Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Schuldfähigkeit, Strafzumessung und Maßregeln bei Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 399/92
Datum
13.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verletzung sachlichen Rechts nach Verurteilung wegen Totschlags. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht durfte sich auf das Gutachten stützen und die durch Rückrechnung und Verhaltensbeobachtungen gestützte Überzeugung beibehalten, dass keine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) vorlag. Auch Strafzumessung (§ 49, § 213 StGB) und Maßregelausspruch sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter darf sich auf ein überzeugendes Sachverständigengutachten stützen, wenn er die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zur Beurteilung der Schlüssigkeit darlegt.

2

Bei großer Zeitspanne zwischen Tat und Blutentnahme verliert die rechnerische Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration an Aussagekraft; in solchen Fällen gewinnen objektive und subjektive Beobachtungen zum Erscheinungsbild und Verhalten des Täters für die Beurteilung der Schuldfähigkeit an Gewicht.

3

Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB liegt nicht bereits wegen erheblicher Alkoholisierung vor; es muss die vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit festgestellt sein.

4

Bei verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist der Tatrichter nicht verpflichtet, einen minder schweren Fall (§ 213 StGB) anzunehmen; die Entscheidung hierüber ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der schuldrelevanten Umstände und schließt eine Milderung nach § 49 StGB nicht automatisch aus.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 26. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 399/92 vom 13. Oktober 1992

in der Strafsache gegen ███ aus ████████████, dort geboren am █, Erwin ███, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 15. Oktober 1992 in der Sitzung vom **1. September 1992

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 26. Februar 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der alkoholbedingt vermindert schuldfähig war, die Ehefrau des Nebenklägers, mit der er intime Beziehungen unterhalten hatte, umgebracht. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Wie auch der Generalbundesanwalt meint, weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Vergeblich macht die Revision geltend, es sei zumindest nicht auszuschließen, dass der Angeklagte alkoholbedingt schuldunfähig i.S.v. § 20 StGB war:

1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass sich die Strafkammer ohne weitere Erwägungen dem „überzeugenden“ Gutachten des zu dieser Frage gehörten Sachverständigen Dr. ██████ angeschlossen hat. Das ist in einem Fall der vorliegenden Art zulässig, wenn der Tatrichter seiner Verpflichtung nachkommt, die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens und die vom Sachverständigen daraus gezogenen Schlussfolgerungen insoweit mitzuteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH NStZ 1989, 178 m.w.Nachw.). Dem entspricht das angefochtene Urteil, in dem die Strafkammer das vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten ausführlich wiedergibt.

2. Erfolglos wendet sich die Revision gegen die Auffassung der Strafkammer, trotz erheblicher Alkoholisierung sei der Angeklagte – der einsichtsfähig geblieben sei – nicht steuerungsunfähig gewesen.

a) Dem Angeklagten wurde fast 12 Stunden nach Begehung der Tat eine Blutprobe entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille ergab. Dabei ist ein Nachtrunk von einer Flasche Bier zu berücksichtigen. Bei der Rückrechnung legt die Strafkammer im Anschluss an das Gutachten, das der Sachverständige in der Hauptverhandlung erstattete, außer einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille einen stündlichen Abbauwert von 0,29 Promille zugrunde. Diesen erhöhten Abbauwert setzte der Sachverständige an, weil er den Angeklagten als Alkoholiker ansah. Er berief sich insoweit auf neuere Untersuchungen (Haffner u.a. BA 1992, 53; in gleichem Sinne schon Haffner u.a. BA 1991, 46), die in Zweifel ziehen, dass ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille, wie ihn die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; BGHSt 37, 231, 237; ebenso Salger DRiZ 1989, 174, 175) auf der Grundlage des Gutachtens von Gerchow u.a. in BA 1985, 77 annimmt, ausreicht, um angesichts der beschleunigten Äthanoleliminierung bei Alkoholikern eine Benachteiligung dieser Personengruppe bei der Berechnung der maximalen Tatzeit-Blutalkoholkonzentration mit genügender Sicherheit auszuschließen. Demgemäß errechnet die Strafkammer für die Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,97 Promille.

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, die Reichweite der vom Landgericht angeführten Untersuchungen zu beurteilen (zum Alkoholabbau bei Alkoholikern vgl. auch Gerchow u.a. BA 1985, 77, 83, 90 unter Hinweis auf Bonnichsen u.a. BA 1968, 301). Denn in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen nimmt die Strafkammer rechtsfehlerfrei an, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht vorlagen:

Die Rückrechnung erstreckt sich hier auf eine besonders lange Zeit. Je weiter der Zeitpunkt der Blutentnahme von der Tatzeit entfernt ist, desto geringer wird aber die Aussagekraft der errechneten Blutalkoholkonzentration und desto mehr gewinnen andere Beweisanzeichen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit an Bedeutung (BGHSt 35, 308, 315; 36, 286, 289; ebenso v. Gerlach BA 1990, 305, 310). Zunehmendes Gewicht erlangen dann die objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen. Die Strafkammer hat unter Einbeziehung der von ihr angenommenen Blutalkoholkonzentration eine eingehend begründete Gesamtschau solcher Umstände vorgenommen. Ihre Überzeugungsbildung, die ergibt, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten keinesfalls aufgehoben war, ist umso weniger zu beanstanden, als es sich um ein Tötungsverbrechen handelte, bei dem ein ansprechbarer Täter eine besonders hohe Hemmschwelle zu überwinden hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 – 1 StR 482/91 sowie Beschluss vom 23. Juni 1992 – 5 StR 280/92).

b) Auch sonst begegnen die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten lediglich als vermindert i.S.v. § 21 StGB ansieht, keinen rechtlichen Bedenken. Soweit eine auf das unmittelbare Tatgeschehen beschränkte Erinnerungslücke vorliegt, ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass die Strafkammer ein bloßes Verdrängen belastender Umstände annimmt (vgl. dazu Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 44 ff., 259 sowie Rasch NStZ 1980, 1309, 1312).

