Treffer
BGH Urteil

BGH: Treuhandkapital und Einkünftezurechnung bei Einkommensteuerhinterziehung (§ 39 AO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 25/85
Datum
22.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen zweier Angeklagter u.a. wegen Förderung der Prostitution, Steuerhinterziehung und Aussagedelikten. Die Verurteilung eines Angeklagten wegen Einkommensteuerhinterziehung wurde aufgehoben, weil das LG seine Einlassung zu einem Treuhandverhältnis und damit die steuerliche Zurechnung von Kapitalerträgen (§ 39 AO) nicht geprüft hatte. Im Übrigen blieben die Revisionen ohne Erfolg; die Telefonüberwachung nach § 100a StPO wurde als rechtmäßig und die Erkenntnisse als verwertbar angesehen, obwohl keine Verurteilung nach § 129 StGB erfolgte. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Gesamtstrafe wurde mitaufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Treuhandverhältnis sind Wirtschaftsgüter und daraus erzielte Erträge dem Treugeber nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO zuzurechnen; der Treuhänder muss diese Einkünfte grundsätzlich nicht in seiner eigenen Steuererklärung angeben.

2

§ 159 AO rechtfertigt die Zurechnung von auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Rechten nur, wenn die Finanzbehörde den Nachweis des Treuhandverhältnisses verlangt hat; fehlt es daran, bleibt die materielle Zurechnungsregel des § 39 AO maßgeblich.

3

Der Tatrichter muss eine Einlassung, die für die steuerliche Zurechnung und damit für den Hinterziehungstatbestand erheblich ist, inhaltlich prüfen und darf sie nicht allein mit dem Hinweis auf Mitwirkungs- oder Nachweispflichten nach der AO als unbeachtlich behandeln.

4

Erkenntnisse aus einer nach § 100a StPO rechtmäßig angeordneten Telefonüberwachung sind auch dann verwertbar, wenn später keine Verurteilung wegen des Anlassdelikts (hier: § 129 StGB) erfolgt, sofern die abgeurteilten Taten zu dem Deliktskreis gehören, der der Anordnung zugrunde lag.

5

Die Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann auch durch die Schaffung besonders günstiger Arbeitsbedingungen verwirklicht werden, wenn die Maßnahmen über die bloße Gewährung von Unterkunft und übliche Nebenleistungen hinausgehen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 13. April 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

██ aus ██████, Wilfried, dort geboren am █ 1928,

Uwe, geboren am █ 1943 in █████,

wegen Förderung der Prostitution u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ und Rechtsanwalt Dr. ████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten ██████,

Rechtsanwalt Dr. ███ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten ███,

Justizamtsinspektor █████

Tenor

die Revision des Angeklagten ██████ wird 1. auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. April 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen a) Hinterziehung von Einkommensteuern in zwei Fällen verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ sowie die Revision des Angeklagten ███ werden verworfen.

3. Der Angeklagte ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ██████ zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen Förderung der Prostitution, wegen Einkommensteuerhinterziehung in zwei Fällen, wegen Lohnsteuerhinterziehung in drei Fällen, wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung und wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage sowie zur Begünstigung verurteilt. Der Angeklagte ███ ist wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit Begünstigung, wegen Anstiftung zu diesen Vergehen, wegen Bestechung, wegen unerlaubten Erwerbes und Besitzes von Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Erwerbes einer Waffe und wegen unerlaubten Erwerbes von Munition verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten ██████ hat nur Erfolg, soweit dieser Angeklagte wegen Einkommensteuerhinterziehung verurteilt worden ist; die Revision des Angeklagten ███ ist in vollem Umfang unbegründet.

Zur Revision des Angeklagten ██████

I.

