Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Anwendung des Straffreiheitsgesetzes und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 912/52
- Datum
- 16.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn mehrere vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangene Taten vorliegen, ist nach §3 StFG eine einheitliche Entscheidung zu treffen; dabei ist die Gesamtstrafe nach §74 StGB zu bilden.
Zwei strafbare Aussagen (uneidliche Falschaussage und Meineid) sind grundsätzlich als selbständige Taten zu behandeln, wenn sich die Begehungsweise der Delikte unterscheidet; ein Fortsetzungszusammenhang setzt das unmittelbare Zusammenbeeidigen der gesamten Aussage voraus.
Bei Anwendung des Eidesnotstands nach §157 StGB bleibt der Richter in der Strafzumessung befugt, eine Milderung vorzunehmen; dies schließt die Herabsetzung der Strafe bis auf einen Tag Gefängnis ein und macht eine feste Mindeststrafe von sechs Monaten nicht zwingend.
Die Möglichkeit eines unbedingten Straferlasses nach dem Straffreiheitsgesetz ist anhand der zu bildenden Gesamtstrafe zu prüfen; ein einheitlicher Straferlass kommt nur in Betracht, wenn die Gesamtstrafe die im StFG genannten Grenzen nicht überschreitet.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 2. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Melker Kurt Fritz ███ aus ██ (Kreis █████), geboren am ████ 1918 in ██, Schlesien, wegen Meineids und falscher uneidlicher Aussage
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 2. Juli 1952 samt den Feststellungen zur Straffrage und Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1949 aufgehoben.
Im Übrigen werden die Feststellungen aufrechterhalten und wird die Revision des Angeklagten insoweit verworfen.
In dem Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte sagte am 13. August 1948 uneidlich in einem Ehescheidungsrechtsstreit aus, er habe mit der Klägerin keine ehewidrigen Beziehungen unterhalten, mit ihr auch nicht die Ehe gebrochen. Am 4. Mai 1949 gab er eine inhaltlich gleiche Erklärung bei einer richterlichen Vernehmung im Berufungsrechtszug ab und beschwor seine Erklärung.
Ihm war jedoch in beiden Vernehmungen gegenwärtig, dass er im Dezember 1946 einmal mit der Klägerin die Ehe gebrochen hatte. Er sagte falsch aus, um nicht als Ehebrecher strafrechtlich verfolgt zu werden.
Die Strafkammer sieht als erwiesen an, der Angeklagte habe sich am 13. August 1948 des Vergehens der uneidlichen Falschaussage (§ 153 StGB), am 4. Mai 1949 des Meineids (§ 154 StGB) schuldig gemacht, beide Male im Eidesnotstand des § 157 StGB. Das Verfahren wegen Vergehens nach § 153 StGB ist unter Berufung auf § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (StFG) eingestellt worden, weil insoweit unter Anwendung der Milderungsregel nach § 157 StGB auf keine höhere Strafe, als die im § 153 StGB geforderte Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis erkannt worden wäre. Wegen des Meineides hat das Landgericht den Angeklagten zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Das Urteil ist von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten mit der Revision angefochten worden. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Der Angeklagte erhebt nur die Sachrüge. Die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft ist unbeachtlich, weil sie entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt. Das Urteil ist daher auf beide Revisionen nur auf die Verletzung sachlichen Rechts in vollem Umfange zu überprüfen. Hiernach muss das Urteil aus folgenden Gründen aufgehoben werden:
Mit Recht hat allerdings die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten dahin gewürdigt, dass er am 13. August 1948 den Tatbestand des § 153 StGB und am 4. Mai 1949 den Tatbestand des § 154 StGB erfüllt hat. Auch die Anwendung des § 157 StGB ist in beiden Fällen nicht zu beanstanden. Im Ergebnis richtig hat das Landgericht auch zwei selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB angenommen. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, scheitert ein Fortsetzungszusammenhang schon daran, dass die Begehungsweise beider Straftaten grundsätzlich verschieden ist (vgl. BGHSt 1, 380). Dies gilt auch dann, wenn die uneidliche falsche Aussage dem Meineid vorangeht (BGHSt 2, 233).
