung als Hauptgeschworener nicht zur Schwurgerichtsverhandlung geladen wurde. Entscheidend ist die gesetzliche Regelung, wonach bei endgültigem Wegfall eines Hauptgeschworenen der an der Spitze der Hilfsgeschworenenliste stehende Hilfsgeschworene dessen Stelle einnimmt und heranzuziehen ist. Das Urteil wurde aufgehoben, weil der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei endgültigem Wegfall eines Hauptgeschworenen tritt kraft Gesetzes der zur Zeit der Streichung an der Spitze der Hilfsgeschworenenliste stehende Hilfsgeschworene an seine Stelle und ist als Hauptgeschworener heranzuziehen.

2

Bei vorübergehender Verhinderung eines Hauptschöffen ist hingegen nach § 49 GVG derjenige Hilfsschöffe heranzuziehen, der nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an der Reihe ist.

3

Die Streichung in der Hilfsschöffenliste und die Eintragung in die Hauptschöffenliste sind deklaratorisch; der Übergang des Amtes tritt kraft Gesetzes mit dem Ausscheiden des früheren Hauptschöffen ein.

4

§ 84 GVG wendet die Grundsätze zur Ersetzung von Schöffen entsprechend auf Geschworene an.

5

Ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften über die Besetzung des Gerichts begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Gastwirt Franz █ aus ██, geboren am ███████ 1911 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Gründe

Mit Erfolg rügt die Revision, dass der Hilfsgeschworene Langreder, der an erster Stelle der Hilfsgeschworenenliste stand, übergangen und nicht für den (— auf Grund des Strafkammerbeschlusses vom 10. November 1965 gemäß §§ 52 Abs. 2, 33 Nr. 3, 80 GVG endgültig weggefallenen —) Hauptgeschworenen Haller geladen und eingesetzt worden ist.

Langreder hatte bis dahin lediglich — und zwar in der für eine gemäß § 49 GVG ersten Schwurgerichtstagung — durch den Vorsitzenden vorübergehend befreiten Hauptgeschworenen aushilfsweise Geschworenen-Dienst geleistet. Das aber stand seiner Einsetzung als Hauptgeschworener nicht entgegen.

„Das Gesetz unterscheidet zwischen der Behinderung eines Schöffen, an einer einzelnen Sitzung teilzunehmen, und dem Wegfall eines Schöffen wegen Unfähigkeit oder Ungeeignetheit zum Schöffenamt. Während im ersten Fall für den verhinderten Hauptschöffen nach § 49 GVG derjenige Hilfsschöffe heranzuziehen ist, der nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an der Reihe ist, also derjenige, der in der Liste nach dem Hilfsschöffen steht, der zuletzt an einer Verhandlung mitgewirkt hat, regelt das Gesetz den Fall, dass ein Schöffe für den Rest des Geschäftsjahrs wegfällt, dahin, dass dieser Schöffe in der Hauptliste zu streichen ist. An seine Stelle tritt als Hauptschöffe mit allen Rechten und Pflichten des gestrichenen Hauptschöffen der zur Zeit der Streichung an der Spitze der Hilfsschöffenliste stehende Hilfsschöffe, der nunmehr an Stelle des gestrichenen Hauptschöffen in die Hauptschöffenliste einzutragen ist“ (BGHSt 10, 252, 253 im Anschluss an BGHSt 6, 117 und RGSt 65, 319). Dabei sind Streichung in der Hilfsschöffenliste und Aufnahme in die Hauptschöffenliste nicht rechtsbegründend, sondern stellen nur den Übergang des Amtes fest, der kraft Gesetzes eintritt, sobald der frühere Hauptschöffe ausscheidet (RGSt 65, 321).

Gemäß § 84 GVG gelten diese Grundsätze für Geschworene entsprechend.

Durch den erwähnten Beschluss der gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG hierzu berufenen Strafkammer war Langreder also seit dem 10. November 1965 Hauptgeschworener der dritten Schwurgerichtstagung und musste deshalb zu den Sitzungen herangezogen werden, wenn er nicht verhindert war. Das aber scheidet ersichtlich für die Verhandlung in der vorliegenden Sache aus, die erst am 22. November 1965 begonnen hat. Der Auffassung des Landgerichtspräsidenten in seiner dienstlichen Erklärung, es sei zur Ladung des Langreder „keine Zeit mehr“ geblieben, kann umso weniger gefolgt werden, als auch dieser Geschworene am Sitzungsort des Schwurgerichts wohnt.

Das angefochtene Urteil muss — entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts — aufgehoben werden, weil der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben ist.

SiemerSarstedtSchmitt
SchmidtKersting

Zitiert von (6)