Revision: Aufhebung der Meineidsverurteilung wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 178/52
- Datum
- 19.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine formelle Rüge ist unzulässig, wenn der Rüge keine konkreten Tatsachen zur Begründung einer Verletzung formellen Rechts zugrunde gelegt werden.
Bei der Strafzumessung muss das Gericht die gesetzlich bestimmten Mindeststrafen korrekt anwenden; es kann nicht ohne erläuternde Gründe von der gesetzlich vorgesehenen Mindestform (z.B. Geldstrafe) zu einer Freiheitsstrafe als Mindestmaß ausgehen.
Fehlen Hinweise, dass die verhängte Freiheitsstrafe erforderlich ist, und ergaben sich im Urteil zugleich erhebliche Milderungsgründe, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung.
Bei der erneuten Verhandlung sind alle relevanten Milderungsgründe, insbesondere eine beim Tatrichter erkennbare Zwangslage des Täters schon zur Zeit der erstatteten uneidlichen Aussage, zu prüfen und zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die ██████████ Gerda Margot Irmgard ████ geb. ███, geboren am ██████████ 1927 in █████, wohnhaft in ███████████ KC___> Straße ██, wegen Meineides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 1951 im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen Meineides verurteilt ist.
Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat das Verfahren gegen die Angeklagte, soweit ihr wissentlich falsche Aussage zur Last gelegt worden ist, auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 12. Januar 1950 eingestellt. Sie hat die Angeklagte wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte im Strafmaß wegen der Verurteilung wegen Meineides Revision eingelegt, die sich auf Verletzung des materiellen und formellen Rechts stützt.
I. Die formelle Rüge ist unzulässig, da irgendwelche Tatsachen, die eine Verletzung formellen Rechts begründen könnten, nicht vorgetragen sind.
II. Die materielle Rüge ist begründet.
Das Urteil kann insoweit auf einem Rechtsirrtum beruhen, als es wegen des Meineides eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten gegen die Angeklagte ausgesprochen hat.
Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass die Strafkammer der Angeklagten sowohl mildernde Umstände im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB zugebilligt hat, als auch mit Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen des § 157 StGB vorliegen. Die Begründung des Urteils schließt aber die Möglichkeit nicht aus, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, die Strafe von 6 Monaten Gefängnis sei in diesem Falle die zulässige Mindeststrafe. Denn es heißt in dem Urteil: „Bei dieser Sachlage glaubte das Gericht, mit der im § 154 StGB vorgesehenen Mindeststrafe auskommen zu können.“
Nach §§ 154 mit 157 StGB beträgt die Mindeststrafe aber 3.— DM Geldstrafe. Aus dem Urteil ergibt sich weiter, dass auch abgesehen von der Voraussetzung des § 157 StGB erhebliche Milderungsgründe zu Gunsten der Angeklagten sprachen. Wenn trotzdem die Strafkammer auf eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten erkannt und dabei nur gesagt hat, sie habe mit dieser Strafe auskommen können, ohne Gründe dafür anzuführen, dass diese Strafe auch erforderlich war, so kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht von einer unrichtigen Auffassung über die zulässige Mindeststrafe ausgegangen ist. Aus diesem Grunde bedurfte das Urteil im Strafausspruch der Aufhebung. Bei der erneuten Verhandlung wird die Strafkammer auch zu berücksichtigen haben, dass die Angeklagte von vornherein, also auch schon bei ihrer uneidlichen Aussage, sich insoweit in einer Zwangslage befand, als sie sich bei Angabe der Wahrheit des Ehebruchs mit dem Mitangeklagten ██████████ bezichtigen müsste. Dies könnte als weiterer Milderungsgrund für den Meineid angesehen werden.
| Dr. Koffka | Dr. Neumann | Siemer | |||
| Dr. Waschow | Schmidt |