Revision: Fehlerhafte Prüfung der Schuldfähigkeit bei starker Alkoholisierung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 280/92
- Datum
- 23.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Blutalkoholwerten von etwa 3,0 ‰ und mehr ist die Möglichkeit der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB zu prüfen; bei Werten ab ca. 3,3 ‰ ist eine besonders sorgfältige Prüfung geboten.
Die Feststellung der Schuldfähigkeit bei erheblicher Alkoholisierung erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände des Täterverhaltens vor, während und nach der Tat.
Bei Nachtrunk ist die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit unter Einbeziehung des Nachtrunks durch sachverständige Feststellungen zu ermitteln, da hiervon rechtserhebliche Schlüsse für § 20/21 StGB abhängen.
Bleibt die Prüfung der Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit fehlerhaft oder unvollständig, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Vorinstanz oder einen anderen zuständigen Senat zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Potsdam, 28. Januar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Juni 1992 in der Strafsache gegen Wilfried aus ███, dort geboren am ██ 1963, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 28. Januar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sache Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Rechtsfehler bereits darin liegt, dass das Bezirksgericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███ bejaht hat, ohne auf dessen hohe Alkoholisierung zur Tatzeit einzugehen. Der Schuldspruch hat schon deshalb keinen Bestand, weil das Bezirksgericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten fehlerhaft bejaht hat.
1. Der Angeklagte hat am 4. Dezember 1990 gegen 15.00 Uhr nach erheblichem Alkoholgenuss das Tatopfer niedergeschlagen, ihm Faustschläge ins Gesicht versetzt und ihm mit den Schuhen mehrfach ins Gesicht getreten. Eine um 23.10 Uhr beim Angeklagten entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰. In der Zeit zwischen der Tat und der Blutprobe trank der Angeklagte, der sich nach der Tat schlafen gelegt hatte (nach 21.00 Uhr), noch ein bis zwei Gläser Schnaps.
Sachverständig beraten hat das Bezirksgericht alkoholbedingt erheblich verminderte Schuld angenommen, Schuldunfähigkeit aber ausgeschlossen. Eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit unterblieb. In den Urteilsgründen heißt es zur Frage der Schuldfähigkeit lediglich:
„Aufgrund der o. g. konstatierten Alkoholkonzentration beim Angeklagten sowie den Trinkverlaufsangaben des Angeklagten und des Zeugen ██████ und unter Beachtung des Nachtrunks konnte der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen nicht ausschließen, dass zum Zeitpunkt der Tat eine Äthanolkonzentration von deutlich über 2,0 mg/g und somit eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei ihm vorlag. Auch deutet der Tathergang auf eine erhebliche alkoholische Enthemmung hin. Keinerlei Anhaltspunkte bestehen indes für eine vollständige Aufhebung des Einsichts- oder Steuerungsvermögens des Angeklagten.“
2. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss im Allgemeinen bei einem Blutalkoholwert von 3,0 ‰ und mehr Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB in Betracht gezogen werden (vgl. nur BGH NStZ 1991, 126, 127).
Bei der Tat handelte es sich allerdings um einen schweren Angriff gegen Leib und Leben, bei dem bei einem ansprechbaren Täter eine besonders hohe Hemmschwelle überwunden werden muss (vgl. Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988, S. 379, 389; v. Gerlach in Festschrift für Hanack, 1991, S. 165; BGH, Urteil vom 28. Juli 1968 – 4 StR 226/68; BGH NStZ 1981, 298, 299; NStZ 1991, 126, 127; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9, 16; BGH StV 1989, 387).
Jedenfalls bei Werten von 3,3 ‰ und mehr ist aber auch bei solchen Taten das Vorliegen des § 20 StGB sehr sorgfältig zu prüfen. Das hat das Bezirksgericht nicht getan.
b) Ohne Berücksichtigung des Nachtrunks ist im vorliegenden Fall bei einer Rückrechnung über acht Stunden nach den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen von einer Blutalkoholkonzentration von 3,65 ‰ zur Tatzeit auszugehen (Abbauwert von 0,2 ‰ je Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰; vgl. BGHSt 37, 231, 237 = NStZ 1991, 126; weitere Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl., § 20 Rdn. 9 ff.). Welcher Wert sich bei Beachtung des Nachtrunks ergibt, lässt sich mit sachverständiger Hilfe bestimmen. Dass auch dieser Wert 3,3 ‰ übersteigt, liegt nahe.
c) Allerdings würde eine den genannten Grenzwert übersteigende Alkoholisierung noch nicht ohne weiteres bedeuten, dass die Schuld des Täters ausgeschlossen ist. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 20 StGB bedarf unter Einbeziehung des Blutalkoholwerts einer Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen (BGH, st. Rspr., vgl. nur NStZ 1982, 376; 1987, 321; 1991, 126, 127). Dazu wird der neue Tatrichter sachverständiger Hilfe bedürfen.
| Laufhütte | Harms | Nack | |||
| Schafer | Basdorf |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 399/92 · 13.10.1992Revision verworfen: Bestätigung von Schuldfähigkeit, Strafzumessung und Maßregeln bei Totschlag
- BGH · 5 StR 262/93 · 22.06.1993Revision verworfen: Gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge und Alkoholisierung
- BGH · 5 StR 606/93 · 26.10.1993Aufhebung des Schuldspruchs wegen fehlerhafter Schuldfähigkeitsprüfung bei hoher BAK