II.

Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts hält auch der Strafausspruch der Nachprüfung stand.

1. Wie erwähnt, hält die Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben. Von der Möglichkeit, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, hat sie Gebrauch gemacht. Trotz verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten hat sie indes einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB, wie er hier allein in Betracht kommt, verneint. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Der Senat teilt nicht die Besorgnis der Revision, die Strafkammer habe den Rechtsbegriff eines (sonstigen) minder schweren Falles i.S.v. § 213 StGB unzutreffend definiert, indem sie es als „nicht gerecht“ bezeichnet, den entsprechenden „Ausnahmestrafrahmen“ anzuwenden. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat sie die gebotene „Gesamtbetrachtung“ aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte vorgenommen. Dabei ist nicht außer Betracht geblieben, dass er nicht nur bei Begehung der Tat unter erheblichem Alkoholeinfluss stand, sondern dass bei ihm auch ein Alkoholismus vorlag, der zur Tatzeit „echte Krankheitszüge“ trug: Nachdem es ihm im vorangegangenen Jahr gelungen war, sich vom Alkohol zu lösen, kam es während seines Zusammenlebens mit der Geschädigten – die selbst reichlich Alkohol trank – zu einem Suchtrückfall.

b) Ist der Tatrichter der Auffassung, die Voraussetzungen des § 21 StGB seien gegeben, und sieht er deshalb Anlass, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so ist er gleichwohl nicht gehalten, einen minder schweren Fall anzunehmen. Auch in diesem Zusammenhang darf zwar die Minderung des Hemmungsvermögens nicht deshalb, weil sie auf Alkoholmissbrauch beruht, von vornherein außer Betracht bleiben. Doch hängt die Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, von einer Gesamtwertung aller Umstände ab, die unter dem Aspekt der Schuld (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) dem konkreten Fall sein Gepräge geben (BGH NStZ 1986, 793 f.). Im vorliegenden Fall weist die tatrichterliche Entscheidung keinen Ermessensfehler auf. Mit eingehender Begründung nimmt die Strafkammer an, die Einschränkung der Schuldfähigkeit vermöge weder allein noch zusammen mit anderen Milderungsgründen, zu denen sie die spannungsgeladene, suchtrückfallbedingte Situation rechnet, „einen ausreichenden Schluss“ auf das Vorliegen eines minder schweren Falles zu rechtfertigen.

Es ist auch entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer der alkoholbedingten Minderung des Hemmungsvermögens deshalb geringeres Gewicht beimisst, weil der Angeklagte sein aggressives Verhalten unter Alkoholeinfluss und seine Bereitschaft, dann gewaltsam vorzugehen, gekannt habe (UA S. 36). Die entsprechende Neigung des Angeklagten ist durch die Feststellungen belegt: In den letzten Wochen vor der Tat kam es auf Grund von Alkoholmissbrauch des Angeklagten zu tätlichen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf er die Geschädigte – manchmal auch ihren Ehemann – heftig schlug; wenige Tage vor Begehung der Tat warf er sogar ein Messer nach ihr. Einer seiner Vorstrafen liegt zugrunde, dass er einmal in alkoholisiertem Zustand mit einer Hartholzstange auf seinen beinamputierten Vater und auch auf seine Mutter eingeschlagen hatte. Richtig ist, dass die Strafkammer an dieser Stelle nicht ausdrücklich sagt, dem Angeklagten gereiche das Herbeiführen des Zustands, der seine Schuldfähigkeit verminderte, nicht in vollem Umfang zum Vorwurf, weil er in der Zeit vor Begehung der Tat wieder in schwerem Maße alkoholabhängig geworden war. Doch hält es der Senat für ausgeschlossen, bei der Prüfung eines minder schweren Falles sei übersehen worden, dass beim Angeklagten wieder ein Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum bestand, der ihm nicht ohne weiteres erschwerend angelastet werden durfte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1984 – 2 StR 546/84 – StV 1985, 102 sowie BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19).

Die Strafkammer hebt bei Erörterung der Schuldfähigkeit hervor, es sei dem Angeklagten selbst in dem psychischen Zustand, der seine Steuerungsfähigkeit verminderte – geprägt von Eifersucht und im Suchtrückfall –, vorwerfbar, dass er sich ohne irgendeine Selbstzügelung seiner aggressiven Stimmung hingab (UA S. 33). Weiter legt die Strafkammer im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles dar, für den Angeklagten sei die Konfliktsituation, die zur Tat führte, vorhersehbar und vermeidbar gewesen (UA S. 36 f.). Die bloße Beeinträchtigung der Widerstandskräfte gegen die Alkoholaufnahme beseitigt aber, wie der Senat in seinem Urteil vom 24. September 1991 – 1 StR 480/91 – ausgesprochen hat, die Vorwerfbarkeit nicht – „der Umstand mag im Einzelfall vom Tatrichter berücksichtigt werden“. Das ist hier geschehen.

2. Auch im Übrigen enthält die Bemessung der Strafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Zu seinen Gunsten berücksichtigt die Strafkammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut, dass er in einem Zustand handelte, der seine Schuldfähigkeit verminderte (UA S. 44).

III.

Schließlich begegnet auch der Maßregelausspruch keinen rechtlichen Bedenken.

GribbohmFothWahl
MaulGranderath
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