Aufhebung des Schuldspruchs wegen fehlerhafter Schuldfähigkeitsprüfung bei hoher BAK
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 606/93
- Datum
- 26.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer retrospektiv auf etwa 3 ‰ oder mehr geschätzten Blutalkoholkonzentration ist regelmäßig in Betracht zu ziehen, dass Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB vorliegen kann; mindestens ist eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zu prüfen.
Bei der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration sind angemessene Annahmen über den stündlichen Abbauwert und ggf. ein Sicherheitszuschlag zugrunde zu legen; unzureichend belegte Schätzungen sind nicht tragfähig.
Die Verneinung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB darf nicht allein aus der Art des Delikts oder aus dem äußeren Leistungsverhalten abgeleitet werden; das Leistungsverhalten begründet ohne nähere Substantiierung keine schuldfähigkeitsbegründende Schlussfolgerung.
Erweist sich die Schuldfähigkeitsprüfung als rechtlich fehlerhaft, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache, soweit erforderlich, zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Potsdam, 13. Mai 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Oktober 1993 in der Strafsache gegen ████ Hans-Jürgen Vt ███, geboren am ████ 1956 in ███, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 13. Mai 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch werden die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten aufrechterhalten; insoweit wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, weil das Bezirksgericht die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten fehlerhaft bejaht hat.
Der Angeklagte hatte in der Tatnacht vom 31. Dezember 1992 auf den 1. Januar 1993 bis 1.00 Uhr erhebliche Alkoholmengen getrunken. Die um 12.35 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,9 ‰. Daraus hat das Bezirksgericht für die Tatzeit (nach 1.00 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von 3,1 ‰ errechnet, gleichwohl aber die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB verneint. Bei einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ ist zugunsten des Angeklagten sogar von einer Blutalkoholkonzentration von 3,42 ‰ für 1.00 Uhr auszugehen.
Bei einem Blutalkoholwert von 3 ‰ und mehr muss aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 20 BAK 8 und BGH, Beschluss vom 23. Juni 1992 – 5 StR 280/92 –, jeweils m. w. N.) eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB regelmäßig in Betracht gezogen werden; zumindest aber ist eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nach Maßgabe der Grundsätze von BGHSt 37, 231 hier gegeben.
Die Begründung, mit der das Bezirksgericht die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verneint hat – die aus der Art des Delikts hergeleitet wird (UA S. 5) –, ist nicht tragfähig. Zur Frage der Bedeutung des Leistungsverhaltens wird auf die genannten Entscheidungen verwiesen.
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