Aufhebung der Einstellung nach Straffreiheitsgesetz wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 289/52
- Datum
- 06.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren vor dem Stichtag begangenen Taten ist Straferlass nach dem Straffreiheitsgesetz nur zu gewähren, wenn die für diese Taten zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt.
Die Entscheidung über Straffreiheit darf nicht anhand der Einzelstrafen, sondern muss anhand der zu bildenden Gesamtstrafe getroffen werden.
Ist die Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz zu Unrecht erfolgt, ist der betreffende Teil des Urteils aufzuheben; in untrennbarem Zusammenhang stehende Teile (z. B. ein gebildeter Gesamtstrafenausspruch) sind ebenfalls betroffen.
Ergibt die erneute Hauptverhandlung, dass die Gesamtstrafe für vor dem Stichtag begangene Taten mehr als sechs Monate beträgt, sind aus allen verwirkten Einzelstrafen, unabhängig vom Tatzeitpunkt, eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden (§ 79 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 20. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Stenotypistin Margarete ███ aus ███, ███, geboren am ██ 1919 in ██ (Brandenburg), wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. September 1951 gegenüber der Angeklagten ███ nebst den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als das Verfahren gegen diese Angeklagte eingestellt und eine Gesamtstrafe gebildet ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte ███ ██████ wegen schweren Diebstahls in 14 und wegen einfachen Diebstahls in 4 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt.
Wegen der in der Anklage (1) vom 19.6.1950 unter Ziff. 2, 6 und in der Anklage (2) vom 7.7.1950 unter Ziff. 2, 3, 9, 10, 11, 12, 14, 15 der Angeklagten zur Last gelegten Diebstähle (11 Einbruchsdiebstähle, ein versuchter Einbruchsdiebstahl und ein einfacher Diebstahl) hat die Strafkammer das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 eingestellt, weil diese sämtlichen Taten vor dem 15.9.1949 begangen seien und für keine der einzelnen Taten eine Gefängnisstrafe von mehr als 6 Monaten in Betracht komme.
Nur gegen diese Einstellung des Verfahrens wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hat.
Sind mehrere Taten eines Angeklagten vor dem Stichtag begangen, so ist ihm Straferlass nach § 3, 4 Abs. I und IV Straffreiheitsgesetz nur zu gewähren, wenn eine für die mehreren Straftaten zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr als 6 Monate Gefängnis betragen würde (vgl. BGH 3 StR 65/51 vom 5.4.1951; 3 StR 71/51 vom 19.3.1951; 4 StR 247/51 vom 7.6.1951, sowie die in dieser Sache gegen die Mitangeklagten H[REDACTED] und K[REDACTED] ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats vom 3.4.1952). Ob dies bei der Angeklagten der Fall sein würde, hat die Strafkammer nicht geprüft, weil sie zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass es nur darauf ankomme, ob jede Einzelstrafe nicht mehr als 6 Monate Gefängnis betragen würde. Das Urteil muss deshalb, soweit es die Einstellung des Verfahrens ausspricht, aufgehoben werden. Die Aufhebung des Urteils, soweit es die Einstellung betrifft, hat notwendig zur Folge, dass auch die für die Angeklagte gebildete Gesamtstrafe in Fortfall kommen muss. Ergibt sich nämlich in der erneuten Hauptverhandlung, dass für die vor dem 15.9.1949 begangenen Taten eine Gesamtstrafe von mehr als 6 Monaten zu bilden wäre, so muss aus allen verwirkten Einzelstrafen, gleichgültig, ob die Taten vor oder nach dem Stichtag begangen sind, eine einheitliche Gesamtstrafe gebildet werden (vgl. BGH 3 StR 65/51 vom 5.4.1951). Die Beschränkung der Revision auf den Teil des Urteils, der die Einstellung des Verfahrens ausspricht, steht der Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nicht entgegen, da die Beschränkung nur insoweit wirksam ist, als der angefochtene Teil des Urteils nicht in untrennbarem Zusammenhang mit einem nicht angefochtenen Teil steht. Eine andere Beurteilung würde für die Angeklagte auch zu einem unbilligen Ergebnis führen. Da nämlich das angefochtene Urteil die Gesamtstrafe, die für die nach dem Stichtag begangenen Straftaten ausgesprochen ist, durch die erlittene Untersuchungshaft für verbüßt erklärt, könnte bei dieser Angeklagten keine nachträgliche Gesamtstrafe für die vor und die nach dem Stichtag begangenen Handlungen nach § 79 StGB gebildet werden, wenn man davon ausginge, dass der Gesamtstrafenausspruch des Vorderrichters in Rechtskraft erwachsen ist.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Dr. Koffka | |||
| Sarstedt | Siemer |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 65/51 · 05.04.1951BGH: Bildung der Gesamtstrafe aus allen drei Taten trotz teilweiser Amnestiefähigkeit
- BGH · 3 StR 71/51 · 19.03.1951BGH: Verurteilung unzulässig, wenn Gesamtstrafe für Straffreiheit nicht feststellbar
- BGH · 4 StR 247/51 · 20.06.1951Aufhebung der Verfahrenseinstellung nach Straffreiheitsgesetz bei Doppelehe