BGH: Förderung der Prostitution durch „günstige Arbeitsbedingungen“ und Bon-System
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 279/85
- Datum
- 17.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst als abstraktes Gefährdungsdelikt jede die Prostitutionsausübung fördernde Maßnahme im Bordellbetrieb, die über bloße Unterkunftsgewährung und übliche Nebenleistungen hinausgeht.
Auch die Schaffung besonders günstiger und anreizsteigernder „Arbeitsbedingungen“ für Prostituierte kann eine tatbestandsmäßige Förderungsmaßnahme i.S.d. § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB sein, wenn der Gesamtzustand des Betriebs geeignet ist, Prostituierte in der Prostitution festzuhalten oder stärker zu binden.
Eine Überwachung bei der Ausübung der Prostitution (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB) kann auch in der Kontrolle der Einnahmen liegen; erforderlich ist nicht das Erteilen von Anweisungen.
Für die Bewertung als Überwachung ist unerheblich, ob sich die Prostituierte der Kontrolle freiwillig unterwirft; entscheidend ist die Eignung der Maßnahme, Abhängigkeit zu fördern oder die Selbstbestimmung bzw. Entscheidungsfreiheit nachteilig zu beeinflussen.
Ein Abrechnungssystem, das den unmittelbaren Zugriff des Betreibers auf die Prostitutionsentgelte eröffnet und die Auszahlung erst nach Abzügen/Verrechnungen ermöglicht, kann die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Prostituierten in erheblicher Weise beeinträchtigen und den Tatbestand des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 12. November 1984
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein StGB 1975 §§ 180a Abs. 1 Nr. 2, 181a Abs. 1 Nr. 2
a) An der Rechtsprechung, nach der auch die Schaffung besonders günstiger Arbeitsbedingungen für die Prostituierten unter den Tatbestand des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB fallen kann, ist festzuhalten.
b) Eine Überwachung bei der Ausübung der Prostitution kann auch in der Kontrolle der Einnahmen der Dirne liegen, wenn diese Kontrolle geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit zu dem Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachteilig zu beeinflussen.
BGH, Urt. v. 17. September 1985 – 1 StR 279/85 – LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 279/85 in der Strafsache gegen Walter H. ███████████, geboren am ██████ in ███, 1. ██████, geboren am ██████ in ████████, 2. Monika ███, geboren am ███████ in ██████, 3. Edelgard ███, geboren am ██████████████ in ████████, 4. Elvio ████████, geboren am ███████ in ██████, wegen Zuhälterei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1985, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger für den Angeklagten Walter, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger für die Angeklagte Monika, Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger für den Angeklagten ██████, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Walter und Monika H. ██, Gi ██ sowie Edelgard und Elvio ████ gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. November 1984 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilsausspruch dahin ergänzt, dass die Angeklagte Gi ██ im Übrigen freigesprochen wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten Walter H. ███, Gi ██ sowie Edelgard ███ und Elvio ███████ wegen Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und die Angeklagte Monika H. ██ wegen Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung hinsichtlich der Angeklagten Monika ██ sowie Edelgard und Elvio ███████ zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die Revisionen der Beschwerdeführer rügen die Verletzung materiellen Rechts. Die Angeklagte Monika H. ██ hat ferner eine Aufklärungsrüge erhoben; diese ist jedoch nicht in einer den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt und deshalb unbeachtlich.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht geht von folgenden Feststellungen aus:
Der Angeklagte Walter H. betrieb spätestens ab Anfang 1982 bis zu seiner Festnahme am 14. Februar 1984 gleichzeitig bis zu sechs als Sauna-Clubs getarnte Bordellbetriebe, in denen überwiegend im Schichtbetrieb zahlreiche Dirnen der Prostitution nachgingen. Der Angeklagte stattete die Clubräume mit Teppichböden, echten Teppichen, Spiegeln und Polstersitzgruppen besonders behaglich aus; über Video-Anlagen konnten Pornofilme vorgeführt werden. Mit Zeitungsannoncen warb er immer wieder neue Dirnen und betrieb auf dieselbe Weise regelmäßig Kundenwerbung. Alle Clubs verfügten über einen Kontaktraum mit Bartheke, an der alkoholische Getränke verabreicht wurden. Der Geschlechtsverkehr wurde in sog. „Ruheräumen“ oder, soweit diese noch nicht eingerichtet waren, in nahegelegenen Absteigen ausgeübt.
