Treffer
BGH Beschluss

§64 StGB: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Unterbringungsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 735/95
Datum
16.01.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten werden insoweit stattgegeben, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) anzuordnen ist. Die Taten sind als beschaffungsbedingte Rauschgiftkriminalität festgestellt; es besteht Anlass für die Prüfung verminderter Steuerungsfähigkeit (§21 StGB) und der Erfolgsaussicht einer Behandlung. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; die Strafaussprüche bleiben bestehen, die übrigen Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellungen, die auf Rauschgiftabhängigkeit und beschaffungsbedingene Tatmotivation schließen lassen, ist zu prüfen, ob eine Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) anzuordnen ist.

2

Besteht aufgrund der aktenmäßigen Feststellungen die Möglichkeit verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne von §21 StGB, so bedarf es einer konkreten Erörterung der Anordnungsvoraussetzungen des §64 StGB durch das Tatgericht.

3

Eine Entscheidung über §64 StGB setzt auch eine Bewertung der hinreichenden Aussicht auf therapeutischen Erfolg voraus; fehlt eine solche Erörterung, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur neuerlichen Prüfung zurückzuverweisen.

4

Fehlt die Prüfung der Unterbringung, ist eine Teilaufhebung und Zurückverweisung möglich, ohne dass bereits die getroffenen Strafaussprüche aufgehoben werden müssen, sofern ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei anderslautender Erwägung geringere Strafen verhängt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 14. September 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 735/95 vom 16. Januar 1996 in der Strafsache gegen

███, dort geboren am ██ 1968, Francini Alexander,

███████, geboren am ██, Sandra ███, ██ 1972 in ████,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf seinen Antrag – und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Januar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. September 1995 mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben, soweit ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat verurteilt den Angeklagten Francini wegen schwerer räuberischer Erpressung in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren (bei Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren),

die Angeklagte █████ wegen schwerer räuberischer Erpressung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren (mit einer isolierten Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis).

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet, soweit sie sich gegen den Straf- und Maßregelausspruch richten. Hingegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist.

Die Strafkammer hat, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, diese Frage nicht erörtert. Eine solche Erörterung hatte sich hier aufgedrängt: Nach den Feststellungen haben die Angeklagten, die beide (die Angeklagte ███████ in besonderem Maße) betäubungsmittelabhängig sind, im Tatzeitraum Rauschgift (vor allem Kokain sowie Heroin) und sonstige Drogen eingenommen. Bei allen Überfällen auf Tankstellen handelte es sich um Beschaffungskriminalität. Deshalb vermochte das Landgericht bei beiden Angeklagten unter Berücksichtigung ihrer Drogenkarriere und ihrer labilen Persönlichkeitsstruktur nicht auszuschließen, dass sie bei jeder der abgeurteilten Taten vermindert steuerungsfähig i. S. v. § 21 StGB waren. Unter diesen Umständen bedurfte es der Prüfung, ob die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden muss (vgl. BGHSt 37, 1; BGHR StGB § 64 Anordnung 4 und 6; § 64 Abs. 1; Ablehnung 5 und 8).

Das angefochtene Urteil bietet auch bei keinem der Angeklagten Anlass zu der Annahme, es fehle eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges, wie sie nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (NStZ 1994, 578) erforderlich ist. Was die Angeklagte █████ angeht, erübrigte sich eine Entscheidung gemäß § 64 StGB nicht schon deshalb, weil sie, wie das Landgericht darlegt, therapiewillig ist und während der Untersuchungshaft sowohl einen Therapieplatz gefunden als auch eine Kostenzusage erreicht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1994 – 2 StR 244/94 und vom 22. November 1995 – 2 StR 973/95).

Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet hätte, wenn sie auf geringere Strafen erkannt hätte. Die Strafaussprüche können deshalb bestehen bleiben.

Das Vorbringen der Angeklagten Sandra im Schriftsatz ihres Verteidigers vom 12. Januar 1996 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

MaulBrinningSchomburg
GranderathWahl
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