1. Soweit der Angeklagte ██████ wegen Einkommensteuerhinterziehung hinsichtlich der Steuerzeiträume 1979/1980 (Fall II 3 der Urteilsgründe = Nr. 4 der Anklageschrift) und 1981/1982 (Fall II 4 der Urteilsgründe = Nr. 5 der Anklageschrift) verurteilt worden ist, war der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben. Der Angeklagte hat zu den Nummern 4 und 5 der Anklageschrift behauptet: Er habe im Jahre 1973 von █████████ 250.000 US-Dollar erhalten und im selben Jahre mit ██████████ vereinbart, das Geld „auf Kapital“ habe er „für ihn“ verzinslich anzulegen; im Sommer 1982 257.000 US-Dollar zurückbezahlt; die „für ██████████ erwirtschafteten“ Zinsen seien Mitte 1985 in Form einer Pauschalsumme von 600.000,-- DM abzuführen (UA S. 113 - 114). Der Tatrichter hat nicht geprüft, ob diese Einlassung zutrifft (UA S. 114). Er ist der Ansicht, dass die Einlassung im Hinblick auf die §§ 90, 159 AO unmaßgeblich sei (UA S. 114, 154). Demgemäß hat sich das Landgericht bei der Feststellung der hinterzogenen, auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG) entfallenden Einkommensteuern nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang Einkommen aus Kapitalvermögen herrührte, das der Angeklagte ██████ als Treuhänder für █████████ verwaltete.

Damit hat das Landgericht sachliches Recht unrichtig angewandt. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977). Das gilt auch für die Erträge aus treuhänderisch verwaltetem Kapital (Offerhaus in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, 8. Aufl., § 39 AO Rdn 78; vgl. auch § 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Der Treuhänder braucht sie deshalb in seiner eigenen Steuererklärung nicht anzugeben. Nach § 159 AO 1977 rechnet die Finanzbehörde zwar Rechte, die auf den Namen des Steuerpflichtigen lauten, diesem regelmäßig zu, wenn er seine Behauptung, nur Treuhänder zu sein, nicht auf Verlangen durch Nachweis des Treuhandverhältnisses belegt. Die Urteilsgründe ergeben aber nicht, dass das Finanzamt (bisher) ein solches Verlangen ausgesprochen hat. Der Tatrichter wäre allerdings aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht gehindert gewesen, die Einlassung, mit der der Angeklagte ██████ das Treuhandverhältnis geltend gemacht hat, wegen ihres späten Zeitpunkts (UA S. 113), ihrer Unbestimmtheit und ihrer Unvollständigkeit (UA S. 155) für unglaubwürdig und deswegen für widerlegt zu halten; doch ergeben die Urteilsgründe nicht, dass er solche Erwägungen angestellt hat. Der Senat weist für die künftige Verhandlung darauf hin, dass ein Treuhandverhältnis im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO Abmachungen und tatsächliche Beziehungen voraussetzt, aus denen sich ein Handeln in fremdem Interesse und die Abhängigkeit des Treuhänders von den Weisungen des Treugebers unzweideutig ergeben (Offerhaus aaO § 39 AO Rdn 83; Kühn/Kutter/Hofmann, 14. Aufl., § 39 AO Anm. 3).

Da die Verurteilung wegen Einkommensteuerhinterziehung in zwei Fällen aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben ist, braucht der Senat nicht auf die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge einzugehen, die sich dagegen wendet, dass das Landgericht die Vernehmung des Zeugen Ghassadeh wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt hat.

2. Die Angriffe, die sich gegen die Verwertung von Ergebnissen der Überwachung des Telefonverkehrs richten, sind nicht begründet. Der Tatrichter hat die Ergebnisse derjenigen Überwachungsmaßnahmen (§ 100a StPO) verwertet, die das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 30. November 1981 (Bd. I Bl. 41 d.A.) angeordnet hatte. Nach den Gründen dieses Beschlusses war der Beschwerdeführer ██████ verdächtig, einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) anzugehören, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet waren, Straftaten der Steuerhinterziehung, der Förderung der Prostitution, der Hehlerei, des Glücksspiels, der Vorteilsgewährung und der Bestechung zu begehen.

