Treffer
BGH Beschluss

Revision: Förderung der Prostitution – 'fortgesetzt' gestrichen, Tagessätze aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 192/77
Datum
14.10.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat in der Revision gegen Verurteilungen wegen Förderung der Prostitution teilweise stattgegeben. Das Verfahren zum Erwerb einer Schusswaffe wurde gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt. Der Schuldspruch ist zu ändern (Wegfall des Wortes „fortgesetzt“); die Festsetzung und Höhe der Tagessätze wurden mangels ausreichender Nettoeinkommensfeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; sonstige Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §154 Abs.2 StPO kann das Verfahren hinsichtlich einzelner Anklagefälle vorläufig eingestellt werden.

2

Eine Verfahrensrüge nach §344 Abs.2 Satz2 StPO ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung in Wahrheit die Beweiswürdigung angreift und keine hinreichenden Ausführungen enthält.

3

§180a Abs.1 Nr.2 StGB erfasst auch Werbe-, Organisations- und Betreuungsmaßnahmen sowie Bereitstellung von Unterkünften und Fahrdiensten, die über bloße Nebenleistungen hinausgehen und die Prostitution fördernd gestalten.

4

Bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter ist ein Fortsetzungszusammenhang regelmäßig ausgeschlossen; das Merkmal 'fortgesetzt' darf nur bei tatsächlichem Bestehen eines solchen Zusammenhangs im Schuldspruch verwendet werden.

5

Die Bemessung der Tagessatzhöhe erfordert hinreichende Feststellungen zum maßgeblichen Nettoeinkommen zum Zeitpunkt der Entscheidung; fehlt es hieran, sind die Tagessatzhöhen aufzuheben. Eine Geldstrafe darf nicht zugleich der Gewinnabschöpfung dienen; hierfür kommt vielmehr insbesondere §73 StGB (Verfall) in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 9. Februar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 192/77

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Hans Josef █, geboren am ██ in ███, 2. den Angestellten Hans Joachim S. aus ████, geboren am █████ in ██████, 3. den Vertreter Hanno Lothar Heinz ███████, geboren am ████████ in █████████,

wegen Förderung der Prostitution.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. Oktober 1977

Tenor

I. Das Verfahren wird im Fall II der Anklage (Erwerb einer Schusswaffe nebst Munition durch den Angeklagten Mahlberg) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

II. Auf die Revision der Angeklagten wird 1. das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. Februar 1976 a) in den die Angeklagten ███████ und S. betreffenden Schuldsprüchen dahin geändert, dass das Wort „fortgesetzter“ beziehungsweise „fortgesetzten“ wegfällt, b) im Ausspruch über die Höhe der für die drei Angeklagten festgesetzten Tagessätze mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

I. 1. Bei dem Vorbringen auf S. 1 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten ███████ handelt es sich in Wirklichkeit nicht um eine Verfahrensrüge, sondern um Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Mangels ausreichender Ausführungen ist die auf S. 2 Abs. 2 dieser Schrift erhobene Verfahrensbeschwerde unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die vom Angeklagten ███████ auf § 55 Abs. 2 StPO gestützte Rüge ist offensichtlich unbegründet.

II. Das gleiche gilt, abgesehen von der Notwendigkeit des Wegfalls des Wortes „fortgesetzt“ beziehungsweise „fortgesetzten“, für die Sachrügen der drei Angeklagten, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche sowie die Festsetzung der Zahl der Tagessätze richten.

