Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung von Verurteilung wegen Unzucht und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 7/51
Datum
22.03.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilungen wegen Unzucht nach §183 StGB auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Revision monierte zudem mangelhafte Begründung zur Behauptung, der Angeklagte sei nicht über das Recht auf Verteidigerbestellung belehrt worden. Das Gericht stellte erhebliche Feststellungs‑ und Begründungsmängel bezüglich Öffentlichkeit, Ärgernis und Bewusstsein fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Angaben in der Revisionsbegründung müssen konkrete, vom Unterzeichner in eigener Verantwortung getragene Tatsachen enthalten; bloße Möglichkeitssatzungen genügen dem Begründungszwang des § 344 Abs. 2 i.V.m. § 345 Abs. 2 StPO nicht.

2

Die Tatbestandsvoraussetzung des durch eine Handlung hervorgerufenen Ärgernisses i.S.d. § 183 StGB setzt voraus, dass das Ärgerniss an der tatsächlichen Handlung und nicht an einer fehlerhaften Vorstellung eines Beobachters anknüpft.

3

Die Öffentlichkeit einer Handlung ist nicht bereits durch die öffentliche Lage des Ortes gegeben; es sind Feststellungen zur Sichtbarkeit der Vorgänge von außen erforderlich.

4

Für den inneren Tatbestand des § 183 StGB ist festzustellen, ob der Täter das Bewusstsein hatte oder haben musste, sein Verhalten könne Ärgernis erregen; diese subjektive Voraussetzung ist gesondert zu belegen.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 30. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Schildermaler Hubert I, geboren am ██, 2.) die Haustochter Kare Barbara (___) in ███, geboren am 1917 ████████, wegen Unzucht

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 22. März 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Henneka als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 30. November 1950, soweit der Angeklagte und die Mitangeklagte C) verurteilt sind, mit den ihm in diesem Umfang zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1.). In dieser Hinsicht macht die Revision geltend, der auch wegen Verbrechens nach § 176 Nr. 3 StGB unter Anklage gestellte Angeklagte sei wahrscheinlich auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, nicht hingewiesen worden; die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten, dass er über dieses Recht nicht belehrt worden sei, könne sie allerdings nicht überprüfen. Damit ist dem gesetzlichen Begründungszwang des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügt.

Erfordert wird die Angabe der den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen, dh. bestimmter Tatsachen, und zwar durch den gemäß § 345 Abs. 2 StPO autorisierten, zu selbständiger Prüfung des Vorgebrachten verpflichteten Unterzeichner der Begründungsschrift. Die Geltendmachung der bloßen Möglichkeit oder selbst Wahrscheinlichkeit einer Tatsache kann nicht genügen, weil sie für die Durchprüfung, ob das Verfahren fehlerhaft war oder nicht, nicht die erforderliche klare tatsächliche Grundlage bietet (RGSt 48, 289; 53, 51). Es ergibt sich somit, dass die bestimmte Behauptung des Angeklagten, er sei über sein Antragsrecht nicht belehrt worden, von dem Unterzeichner der Begründungsschrift nicht gedeckt wird und somit der gesetzlichen Form entbehrt, während das von dem Unterzeichner der Begründungsschrift in eigener Verantwortung vorgetragene, allein maßgebliche tatsächliche Vorbringen die Möglichkeit offen lässt, dass die Belehrung erfolgt ist. Es fehlt somit an einer rechtswirksamen Behauptung der Tatsache, dass der Angeklagte über sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, nicht belehrt worden sei.

Dass der Vorsitzende es nicht für geboten erachtet hat, dem Angeklagten wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage gemäß § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen, lässt eine Außerachtlassung der rechtlichen Schranken pflichtgemäßen Ermessens nicht erkennen. Die Verfahrensbeschwerde ist somit unbegründet.