Die Dirnen durften den Umfang ihrer Prostitutionsausübung selbst bestimmen. Sie konnten ihre Tätigkeit im Club jederzeit aufgeben. Die Einteilung zum „Schichtdienst“ nahmen sie weitgehend selbständig wahr. Über ihre Einnahmen aus der Prostitution durften sie anfänglich frei verfügen. Da sich bei der täglichen Abrechnung zeigte, dass einige von ihnen das sog. „Stichgeld“, die Miete für benachbarte Absteigen, die Telefongebühren und anteilige Werbungskosten nicht regelmäßig an den Angeklagten zahlen konnten, etwa weil „Freunde“ bereits „abkassiert“ hatten, und weil andererseits auch Besucher, die kein Interesse an einem Geschlechtsverkehr gegen Entgelt hatten, von vornherein abgeschreckt werden sollten, führte der Angeklagte bald in vier der Clubs ein „Bon-System“ ein. Die männlichen Besucher des Clubs erwarben beim Betreten der Räume einen Bon für 150,– oder 200,– DM, je nachdem, ob Geschlechtsverkehr mit oder ohne Präservativ gewünscht wurde. Den Bon übergaben sie dann der Dirne, mit der sie den Geschlechtsverkehr ausübten. Diese durfte für „Sonderleistungen“ einen Aufpreis vereinbaren und bar kassieren, ohne über diese Nebeneinnahme Rechenschaft ablegen zu müssen. Die während der Schicht gesammelten Bons gab sie bei Schichtende zur Abrechnung; ihr wurde dann der Wert des Bons, abzüglich eines „Stichgeldes“ von 50,– DM pro Bon, gutgebracht. Das so errechnete Guthaben wurde ihr täglich nach Abzug ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Clubleitung (Miete, anteilige Werbungskosten, Telefongebühren, Zigaretten, Speisen usw.) in bar ausgezahlt.
Der Angeklagte ███████ war die „rechte Hand“ des Angeklagten H. ███. Er unterstützte ihn gegen ein monatliches Gehalt bei der Führung der Clubs, indem er nicht nur für Ordnung und Sauberkeit sorgte, Reparaturen ausführte und die Getränke einkaufte, sondern auch die von den Gästen zu entrichtenden Zahlungen und später die korrekte Handhabung des Bon-Systems überwachte und gelegentlich abrechnete. Ab und zu kassierte er auch bei anderen vom Angeklagten H. ██ betriebenen Sauna-Clubs die abzuführenden Beträge. Ab Januar 1983 wurde er zur Verschleierung der wahren rechtlichen Verhältnisse als Geschäftsführer der vom Angeklagten H. ██ beherrschten GmbH eingetragen, die zwei der Clubs betrieb.
Die Angeklagte Gi ██ übernahm in den ersten zehn Monaten des Jahres 1983 in einem der Clubs gegen Erlass des „Stichgeldes“ die Überwachung des Bon-Systems und die Abrechnung mit den anderen Dirnen.