1. Die Feststellungen rechtfertigen die Anwendung des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Denn nach ihnen warb der Angeklagte ███████ durch Zeitungsannoncen „Fotomodelle“ für seinen Betrieb an und unterrichtete sie eingehend über die Arbeitsbedingungen, vor allem die sogenannte Herrenbetreuung (S. 17 UA). Er drängte darauf, dass die Prostituierten die „Arbeitszeit“ einhielten (S. 13 UA). In den drei zu seinem Unternehmen gehörenden Clubs waren er und der Mitangeklagte ███ sowohl beim „Empfang“ als auch an der Bar tätig. Sie klärten die Freier über die Bedingungen auf und machten sie mit den anwesenden „Fotomodellen“ bekannt (S. 36 f. UA). Im „Club Le Lampion“ kassierte ███████ persönlich oder für ihn der Mitangeklagte Scholz, die Zeugin K. oder eine besonders damit beauftragte Prostituierte das „Eintrittsgeld“ der Gäste, das auch das Entgelt für den Geschlechtsverkehr enthielt, und rechnete abends mit den in diesem Club tätigen Frauen ab (S. 14 f. UA). Durch tägliche Anzeigenwerbung in mehreren Kölner Zeitungen, vereinzelt auch in anderen Blättern sowie in Lichtspieltheatern erreichte er eine erhebliche Erweiterung des Kundenkreises (S. 16, 17, 35 f. UA). Damit war eine entsprechende Steigerung der Einnahmen der Prostituierten verbunden. Der Ausschank von alkoholischen Getränken in den Clubs erleichterte das Anbahnen der Kontakte. Fördernd in diesem Sinne wirkte sich vor allem das Vorführen von Pornofilmen im ███████-Club aus (S. 16, 40 UA). Zuweilen fuhr der Angeklagte ███████ die „Fotomodelle“ zu den von ihm zur Prostitutionsausübung gemieteten Wohnungen und brachte sie nach ihrer „Arbeitszeit“ zurück. Solange er den „Club Le Lampion“ in █████ unterhielt, führte er täglich solche Fahrten dorthin durch. Ein Entgelt erhielt er hierfür von den Prostituierten nicht. Auf diese Weise verstand er es, sie sich zu verpflichten und ihnen besonders günstige Bedingungen für ihre Tätigkeit zu bieten (S. 17, 39 f. UA). In ihrer Gesamtheit gingen seine Maßnahmen erheblich über Nebenleistungen hinaus, die im Allgemeinen mit einer Unterkunftsgewährung verbunden sind.

Der Angeklagte ███████ betätigte sich zwar nicht aktiv in dieser Weise. Das steht aber seiner Täterschaft nicht entgegen. Nachdem er den „███████-Club“ übernommen hatte, bediente er sich bei dessen Führung an Ort und Stelle weitgehend des Angeklagten █████. Aushilfsweise stellte er für den „Empfang“ noch eine weitere Person ein. Am eigentlichen Betrieb des Clubs änderte er nichts (Einsatz der vom Angeklagten ███████ früher geworbenen „Fotomodelle“, Arbeitsregelung, Empfang, Alkoholausschank, Vorführen von Pornofilmen). Seinem im Vergleich zum Angeklagten ███████ geringeren Einsatz und der alsbaldigen Schließung seines Betriebs hat das Landgericht durch die Festsetzung einer wesentlich niedrigeren Tagessatzzahl als bei diesem Angeklagten Rechnung getragen.

2. Durch die Nichtanwendung des § 181a Abs. 2 StGB sind die Angeklagten nicht beschwert. 3. Der Streichung des Wortes „fortgesetzt“ beziehungsweise „fortgesetzten“ vor „Förderung der Prostitution“ im Schuldspruch bedarf es schon, weil es sich hier um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter handelt und dann Fortsetzungszusammenhang nicht möglich ist.

III. Ferner sind die Aussprüche über die Höhe der für die drei Angeklagten festgesetzten Tagessätze aufzuheben. Die Beschränkung der Aufhebung auf diesen Teil der Strafaussprüche ist möglich; denn es liegt nicht der Ausnahmefall einer Überschneidung der die Zahl und die Höhe der Tagessätze betreffenden Zumessungsakte vor (vgl. BGHSt 27, 70 ff.). Die Tagessatzhöhen können mangels ausreichender Feststellungen zum Nettoeinkommen der Angeklagten, das sie entweder erzielt haben oder hätten erzielen können, nicht aufrechterhalten bleiben. Für die Angeklagten ████ und ██ fehlen jegliche diesbezüglichen Angaben. Die Einkünfte des Angeklagten Neumann werden nur teilweise mitgeteilt. Der Senat sieht sich deshalb nicht zu der Prüfung in der Lage, ob die Bemessung der Tagessatzhöhen auf rechtsfehlerfreien Erwägungen des Tatrichters beruht.

Bei der erneuten Entscheidung wird vom Landgericht zu beachten sein, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten angemessen zu berücksichtigen sind und dass es im Regelfall auf die betreffenden Gegebenheiten zur Zeit der Entscheidung ankommt (BGHSt 26, 325, 328). Die Ausführungen auf S. 50 unten des angefochtenen Urteils geben Anlass zu dem Hinweis, dass eine Geldstrafe nicht zugleich der Gewinnabschöpfung dienen darf. Zur Erfassung von aus der Tat erzielten Vermögensvorteilen hat der Gesetzgeber die besondere Maßnahme des Verfalls (§ 73 StGB) geschaffen.

In der zukünftigen Verhandlung wird das Landgericht auch über die Einziehung der vier Pornofilme neu zu entscheiden haben.

MiillerSchumacherBaumgarten
KirchhofMeyer
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