Treffer
BGH Beschluss

Unterlassene Erörterung von §64 StGB: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 514/96
Datum
24.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Raubtaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht die Möglichkeit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) trotz drogenabhängiger Tatbegehung nicht geprüft hat. Dies stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar; insoweit wird das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die sonstige Revision bleibt unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erörtert das Tatbild Anhaltspunkte für eine drogenbedingte Abhängigkeit, hat das Gericht die Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB gesondert und entschieden zu behandeln.

2

Unterbleibt die Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel nach §64 StGB trotz ersichtlicher Relevanz, liegt darin ein sachlich-rechtlicher Fehler.

3

Eine unterlassene Erörterung der Unterbringungsmöglichkeit kann die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz nach §349 Abs. 4 StPO rechtfertigen.

4

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit sie nicht die unterlassene Entscheidung über §64 StGB betrifft.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 1996 in der Strafsache gegen Carsten Gerd aus BoD, dort geboren am ███ 1965, wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1996

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den zur Tatzeit drogenabhängigen Angeklagten wegen Raubes in drei Fällen und wegen versuchten Raubes unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

Unter den vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Umständen ist es ein sachlich-rechtlicher Fehler, dass das Landgericht die Frage einer Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB nicht erörtert hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Juli 1996 – 5 StR 296/96 – m. w. N.).

LaufhütteHagerRothfuß
HarmsGerhardt

Zitiert (1)