Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unterbliebener Prüfung der Unterbringung nach § 64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 296/96
Datum
17.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Betäubungsmittelentzugs, Beihilfe und Raub verurteilt. Das Landgericht hat die Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) trotz heroinabhängiger und therapiebereiter Situation des Angeklagten nicht erörtert. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zurück, die weitergehende Revision bleibt unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei drogenabhängigen Tätern, die Straftaten zum Erwerb von Rauschgift begangen haben, ist die Möglichkeit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gesondert zu prüfen.

2

Das Unterlassen der Erörterung der Voraussetzungen einer Maßregelunterbringung nach § 64 StGB stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung rechtfertigt.

3

Therapiebereitschaft und eine bestehende Sucht sind für die Prüfung der Geeignetheit und das Erfordernis einer Unterbringung nach § 64 StGB relevante Umstände.

4

Die fehlende Auseinandersetzung mit der Frage der Unterbringung kann nicht durch allgemeine Strafzumessungsgründe ersetzt werden; die Rechtsprechung des BGH verlangt eine eigenständige Entscheidung hierüber.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 29. Februar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 17. Juli 1996 in der Strafsache gegen ███ geboren am [REDACTED] 1969 in [REDACTED] (Türkei), wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. Juli 1996

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. Februar 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 31 Fällen, wegen Beihilfe zum Raub und wegen Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Seine Revision hat teilweise Erfolg.

Der Angeklagte ist seit sechs Jahren heroinabhängig und jetzt therapiebereit. Er beging den Raub, um sich Geld für den Kauf von Rauschgift zu beschaffen.

Unter diesen Umständen ist es ein sachlich-rechtlicher Fehler, dass das Landgericht die Frage einer Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB nicht erörtert hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 16.01.1996 – 1 StR 735/95; Beschl. vom 01.11.1995 – 5 StR 518/95; Beschl. vom 15.11.1995 – 5 StR 595/95).

HägerLaufhütteNack
SchäferRothfuß

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