Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verfahrenseinstellung nach Straffreiheitsgesetz bei Doppelehe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 247/51
Datum
20.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil ein, das wegen Doppelehe verurteilt und wegen zweier falscher eidesstattlicher Versicherungen eingestellt worden war. Streitpunkt war die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes und die Frage der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 4 Abs. 4. Der BGH hob die Einstellungen für die falschen eidesstattlichen Versicherungen auf und verwies die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurück; sonstige Einwendungen der Revision wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren selbständigen vor dem 15. September 1949 begangenen Taten bestimmt § 4 Abs. 4 Straffreiheitsgesetz, dass die Verfahrenseinstellung nach der aus den Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe zu beurteilen ist und nicht nach den einzelnen zu erwartenden Einzelstrafen.

2

Ist die aus den Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe höher als die im Straffreiheitsgesetz für eine Einstellung maßgebliche Grenze, kommt eine Einstellung der Verfahren nicht in Betracht.

3

Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes kann ausgeschlossen sein, wenn nach dem 15. September 1949 eine erneute Ehe geschlossen wurde, sodass die Voraussetzungen des Gesetzes nicht mehr vorliegen (§ 2 Abs. 2).

4

Die Zubilligung mildernder Umstände obliegt dem Tatrichter und ist eine pflichtgemäße Würdigungssache; eine Revisionsrüge vermag die tatrichterliche Billigungsentscheidung nur bei Rechtsfehlern zu ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 20. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Albert G. aus —, geboren am ████ 1904 in ██, gefangen im Landesgefängnis in ████, wegen Doppelehe

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hulle, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, ████████ ██ als ██████████, ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 20. Januar 1951 unter Aufrechterhaltung der übrigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als das Verfahren wegen der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in zwei Fällen eingestellt worden ist, und die Sache in diesem Umfang sowie zur Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das insoweit auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden, am 27. November 1947 und am 27. Februar 1948 durch zwei selbständige Handlungen eidesstattliche Versicherungen gegenüber dem Standesbeamten wissentlich falsch abgegeben und am 16. März 1948 eine Doppelehe geschlossen zu haben.

Das Gericht hat den Angeklagten wegen Doppelehe unter Zubilligung mildernder Umstände zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt und das Verfahren wegen Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherungen unter Berufung auf das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 eingestellt, weil für jeden der beiden Fälle keine höhere Einsatzstrafe als 3 Monate Gefängnis verwirkt sein würde.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen diese Verfahrenseinstellung und gegen die Zubilligung mildernder Umstände bei der Doppelehe.

1. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Gewährung mildernder Umstände ermächtigt den Richter, anstatt des regeläßigen Strafrahmens einen milderen zugrunde zu legen, wenn die zu ahndende Tat ihrem Gesamtbild nach weniger schwer wiegt, als die dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des normalen Strafrahmens vorgeschwebt haben (RG JW 1937, 3301 Nr. 4).

Ob die abzuurteilende Tat leichter wiegt als die dem gesetzlichen Strafrahmen zugrunde gelegten Durchschnittsfälle, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Die von der Strafkammer in dieser Hinsicht angestellten Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht hervortreten. Das die Revision hiergegen geltend macht, läuft auf das unzulässige Verlangen hinaus, die rechtlich mögliche Beurteilung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen. Die Revision kann daher insoweit keinen Erfolg haben.

2. Mit Recht beanstandet sie dagegen die Einstellung des Verfahrens in den beiden Fällen der Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen.

Sind bei einem Gericht Verfahren wegen mehrerer selbständiger, vor dem 15. September 1949 begangener Handlungen anhängig, wie es hier der Fall war, so richtet sich gemäß § 4 Abs. 4 des Straffreiheitsgesetzes die angeordnete Verfahrenseinstellung nicht jeweils nach der Höhe der für jede selbständige Straftat zu erwartenden Einzelstrafe, sondern nach dem Betrage der aus diesen Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe (BGH 3 StR 7/51 vom 19. März 1951). Die Strafkammer hätte daher aus den für die beiden Vergehen der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in Aussicht genommenen Einzelstrafen und der für das Verbrechen der Doppelehe ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 10 Monaten zunächst eine Gesamtstrafe bilden müssen. Da bereits die für die Doppelehe verhängte Gefängnisstrafe mehr als 3 Monate beträgt, kam hiernach auch für die beiden Vergehen gegen § 156 StGB eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht.

Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass der Angeklagte seit dem 15. September 1949 erneut eine Ehe geschlossen hat; gemäß § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes scheidet daher vorliegend eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes überhaupt aus.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.

GroßKrummeDr. Hulle
EngelsDr. Jagusch

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