Revision erfolgreich: Einstellung nach Straffreiheitsgesetz wegen fehlerhafter Gesamtstrafenprüfung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 289/52
- Datum
- 03.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren vor dem Stichtag begangenen Straftaten ist Straferlass nach §§ 3, 4 I u. IV Straffreiheitsgesetz nur zu gewähren, wenn die für diese Taten zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr als sechs Monate Gefängnis beträgt.
Für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ist auf die hypothetisch zu bildende Gesamtstrafe abzustellen; die Prüfung einzelner Höchststrafen der Taten genügt nicht.
Liegt für die vor dem Stichtag begangenen Taten eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten vor, ist aus allen verwirkten Einzelstrafen eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden, unabhängig vom Tatzeitpunkt der einzelnen Taten.
Wird für eine nach dem Stichtag begangene Tat bereits eine Einzelstrafe erklärt oder rechtskräftig, schließt dies grundsätzlich eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 79 StGB aus; durch Zurückverweisung kann jedoch die Rechtskraftwirkung verhindert werden, ohne den Strafausspruch ausdrücklich aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 20. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Fabrikarbeiter Michael ████ aus ███████, ███ geboren am █████ 1916 in ██ (Rumänien), 2. den Heizer Vasyl ███████████ aus ██ █████, ████████ geboren ████████ 1899 in [REDACTED] (Polen), z. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. September 1951 gegenüber den Angeklagten ██ und ██████ nebst den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als das Verfahren gegen diese beiden Angeklagten eingestellt ist, gegenüber dem Angeklagten ██ auch insoweit, als eine Gesamtstrafe gebildet ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das bezeichnete Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat und bei dem Angeklagten ███ für den Fall seiner Verurteilung wegen der vor dem 15.9.1949 begangenen Straftaten die erkannte Strafe von 3 Monaten Gefängnis als Einzelstrafe bei der zu bildenden Gesamtstrafe zu berücksichtigen hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ████████ wegen Diebstahls in einem Fall zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, die durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt ist, den Angeklagten ████ ██ unter Anrechnung der Untersuchungshaft wegen schweren Diebstahls in 14 und wegen einfachen Diebstahls in 4 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis.
Wegen der in der Anklage (1) vom 19.6.1950 unter Ziff. 2, 6 und in der Anklage (2) vom 7.7.1950 unter Ziff. 2, 3, 9, 10, 11, 12, 14, 15 den Angeklagten zur Last gelegten Diebstähle (bei ██████ 11 Einbruchsdiebstähle, ein versuchter Einbruchsdiebstahl, ein einfacher Diebstahl; bei ██ Einbruchsdiebstähle und ein einfacher Diebstahl) hat die Strafkammer das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsges. vom 31.12.1949 eingestellt, weil diese sämtlichen Taten vor dem 15.9.1949 begangen seien und für keine der einzelnen Taten eine Gefängnisstrafe von mehr als 6 Monaten in Betracht komme.
Nur gegen diese Einstellung des Verfahrens wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hat.
Sind mehrere Taten eines Angeklagten vor dem Stichtag begangen, so ist ihm Straferlass nach §§ 3, 4 I u. IV Straffreiheitsges. nur zu gewähren, wenn eine für die mehreren Straftaten zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr als 6 Monate Gefängnis betragen würde (vgl. BGH 3 StR 65/51 vom 5.4.1951; 3 StR 71/51 vom 19.3.1951; 4 StR 247/51 vom 7.6.1951). Ob dies bei den beiden Angeklagten der Fall sein würde, hat die Strafkammer nicht geprüft, weil sie zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass es nur darauf ankomme, ob jede Einzelstrafe nicht mehr als 6 Monate Gefängnis betragen würde. Das Urteil muss deshalb, soweit es die Einstellung des Verfahrens ausspricht, aufgehoben werden. Die Aufhebung des Urteils, soweit es die Einstellung betrifft, hat notwendig zur Folge, dass auch die für den Angeklagten ██ ███████████████████ gebildete Gesamtstrafe in Fortfall kommen muss. Ergibt sich nämlich in der erneuten Hauptverhandlung, dass für die vor dem 15.9.1949 begangenen Taten eine Gesamtstrafe von mehr als 6 Monaten zu bilden wäre, so muss aus allen verwirkten Einzelstrafen, gleichgültig, ob die Taten vor oder nach dem Stichtag begangen sind, eine einheitliche Gesamtstrafe gebildet werden (vgl. BGH 3 StR 65/51 vom 5.4.1951). Die Beschränkung der Revision auf den Teil des Urteils, der die Einstellung des Verfahrens ausspricht, steht der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nicht entgegen, da die Beschränkung nur insoweit wirksam ist, als der angefochtene Teil des Urteils nicht in untrennbarem Zusammenhang mit einem nicht angefochtenen Teil steht.
Da der Angeklagte ████████ wegen eines nach dem Stichtag begangenen Diebstahls verurteilt worden ist, ist gegen ihn eine Gesamtstrafe nicht gebildet worden. Wenn die Strafkammer jetzt zu dem Ergebnis kommt, dass die vor dem Stichtag begangenen Straftaten nicht unter die Amnestie fallen, muss sie die gegen ihn erkannte Gefängnisstrafe von 3 Monaten in die zu bildende Gesamtstrafe einbeziehen. Das ist im Wege einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 79 StGB dann nicht möglich, wenn der Strafausspruch für die nach dem Stichtag begangene Tat in Rechtskraft erwächst, weil das Urteil diese Strafe durch die erlittene Untersuchungshaft für verbüßt erklärt. Durch die im Tenor erfolgte Anweisung an die Strafkammer, gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden, wird diese Rechtskraftwirkung verhindert, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Strafausspruchs bedarf.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Schmidt | |||
| Sarstedt | Dr. Koffka |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 65/51 · 05.04.1951BGH: Bildung der Gesamtstrafe aus allen drei Taten trotz teilweiser Amnestiefähigkeit
- BGH · 3 StR 71/51 · 19.03.1951BGH: Verurteilung unzulässig, wenn Gesamtstrafe für Straffreiheit nicht feststellbar
- BGH · 4 StR 247/51 · 20.06.1951Aufhebung der Verfahrenseinstellung nach Straffreiheitsgesetz bei Doppelehe