Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung (Hilfsschöffe statt Ergänzungsschöffe)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 43/73
Datum
20.03.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Aurich hinsichtlich zweier Angeklagter auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Anlass war die fehlerhafte Besetzung: Anstelle des ursprünglich als Ergänzungsschöffen geladenen Hilfsschöffen wurde ein anderer Hilfsschöffe berufen. Nach §192 Abs.2 GVG hätte jedoch der zunächst geladene Ergänzungsschöffe zum Schöffen zu ernennen gewesen. Deshalb war die Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei zeitweiligem Wegfall eines Hauptschöffen ist gemäß §192 Abs.2 GVG der ursprünglich als Ergänzungsschöffe Geladene zum Schöffen zu berufen; die Berufung eines anderen Hilfsschöffen ist rechtswidrig.

2

Die Anwendung des §192 Abs.2 GVG ist unabhängig davon, ob die Verhinderung des Hauptschöffen vor oder nach Beginn der Hauptverhandlung eintritt.

3

Eine fehlerhafte Besetzung der Strafkammer mit Schöffen stellt einen revisionsrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz führen kann.

4

Der Generalbundesanwalt kann nach §349 Abs.4 StPO die Aufhebung eines Urteils wegen Mängeln der Besetzung beantragen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 21. Februar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Rentner ███ Georg ████ ██, geboren am ██████████████ ████████████, Gerhard K. █████████ ██, aus █, █████ ██ ███, Landkreis ███, ███████, wegen fortgesetzten Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. März 1973 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Georg ██ und ██ ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 21. Februar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Mit Erfolg rügen beide Revisionen, dass nicht der Hilfsschöffe ███████, sondern der Ersatzschöffe ███████ ███ der angefochtenen Entscheidung mitzuwirken hatte. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag, das Urteil des Landgerichts nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben, ausgeführt:

Ursprünglich zur Mitwirkung berufen und daher geladen waren die Hauptschöffen ████ und ██ als Schöffen und der Hilfsschöffe ██████ (Nr. 12 der Hilfsschöffenliste) als Ergänzungsschöffe. Der Vorsitzende entband aber vor der Hauptverhandlung den Schöffen ███████ auf dessen Antrag gemäß §§ 77 Abs. 1, 54 Abs. 1 GVG von der Dienstleistung an den Sitzungstagen dieses Verfahrens. Nunmehr wurde der Hilfsschöffe H. C. (Nr. 16 der Hilfsschöffenliste; die Hilfsschöffen Nr. 13–15 waren teils erkrankt, teils schon anderweit herangezogen worden) geladen. Er wirkte als Schöffe mit, während der Hilfsschöffe ███████ Ergänzungsschöffe blieb. Dieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz. Nach § 192 Abs. 2 GVG war der zunächst als Ergänzungsschöffe geladene Hilfsschöffe █████ – und daher nicht der Hilfsschöffe H. C. – mit dem zeitweiligen Wegfall des Hauptschöffen ██████ zum Schöffen berufen, gleichgültig, ob dieser Fall erst nach oder wie hier schon vor Beginn der Hauptverhandlung eintrat (BGHSt 16, 349, 351 – 5 StR 399/67 –, S. 6; ferner: BGH v. 4. 3. 1966 – 5 StR 342/66 –).

Dem ist nichts hinzuzufügen.

SlemerSarstedtHerrmann
SchmidtSchuster

Zitiert (1)

Zitiert von (1)