Die Angeklagte Edelgard betrieb ab September 1983 zwei der vom Angeklagten H. eingerichteten Clubs gegen monatliche Mietzahlungen von jeweils 15.000 DM. Sie erhöhte die Werbungskostenanteile der Dirnen, achtete darauf, dass ein „einfaches Prostitutionsgeschäft“ nicht über 20 bis 30 Minuten dauerte, und handhabte das Bon-System im Übrigen so streng, dass sie trotz der hohen an den Angeklagten ██ zu entrichtenden Leistungen ihren und ihres Freundes Lebensunterhalt bestreiten konnte. Dieser Freund, ihr jetziger Ehemann und Mitangeklagter Elvio ███████, unterstützte sie aus eigenem finanziellen Interesse dabei und vertrat sie auch in Krankheitszeiten.
Die Angeklagte Monika ██████ leitete jeweils zeitweise insgesamt zwei der von ihrem Ehemann betriebenen Sauna-Clubs, in denen allerdings zu diesen Zeiten das Bon-System nicht praktiziert wurde.
II.
Das Landgericht hat diesen Sachverhalt mit Recht unter die §§ 180a Abs. 1 Nr. 2 und 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB subsumiert.
1. Die Angeklagten haben die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen (§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Tatbestandsmäßig sind insoweit nicht nur Maßnahmen, die im Einzelfall zu einer konkreten Gefährdung der Prostituierten führen (so ursprünglich KG in NJW 1976, 813; 1977, 2223; MDR 1977, 862; vgl. aber KG JR 1978, 296 und 1980, 121, wo diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben worden ist). § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Horstkotte, JZ 1974, 84, 88; Laufhütte in LK 10. Aufl. § 180a Rdn. 11; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 180a Rdn. 11; KG JR 1978, 296 und 1980, 121), durch das nach dem Willen des Gesetzgebers wegen der Schwierigkeiten beim Nachweis einer Abhängigkeit der Prostituierten vom Betreiber des Bordells „typische Verhaltensweisen, hinter denen sich derartige Abhängigkeiten regelmäßig verbergen“, pönalisiert werden sollen (BT-Drucks. 7/514 S. 9). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes fällt darunter jede die Prostitutionsausübung fördernde Maßnahme im Rahmen eines Bordellbetriebs, soweit sie sich nicht auf die bloße Gewährung von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen beschränkt. Maßgebendes Kriterium ist, ob der Gesamtzustand des Betriebs geeignet ist, die Dirnen in der Prostitution festzuhalten und sie noch enger an diese zu binden (BGH, Urt. vom 14. Januar 1977 – 1 StR 639/76).
Eine derartige Eignung zu weiterer Verstrickung in die Prostitution wird nach gefestigter Rechtsprechung der Schaffung besonders günstiger Bedingungen für die Prostitutionsausübung beigemessen. Dies kann – wie im vorliegenden Fall – durch Herstellen einer gehobenen und diskreten Atmosphäre, durch die mit dem Saunabetrieb bewusst geschaffenen erhöhten Anreize zu sexuellen Kontakten, durch das Fernhalten unerwünschter, am Geschlechtsverkehr gegen Entgelt nicht interessierter und weniger bemittelter Kunden, durch den Ausschank alkoholischer Getränke, durch Vorführung von Pornofilmen und durch ein den Geschlechtsverkehr von vornherein einschließendes Eintrittsgeld geschehen (vgl. BGH aaO sowie Beschl. vom 14. Oktober 1977 – 2 StR 192/77; KG JR 1978, 296 und 1980, 121; OLG Köln NJW 1979, 728).
An dieser Rechtsprechung ist trotz der Angriffe der Revision, die sich im Grunde gegen die gesetzliche Regelung als solche richten, festzuhalten. Dass die Pönalisierung von Förderungsmaßnahmen nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB verfassungswidrig sei, macht auch die Revision nicht geltend. Die Regelung entspringt dem mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden verständlichen Ziel, Abhängigkeiten der Prostituierten bereits im Vorfeld zu bekämpfen, ihre weitere Verstrickung in dieses Gewerbe durch Maßnahmen von Bordellbetreibern von vornherein zu verhindern. Es liegt auf der Hand, dass gerade besonders angenehme „Arbeits“bedingungen für die Dirnen noch vorhandene Hemmungen gegenüber der Ausübung der Prostitution abbauen und einen Anreiz zur Fortsetzung dieser Tätigkeit bilden können.
