Unterlassene Erörterung von §64 StGB: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 514/96
- Datum
- 24.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erörtert das Tatbild Anhaltspunkte für eine drogenbedingte Abhängigkeit, hat das Gericht die Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB gesondert und entschieden zu behandeln.
Unterbleibt die Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel nach §64 StGB trotz ersichtlicher Relevanz, liegt darin ein sachlich-rechtlicher Fehler.
Eine unterlassene Erörterung der Unterbringungsmöglichkeit kann die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz nach §349 Abs. 4 StPO rechtfertigen.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit sie nicht die unterlassene Entscheidung über §64 StGB betrifft.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 1996 in der Strafsache gegen Carsten Gerd aus BoD, dort geboren am ███ 1965, wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1996
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den zur Tatzeit drogenabhängigen Angeklagten wegen Raubes in drei Fällen und wegen versuchten Raubes unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.
Unter den vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Umständen ist es ein sachlich-rechtlicher Fehler, dass das Landgericht die Frage einer Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB nicht erörtert hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Juli 1996 – 5 StR 296/96 – m. w. N.).
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