Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge und Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 262/93
Datum
22.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge zu je sieben Jahren Haft verurteilt; ihre Revisionen wurden vom BGH verworfen. Streitfragen betrafen Mittäterschaft, Kausalität der Verletzungen, Vorhersehbarkeit der Todesfolge und alkoholbedingte Schuldfähigkeit. Der BGH hält die Beweiswürdigung für tragfähig, bestätigt die Zurechnung der Tathandlungen und die ausreichende Vorhersehbarkeit der Todesfolge. Eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit sah das Gericht nicht als dargelegt an; die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mehrerer Täter sind deren Gewalthandlungen als Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB gegenseitig zuzurechnen; wer das Opfer wissentlich seinen Mittätern weiter ausliefert, haftet als Mittäter.

2

Für die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist ein unmittelbarer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen den zuzurechnenden Körperverletzungen und dem Todeserfolg erforderlich; dieser kann durch Obduktionsbefund und gesicherte Tatumstände belegt werden.

3

Die Vorhersehbarkeit einer Todesfolge ist bei massiver stumpfer Einwirkung vor allem auf den Kopf regelmäßig gegeben; bloße starke Alkoholisierung der Täter entbindet nicht ohne konkrete Anhaltspunkte von der Vorhersehbarkeit.

4

Die Feststellung alkoholbedingter vermindeter oder aufgehobener Schuldfähigkeit setzt konkrete Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration und zur Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens voraus; fehlen solche Messungen, kann angesichts verweigerter Einlassungen und fehlender Anhaltspunkte die Annahme lediglich verminderter, nicht aufgehobener Schuldfähigkeit tragfähig sein.

5

Die Unterlassung einer ausdrücklichen Prüfung des minder schweren Falles nach § 226 Abs. 2 StGB ist unschädlich, wenn das Tatbild offensichtlich keinen minder schweren Fall begründet und die Strafzumessung insgesamt nicht zu beanstanden ist.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Cottbus, 26. November 1992

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 262/93 vom 22. Juni 1993 in der Strafsache gegen █████████████████ aus ████, ███ Harald Manfred, geboren am ██ ██████ 1958 in ████, ██ Ja ██, Michael Siegfried, aus ██████████, dort geboren am 14. ██ 1966, ██ D6 ██, Frank, aus ███████████, dort geboren am 1. ██ 1967, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Hager, Basdorf, Nack als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten █████████, Rechtsanwalt C——— aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ████████████, Rechtsanwalt ████ aus ████ ██ als Verteidiger des Angeklagten ███████, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 26. November 1992 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge jeweils zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügen, bleiben erfolglos. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil eines der Angeklagten.

1. Am Abend des 25. November 1991 trafen die Angeklagten und der gesondert verfolgte Bruder des Angeklagten D6 auf dem Bahnhof in ███ mit dem späteren Opfer zusammen, einem Mann, der dem Angeklagten ███ ███ unliebsam bekannt war. ██████ schlug dem Mann ohne weitere Veranlassung mit der Faust ins Gesicht. Als dieser sich wehrte, wurde er noch auf dem Bahnhof von allen drei Angeklagten mit Fäusten geschlagen. Anschließend schlugen die Angeklagten und D6s Bruder den Mann im fahrenden Personenzug zwischen den Stationen █████ und La———"-Süd massiv und rücksichtslos zusammen, indem sie ihn abwechselnd und, ohne dass einer von ihnen um Einhalt bemüht gewesen wäre, heftig auf Kopf, Hals und Rumpf schlugen und ihn auch traten. In ███████████ stieg der Angeklagte ████████ aus und hinderte das Opfer, indem er die Wagentür zuhielt, daran, seinerseits aus dem Zug zu entkommen. Während der anschließenden Fahrt verlor das Opfer infolge einer durch die Schläge erlittenen Gehirnerschütterung das Bewusstsein, stürzte zu Boden und erstickte an Erbrochenem. Am Bahnhof █████████████████ zogen die Angeklagten ████████ und ███████ sowie D6s Bruder die Leiche aus dem Zug. Dabei versuchten sie, den Eindruck zu erwecken, sie schleppten einen volltrunkenen Begleiter.

2. Eine Beweiswürdigung, wie sie hier vorliegt, könnte angesichts eines Missverhältnisses zwischen einer allzu breiten Darstellung von Aussageinhalten einerseits und deren Bewertung andererseits bedenklich sein (vgl. BGH NStZ 1985, 184; JZ 1990, 297; Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 533). Sie hält hier indes sachlich-rechtlicher Prüfung noch stand, da ihrem Zusammenhang eine insgesamt tragfähige Auswertung weitgehend geständiger Einlassungen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren, der Angaben zweier Tatzeugen, der Spuren am Tatort und des Obduktionsbefundes zu entnehmen ist.

3. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Annahme des Bezirksgerichts, die Angeklagten hätten eine gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge begangen, berechtsfehlerfrei.

a) Nach den Feststellungen ist ausreichend belegt, dass die Angeklagten und der gesondert verfolgte Bruder D6 ████ in bewussten und gewollten Zusammenwirken gewaltsam gegen ihr Opfer vorgegangen sind. Daher muss sich ein jeder von ihnen als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) die Gewalthandlungen der drei anderen als eigene zurechnen lassen. Das gilt für den Angeklagten Sch auch dann, wenn die anderen drei Mittäter nach seinem Aussteigen noch gewaltsam gegen das Opfer vorgegangen sein sollten. Denn insoweit hat er das Opfer in Kenntnis und Billigung des nicht abgeschlossenen Vorgeschehens seinen Mittätern bewusst weiter ausgeliefert. Für einen Mittäterexzess fehlt jeder Anhalt.