Das Tatgericht hat ohne Rechtsfehler auch bei allen Angeklagten das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bejaht.
2. Zutreffend geht die Strafkammer ferner davon aus, dass das von dem Angeklagten Walter ██ geführte und von den Angeklagten Gi ██, ███ sowie Edelgard und Elvio ███ praktizierte „Bon-System“ den Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB) in der Form des Überwachens bei der Ausübung der Prostitution erfüllt.
Eine solche Überwachung erfordert keine Anweisungen. Sie kann auch darin bestehen, dass der Täter die Einnahmen der Prostituierten kontrolliert (BGH NStZ 1982, 379; BayObLG NJW 1977, 1209, 1210; Laufhütte in LK 10. Aufl. § 181a Rdn. 5; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 181a Rdn. 6; Horn in SK § 181a Rdn. 11; Lackner, StGB 15. Aufl. § 181a Anm. 3 b). Dabei ist es unerheblich, ob sich die Dirne dieser Kontrolle freiwillig unterwirft; entscheidend ist, dass diese Maßnahme dem Ziel der Vorschrift, die Selbstbestimmung der Prostituierten zu schützen (BGH NStZ 1982, 507), zuwiderläuft, also geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit zu dem Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachteilig zu beeinflussen (BGH, Urt. vom 12. Februar 1985 – 1 StR 835/84). Das ist zum Beispiel bei der bloßen Kontrolle durch Führen sog. „Strichlisten“ zum Zwecke der Berechnung des abzuführenden „Stichgeldes“ nicht der Fall (BGH aaO). Hier wurden die Dirnen jedoch in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt, indem sie das Entgelt für den Geschlechtsverkehr nicht von den Freiern, sondern bei Schichtende nach Abzug der dem Betreiber des Bordells geschuldeten Beträge durch diesen ausgezahlt erhielten. Es war der erklärte Zweck des „Bon-Systems“, die pünktliche Erfüllung der Forderungen der Bordellbetreiber durch die Dirnen sicherzustellen. Es verbesserte die Position der Täter zu Lasten der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit der bei ihnen tätigen Prostituierten, indem es den direkten Zugriff auf deren Einnahmen eröffnete, die freie Verfügung über den ungeschmälerten Lohn einschränkte und im Streitfalle das Risiko der Durchsetzung der für berechtigt gehaltenen eigenen Forderungen von den Angeklagten auf die Dirnen verlagerte. Dass Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung nach den Urteilsfeststellungen nicht vorgekommen sind, ändert nichts an der Schwächung der Freiheitssphäre der betroffenen Dirnen.
Bei der Angeklagten Edelgard ████ ist im Übrigen auch die 2. Alternative der dirigierenden Zuhälterei (Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmaß oder anderer Umstände der Prostitutionsausübung) erfüllt. Diese Angeklagte begrenzte von sich aus die Dauer des „einfachen Prostitutionsgeschäfts“ auf 20 bis 30 Minuten und achtete darauf, dass diese Zeit nicht überschritten wurde (UA S. 44).
III.
Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die umfassend erhobenen Sachrügen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.
Das Landgericht hat allerdings versäumt, die Angeklagte Gi ██ von dem tatmehrheitlich angeklagten Vergehen nach § 180a Abs. 4 StGB (Fall 3 der Anklage), dessen Voraussetzungen es nicht als gegeben ansah, ausdrücklich freizusprechen (vgl. zu diesem Erfordernis Hirtzthal in KK § 260 Rdn. 21). Dieses Versäumnis konnte der Senat jedoch durch entsprechende Berichtigung der Urteilsformel heilen.
| Maul | Foth | Schimansky | |||
| Ulsamer | Granderath |