Diese Anordnung der Telefonüberwachung war rechtmäßig. Ihr haben bestimmte Tatsachen zugrunde gelegen, die den Verdacht eines Vergehens nach § 129 StGB begründeten. Das weisen die damals vorgelegten Ermittlungsberichte der Polizei und der Staatsanwaltschaft (Sonderband 2, Bl. 24 ff.; vgl. auch die Nachweise in Bd. I Bl. 3 ff. d.A.) hinreichend aus. Die Verwertbarkeit der Erkenntnisse, die sich aus der am 30. November 1981 angeordneten Telefonüberwachung ergeben haben, ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer nicht wegen eines Vergehens nach § 129 StGB, sondern wegen anderer Straftaten angeklagt und verurteilt worden ist. Es genügt, dass die Taten, wegen deren er aufgrund der genannten Erkenntnisse überführt worden ist – Förderung der Prostitution, Lohnsteuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem Betrieb des „Café ████“ sowie Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und zur Begünstigung – zu den Delikten gehören, von denen bei der Anordnung der Telefonüberwachung angenommen worden war, sie seien im Rahmen der kriminellen Vereinigung begangen worden (vgl. BGHSt 28, 122, 127). Es begegnet insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass auch die Verurteilung wegen Anstiftung zur Falschaussage und zur Begünstigung auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung gestützt worden ist. Mit dieser Anstiftung sollten dem Spielhallenbesitzer ███████████ die Vorteile einer Steuerhinterziehung erhalten werden; ███████████ stand bei der Anordnung der Telefonüberwachung ebenfalls im Verdacht, Mitglied der kriminellen Vereinigung zu sein (Bd. I Bl. 40 d.A.).

Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass der Tatrichter die Ergebnisse der vor dem 30. November 1981 durchgeführten Telefonüberwachung bei der Überführung des Beschwerdeführers verwertet hat; dass diese Ergebnisse gleichwohl Einfluss auf das Urteil gehabt haben, ist jedenfalls nicht bewiesen.

3. Nachdem der Angeklagte ███ es abgelehnt hatte, den Zeugen und Rechtsanwalt Dr. ██ von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, und das Einverständnis des Angeklagten und des Verteidigers zur Entlassung dieses Zeugen erklärt worden war, durfte die Strafkammer gemäß § 245 Abs. 1 Satz 2 StPO davon absehen, den Zeugen zu befragen, ob er zur Sache aussagen wolle. Die Entscheidung BGHSt 15, 200 betraf einen anderen Sachverhalt (Verschwiegenheitspflicht einer Ärztin gegenüber der Nebenklägerin).

4. Auf der wiederholten Verlesung eines Teiles der Anklageschrift kann das Urteil hier nicht beruhen.

5. Die das Tonband Nr. 76 betreffende Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil das Landgericht nach dem eigenen Vorbringen der Revision (Revisionsbegründung vom 1.10.1984, S. 50) beschlossen hatte, dieses Tonband abzuspielen.

6. Unbegründet sind schließlich die im Zusammenhang mit dem Zeugen ████████████ erhobenen Verfahrensbeschwerden: Da das Verfahren wegen des Anklagepunktes 7 (eidesstattliche Erklärung des Beschwerdeführers über wirtschaftliche Interessen an █████████████) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, war es ohne weiteres ersichtlich, dass es auf die Beteiligung des Beschwerdeführers ██████ an dem auf █████████████ gelegenen „████-Café“ nicht ankam, das Beweisthema also aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos war.

7. Die Erwägung, der Beschwerdeführer könnte bei der Anstiftung zur falschen Aussage und zur Begünstigung von eigenen wirtschaftlichen Interessen geleitet worden sein, liegt dem Urteil nicht zugrunde; die Strafkammer hat uneigennützige Beweggründe des Beschwerdeführers angenommen (UA S. 180, vgl. auch UA S. 58, 117, 128).

8. Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch die Schaffung besonders günstiger Arbeitsbedingungen für die Prostituierten den Tatbestand des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen kann (BGH Urteil vom 14. Januar 1977 – 1 StR 639/76; Beschluss vom 14. Oktober 1977 – 2 StR 192/77; Urteil vom 17. September 1985 – 1 StR 279/85 – zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk bestimmt). An dieser Rechtsprechung, der das angefochtene Urteil entspricht, hält der Senat fest. Im Übrigen hat der Angeklagte ██████ nicht nur – u. a. durch öffentliche Werbung (UA S. 10) – besonders günstige Arbeitsbedingungen für die Prostitutionsausübung geschaffen, sondern auch Bestimmungen über die Arbeitszeit getroffen (UA S. 14 – 15) und den Rahmen des Dirnenlohns festgelegt (UA S. 16). Das waren Maßnahmen, die über das bloße Gewähren von Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgingen (§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB).

b) Der Tatrichter hat ferner zutreffend angenommen, dass der Tatbestand der Zuführung zur Prostitution nach § 180a Abs. 4 StGB schon durch das Herbeiführen einer Situation erfüllt wird, die dem Mädchen die Prostitution erleichtert, und nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass das Mädchen von sich aus gebeten hat, ihm die Prostitutionsausübung zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 1982, 454; BGH bei Holtz MDR 1981, 453; BGH Urteil vom 18. Januar 1977 – 1 StR 388/76).

c) Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe bei den Straftaten nach § 180a StGB mit Unrechtsbewusstsein gehandelt (UA S. 94, 95), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

9. Mit den beiden gegen den Angeklagten ██████ verhängten Einzelstrafen wegen Steuerhinterziehung war auch die gegen diesen Beschwerdeführer verhängte Gesamtstrafe aufzuheben. Die Bemessung der übrigen Einzelstrafen weist keinen Rechtsfehler auf.

II. Zur Revision des Angeklagten ███

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

a) Dass die Observation des Treffens zwischen dem Beschwerdeführer ███ und dem Verwaltungsbeamten ██████ auf den Überwachungsbeschlüssen vom 6. Oktober 1981 „basiert“ hat, ist nicht bewiesen.

b) Die Verwertung von Ergebnissen der am 30. November 1981 angeordneten Telefonüberwachung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Amtsgericht hatte die Überwachung des Telefonanschlusses des Beschwerdeführers ███ am 30. November 1981 mit dem Verdacht begründet, der Beschwerdeführer gehöre einer kriminellen Vereinigung an, die sich u. a. auf die Begehung von Straftaten der Bestechung richte (Bd. I Bl. 40 d.A.). Dass Beweggrund für die abgeurteilte Bestechung eigene geschäftliche Interessen des Beschwerdeführers gewesen sind, schloss die Verwertung der Telefonüberwachung ebenso wenig aus wie der Umstand, dass der Angeklagte ███ nicht wegen eines Vergehens nach § 129 StGB angeklagt und schuldig gesprochen worden ist. Es genügt, dass die Bestechung zu den Delikten gehörte, wegen deren bei der Anordnung der Telefonüberwachung angenommen worden ist, sie seien im Rahmen der kriminellen Vereinigung begangen worden (vgl. BGHSt 28, 122, 127).

c) Zur Verlesung einer persönlichen Erklärung des Beschwerdeführers ███, die dieser selbst nicht verlesen haben wollte, brauchte sich die Kammer nicht gedrängt zu fühlen.

2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers ███ hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Der Senat braucht insoweit nur hervorzuheben, dass der Vorteil, den der Beschwerdeführer durch seine Begünstigungshandlungen dem ███████████ erhalten wollte, in der Aufrechterhaltung des Zustandes bestand, den ███████████ durch seine Steuerhinterziehung herbeigeführt hatte (vgl. Hübner in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, 8. Aufl., § 369 AO Rdn 101). Dass die Bestechung keinen minder schweren Fall darstellte, bedurfte angesichts der intensiven Anstrengungen des Angeklagten ███ und der Höhe des Bestechungsgeldes keiner ausführlichen Begründung. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ███ bei den Aussagedelikten und bei der Bestechung infolge seiner körperlichen Abhängigkeit vom Opium (UA S. 83) unter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt hat, sind aus dem Urteilszusammenhang nicht ersichtlich.

III. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, beide Revisionen in vollem Umfang zu verwerfen.

FuhrmannFleischmannHorstkotte
SchusterRebitzki

Zitiert (4)

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