Die Kausalität zwischen den allen Mittätern zuzurechnenden Körperverletzungen und dem Tod des Opfers – im Sinne des nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen unmittelbaren „Gefahrverwirklichungszusammenhanges“ (BGHR StGB § 226 Todesfolge 5 und 6 m.w.N.) – steht nach dem mitgeteilten Obduktionsgutachten außer Frage. Ungeachtet einer auf verbliebene Zweifel hindeutenden Formulierung (UA S. 20 f.) hat das Bezirksgericht im Ergebnis letzte Zweifel jedenfalls überwunden (UA S. 8 f., 21).

b) Der Generalbundesanwalt weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Urteil keine Ausführungen zur Vorhersehbarkeit der Todesfolge enthält. Dieser Mangel führt hier jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Dass die Angeklagten den Tod des Verletzten durch ihre gemeinschaftliche Körperverletzung wenigstens fahrlässig verursachten (§§ 226, 18 StGB), insbesondere, dass der durch ihr pflichtwidriges Verhalten verursachte Tod des Opfers vorhersehbar war, versteht sich ungeachtet stärkerer Alkoholisierung der Angeklagten von selbst. Bei massiver Einwirkung mit stumpfer Gewalt auf den Kopfbereich liegt eine Todesfolge nahe; sie ist daher ohne weiteres vorhersehbar. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten würden, die Angeklagten hätten infolge starker Alkoholisierung die Gefahrlichkeit der schweren Misshandlung ihres Opfers grundlegend verkannt. Ein Fall, in dem die Todesfolge einer Körperverletzung auch auf eine weniger naheliegende Verkettung unglücklicher Begleitumstände zurückgeht (vgl. BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 6), liegt hier nicht vor.

4. Dass das Bezirksgericht allen Angeklagten alkoholbedingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt hat, indes bei keinem der Angeklagten Schuldunfähigkeit – mit der Folge einer Verurteilung wegen Vollrausches – angenommen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Bei dem Angeklagten ████████ ist die Annahme alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei gleichzeitigem Ausschluss von Schuldunfähigkeit unproblematisch. Seine Blutalkoholkonzentration lag nach den festgestellten Ergebnissen der ihm entnommenen Blutproben (UA S. 22) zur Tatzeit (bis gegen 20.00 Uhr) unter 3,0 ‰.

b) Bei dem Angeklagten █████████ lag die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf der Grundlage der festgestellten Ergebnisse der ihm entnommenen Blutproben (UA S. 23) nach Maßgabe gebotener Rückrechnung (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 20 Rdn. 9 mit Rechtsprechungsnachweisen) nicht über 3,3 ‰. Bei Berücksichtigung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten ███████ – er wirkte an dem Versuch der Tatverschleierung am Zielbahnhof mit – ist die mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnene Beurteilung des Tatrichters, das Hemmungsvermögen dieses Angeklagten bei Begehung der Tat sei nicht gänzlich aufgehoben gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden, zumal bei einem schwerwiegenden Gewaltdelikt, bei dem ein Ausschluss der Steuerungsfähigkeit regelmäßig erst ab 3,3 ‰ naheliegt (vgl. dazu BGHR StGB § 20 BAK 3; 21 BAK 9, 16, 26; BGH NStZ 1981, 298, 299; 1991, 126, 127; StV 1989, 387; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 – 1 StR 482/91; Senatsbeschluss vom 23. Juni 1992 – 5 StR 280/92; Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988 S. 379, 389; v. Gerlach in Festschrift für Hanack 1991 S. 165, 175; Basdorf SchIHA 1993, 57, 62).

c) Bei dem Angeklagten ██████████, dem keine Blutprobe entnommen worden ist, fehlt es entgegen den in BGHSt 37, 231, 239 genannten Anforderungen an jeglicher Feststellung einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit. Dies kann hier vor folgendem Hintergrund hingenommen werden: Alle Angeklagten haben in der Hauptverhandlung die Einlassung verweigert, wodurch eine vertretbar zuverlässige Feststellung von Trinkmengen ersichtlich nachhaltig erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wurde; Anhaltspunkte für eine stärkere Alkoholisierung ████████████ gegenüber den Mitangeklagten, bei denen konkrete Feststellungen nach Blutproben vorliegen, sind nicht vorhanden. Bei dieser Sachlage ist die Beurteilung des Tatrichters, auch bei dem Angeklagten █████████ liege ungeachtet eines vom Sachverständigen festgestellten, bei der vorliegenden Tat jedoch vernachlässigenswerten „leichtgradigen“ Schwachsinns kein Ausschluss der Steuerungsfähigkeit vor, vom Revisionsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5. Schließlich unterliegt auch der Strafausspruch bei sämtlichen Angeklagten keinen durchgreifenden Bedenken. Dass das Bezirksgericht ungeachtet der gegebenen Voraussetzungen des § 21 StGB das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 226 Abs. 2 StGB) nicht ausdrücklich geprüft hat, ist bei dem Tatbild nicht zu beanstanden. Dass der Tatrichter, der große Brutalität und erhebliche Tatintensität bei allen Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat, der Handlungsintensität angesichts dessen, dass sie ersichtlich auch auf das verminderte Steuerungsvermögen zurückging, zu starkes Gewicht bei der Strafzumessung zuerkannt hätte (vgl. BGH NStZ 1987, 321; 453), lässt sich bei der erheblichen Unterschreitung der nach §§ 226 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gegebenen Höchststrafe ausschließen. Zu einer Differenzierung in der Strafhöhe bei den einzelnen Angeklagten war der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehalten.

LaufhütteHagerNack
SchäferBasdorf

Zitiert (2)