Nur wenn im unmittelbaren Anschluss an die Vernehmung eines Zeugen die Beeidigung seiner gesamten Aussage beschlossen und durchgeführt wird, liegt nur eine, beeidigte, Aussage vor (BGH NJW 53, 151).
Jedoch hat die Strafkammer, wie beide Revisionen mit Recht beanstanden, den § 3 StFG verkannt. Da beide dem Angeklagten zur Last gelegten Taten vor dem 15. September 1949 begangen worden sind, kann über die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes nur einheitlich entschieden werden. Die Strafkammer musste also prüfen, ob für beide Taten eine Gefängnisstrafe von mehr als sechs Monaten verwirkt war, beziehungsweise eine 5.000,— DM nicht übersteigende Geldstrafe. Falls nach Ansicht der Strafkammer für beide Taten eine Gefängnisstrafe verwirkt war, musste geprüft werden, ob die Gesamtstrafe über sechs Monate betragen würde (vgl. 5 StR 289/52 vom 3. April 1952).
Da das Landgericht für den Meineid eine sechsmonatige Gefängnisstrafe verhängt hat, würde ein unbedingter Straferlass nicht in Betracht kommen, wenn bereits feststünde, dass auch wegen der uneidlichen Falschaussage eine Gefängnisstrafe verwirkt ist, da dann gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der für den Meineid festgesetzten Strafe zu bilden wäre. Das lässt sich der unbestimmten Ausführung, es wäre auf „keine höhere“ Strafe als drei Monate Gefängnis zu erkennen gewesen, nicht entnehmen.
Da die Voraussetzungen des § 157 StGB bejaht worden sind, hätte die Mindeststrafe des § 153 StGB von drei Monaten Gefängnis nicht nur unterschritten, sondern es hätte eine bei den Verhältnissen des Angeklagten 5.000,— DM wohl kaum übersteigende Geldstrafe verhängt werden können, beziehungsweise es hätte für die uneidliche Falschaussage auch ganz von Strafe abgesehen werden können.
Unter diesen Umständen war auf die Revision der Staatsanwaltschaft zunächst die Einstellung des Verfahrens wegen der uneidlichen Falschaussage aufzuheben. Wie die obigen Ausführungen ergeben, kann aber auch der Schuldspruch wegen Meineids nicht bestehen bleiben. Auch insoweit ist, wie ausgeführt, bei der verhängten Gefängnisstrafe von nicht mehr als sechs Monaten ein unbedingter Straferlass möglich. Dagegen werden von den aufgezeigten Rechtsfehlern die Feststellungen über das Vorliegen einer uneidlichen Falschaussage am 13. August 1948 und eines Meineides am 4. Mai 1949 nicht betroffen. Aufzuheben waren daher gemäß § 353 Abs. 2 StPO nur die Feststellungen zur Straffrage und über die Voraussetzungen eines unbedingten Straferlasses nach dem Straffreiheitsgesetz.
Hinsichtlich der Strafzumessung wegen Meineids wird mit Rücksicht auf die nicht völlig klaren Ausführungen des Urteils noch auf folgendes hingewiesen: Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB zugestanden; sie ist weiter davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 157 StGB vorliegen. Sie führt dann aus, dass beim Vorliegen mildernder Umstände auf eine Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten erkannt werden dürfe. Das schließt die Möglichkeit nicht aus, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, auch beim Vorliegen eines Eidesnotstandes nach § 157 StGB sei die Mindeststrafe sechs Monate Gefängnis. Das wäre rechtsirrig. Wird beim Zeugenmeineid der § 157 StGB angewendet, so kann der Richter nach pflichtmäßigem Ermessen die Strafe bestimmen. Wenn er sich für die Milderung entscheidet, so hat er – wenn, wie hier, Geldstrafe kaum in Betracht kommen wird – die Möglichkeit, die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis herabzusetzen (vgl. RGSt 77, 219/222; BGH 5 StR 178/52 vom 19. Juni 1952).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Geier | Schmidt | |||
| Sarstedt | Dr. | Siemer |