2.). Dagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg, weil nach den bisherigen Feststellungen die Möglichkeit offenbleibt, dass der Angeklagte und seine mitverurteilte Begleiterin den äußeren wie den inneren Tatbestand des § 183 StGB nicht erfüllt haben.

Diese Strafbestimmung erfordert zunächst, dass das Ärgernis durch eine Handlung gegeben wird. Als eine solche Handlung ist nur das Aufeinanderliegen in leicht bekleidetem Zustand festgestellt. Dass der Zeuge ████ an dieser allein festgestellten Handlung Ärgernis genommen hätte, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Nach dem Urteil hat der Zeuge vielmehr deshalb Ärgernis genommen, weil er irrigerweise annahm, die beiden lägen nackt aufeinander und übten den Geschlechtsverkehr miteinander aus. Hiernach aber hat der Zeuge ████ nicht, wie § 183 StGB es erfordert, an der Handlung, sondern an einer unzutreffenden Vorstellung von der Handlung Ärgernis genommen.

Weiterhin ergeben die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht, dass die Handlung öffentlich vorgenommen worden wäre. Aus der allein festgestellten Öffentlichkeit des Geländes, auf dem das Paar zeltete, ergibt sich noch nicht die Öffentlichkeit der Vorgänge in dem Zelt. Das an einen Brückenpfeiler angelehnte Zelt war nur nach vorn hin offen; etwa im Vorbeigehen fiel die Beschauung teilweise zum Rubrsignal ab. Anscheinend bedurfte es auch einer besonderen Bemühung, um die Vorgänge in dem durch die Deichwinde und den Brückenpfeiler abgedunkelten Zeltraum von außen her wahrzunehmen, zumal Regenschauer eingesetzt hatten. Es kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich die Vorgänge in dem Zelt öffentlich abspielten. In dieser Richtung werden vielmehr weitere Feststellungen zu treffen sein.

Was das angefochtene Urteil zum Bewusstsein der Öffentlichkeit feststellt, erscheint als widersprüchlich in sich. Denn obwohl die Besucher von Badeplätzen in der Mehrzahl Kinder zu sein pflegen, sollen der Angeklagte und seine Begleiterin einerseits nicht mit der Beobachtung durch Kinder unter 14 Jahren, wohl aber andererseits mit der Beobachtung durch beliebige andere Personen gerechnet haben. Weiterhin macht der Sachverhalt es erforderlich, zu folgenden Stellungnahmen:

Wer sich, wie nach den getroffenen Feststellungen der Angeklagte und seine Begleiterin, einen weniger benutzten Teil des Geländes aussucht und dort in ein Zelt zurückzieht, gibt damit deutlich den Willen kund, die Öffentlichkeit auszuschließen und nicht gestört zu werden. Möglicherweise haben daher der Angeklagte und seine Begleiterin damit gerechnet, es werde dieser Wunsch von den übrigen Besuchern des Geländes geachtet und von zudringlichen Blicken in das Zeltinnere abgesehen werden.

Endlich fehlt in dem angefochtenen Urteil jede Feststellung über das zur Erfüllung des inneren Tatbestandes erforderliche Bewusstsein des Paares, es werde an seinem Verhalten Ärgernis genommen werden können (RGSt 51, 169; 2G JZ 1957, 166 Nr. 20). Dass ein Mann und eine Frau in leichter Badekleidung zusammen in einem engen, zu körperlicher Nähe zwingenden Zelt liegen, geschieht oft und wird an sich nicht als ein Verstoss gegen die Sitte empfunden. Das angefochtene Urteil lässt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte und seine Begleiterin in dem Zelt nur miteinander „gekalbert“ haben und dabei zum Aufeinanderliegen gekommen sind. War dem so, so ist das Paar möglicherweise gar nicht auf den Gedanken gekommen, dass man sein Verhalten als einen Verstoss gegen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl empfinden könne.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Seine Aufhebung war gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagte C) zu erstrecken.

KraussEngelsKoeniger
NeumannHenneka
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