Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 434/76
Datum
28.09.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt mehrere Schuldsprüche und die Rechtsfolgen des Landgerichts Oldenburg auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer. Grund ist die fehlerhafte Heranziehung eines Hilfsschöffen statt des als Ergänzungsschöffen bestimmten Schöffen, sodass die Kammer unzutreffend besetzt war. Weiterhin fehlen ausreichende Feststellungen zum rechtzeitigen Strafantrag in zwei Fällen und zur inneren Tatseite des Betrugs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Hauptschöffe ausgefallen und ist ein Hilfsschöffe als Ergänzungsschöffe bestimmt, ist dieser Ergänzungsschöffe zur Wahrnehmung der Schöffenstelle heranzuziehen; die Heranziehung eines anderen Hilfsschöffen verletzt die ordnungsgemäße Besetzung.

2

Entscheidungen, die während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung von einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Spruchkörper getroffen werden, begründen nach § 338 Nr. 1 StPO einen Aufhebungsgrund.

3

Bei Delikten, deren Verfolgung ein Strafantragsverfahren voraussetzt, hat der Tatrichter festzustellen, ob und gegebenenfalls wann ein wirksamer Strafantrag gestellt wurde; fehlende Feststellungen führen zur Zurückverweisung.

4

Bei erneuter Entscheidung hat der Tatrichter hinreichend bestimmte Feststellungen zur inneren Tatseite (insbesondere zum Vorsatz bzw. Täuschungsvorsatz beim Betrug) zu treffen, sofern diese für die Schuldfeststellung erheblich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 18. Dezember 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Privatdetektiv Helmut ██ aus ████, geboren ████████████ 1922 in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. September 1976 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 18. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

a) in den Schuldsprüchen, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 3 Fällen, wegen Betruges in 71 Fällen, wegen versuchten Betruges in 2 Fällen, wegen Nötigung in 2 Fällen, wegen versuchter Nötigung in einem Fall, wegen Erpressung in 2 Fällen, wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit Betrug in einem Fall und wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in 2 Fällen (Fälle 2 und 37 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, und

b) in sämtlichen Aussprüchen über die Rechtsfolgen der Taten

mit den Feststellungen aufgehoben.

2. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

I. Das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. Die Revision beanstandet zu Recht, dass der Vorsitzende am 8. Oktober 1975 anstelle der gemäß § 54 GVG von der Dienstleistung entbundenen Hauptschöffin █████ den Hilfsschöffen █████████ und nicht den Ergänzungsschöffen ██████████ herangezogen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Hilfsschöffe, dessen Zuziehung als Ergänzungsschöffe angeordnet worden ist, stets für einen ausgefallenen Hauptschöffen heranzuziehen, gleichgültig, ob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung oder vor ihrem Beginn eintritt (BGHSt 18, 349, 351; Senatsentscheidungen vom 20. März 1973 – 5 StR 43/73 – sowie vom 4. März 1975 – 5 StR 516/74 – Urteil des BGH vom 28. Oktober 1975 – 1 StR 440/75).

Es kommt hier nicht darauf an, wer bei Anwendung dieser Regel neuer Ergänzungsschöffe geworden und später an die Stelle des am 13. November 1975 ausgefallenen Hauptschöffen ██████ getreten wäre. Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Rüge hat schon deswegen Erfolg, weil der Schöffe an den Hauptverhandlungstagen vom 20. Oktober bis zum 13. November 1975 nicht dem zur Entscheidung berufenen Spruchkörper (§ 192 Abs. 1 GVG) angehört hat. Während dieser Zeit hat die unrichtig besetzte Strafkammer Entscheidungen getroffen, u. a. am 27. Oktober 1975 einen Beweisantrag abgelehnt; es handelte sich also um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung.

II. Die trotz der Rechtsmittelbeschränkung gebotene Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verletzten in den Fällen 2 und 37 des angefochtenen Urteils (Straftaten nach § 298 StGB aF zum Nachteil von ███████████ und ████████████) rechtzeitig Strafantrag gestellt haben. Hierüber wird der Tatrichter erneut zu befinden haben.

III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Bei der erneuten Entscheidung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, genauere Feststellungen zur inneren Tatseite des Betruges zu treffen.

FleischmannSarstedtSchuster
SchmidtHorstkotte

Zitiert (2)