Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen Förderung der Prostitution aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 388/76
Datum
18.01.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch des Landgerichts in einem Verfahren wegen Förderung der Prostitution und weiterer Delikte. Der BGH hob den Freispruch insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Er stellte fest, dass "Zuführen" nach §180a Abs.4 StGB auch das Herbeiführen oder Erleichtern einer Prostitutionssituation umfasst und die Voraussetzungen ausbeuterischer Zuhälterei erneut zu prüfen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 180a Abs. 4 StGB (Zuführen einer Person unter 21 Jahren zur Prostitutionsausübung) umfasst auch das Herbeiführen oder Erleichtern einer Situation, die den anderen dazu veranlasst oder es ihm erleichtert, der Prostitution nachzugehen.

2

Es ist unerheblich für § 180a Abs. 4 StGB, ob die jugendliche Unerfahrenheit ausgenutzt wird; die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn der Minderjährige von sich aus um Zuführung bittet.

3

Das bloße Nichtwissen über Aufgabenteilung zwischen Zuhälter und Prostituierter oder das Unterlassen unmittelbarer Einwirkung auf die Aufnahme der Prostitution schließt den Tatbestand des Zuführens nicht aus.

4

Ausbeuterische Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB) liegt vor, wenn der Täter die Prostitutionsausübung planmäßig in gewinnsüchtiger Absicht als Erwerbsquelle ausnutzt und die Prostituierte durch Ablieferung ihrer Einnahmen eine spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage erfährt; maßgeblich ist die Einschränkung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Bewegungsfreiheit durch den Umfang der Ablieferungen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 23. Februar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den ████████████████████ ██████ █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1954 in ██ wegen Förderung der Prostitution u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1977, an der teilgenommen haben Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshofs Pikart, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende ████████, Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der ████████████████,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Februar 1976 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte freigesprochen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Von dem in der zugelassenen Anklage weiter erhobenen Vorwurf des Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, sachlich zusammentreffend mit ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei (§ 180 Abs. 2, § 180a Abs. 4, §§ 181, 181a Abs. 1 Nr. und 2 StGB), ist der Angeklagte freigesprochen worden. Gegen diese Freisprechung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.

I. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Landgericht den Tatbestand der Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 4 StGB) zu Unrecht verneint haben kann.

1. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte von der zur Tatzeit 15 Jahre alten Zeugin ███ „breitschlagen“ lassen, gemeinsam mit ihr zum █████████████ Bahnhof zu gehen. Seine Aufgabe sollte darin bestehen, aufzupassen, dass der Zeugin nichts zustößt. Beide setzten sich in die Schalterhalle. Als nach einiger Zeit ihnen ein Ausländer zuwinkerte, forderte die Zeugin den Angeklagten auf, sich zu dem Interessenten zu begeben, was er auch tat. Der Ausländer bot DM 20,—, was der Angeklagte der Zeugin mitteilte, die dann selbst mit dem Freier verhandelte und sich mit ihm an einem anderen Ort sexuell abgab (UA S. 11). Am folgenden Tage fuhr der Angeklagte in einem Pkw die Zeugin zu einer Baustelle, wo es zwischen ihr und zwei türkischen Gastarbeitern zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr kam. Am Abend desselben Tages wurde der Angeklagte von einem Jugoslawen angesprochen, der ihm zu erkennen gab, die Zeugin an Landsleute vermitteln zu wollen. Der Angeklagte berichtete hiervon der Zeugin, die sodann selbst mit dem Jugoslawen weiterverhandelte. Anschließend begaben sich der Angeklagte und die Zeugin zu einem Wohnheim jugoslawischer Gastarbeiter, wo die Zeugin mit drei Partnern den Geschlechtsverkehr ausübte. Wenige Tage später suchten der Angeklagte und die Zeugin am ██ Stachus einen Türken auf, welcher der Zeugin die Adresse einer Unterkunft türkischer Gastarbeiter vermittelte. Dorthin begab sich der Angeklagte zusammen mit der Zeugin, die in dem Wohnheim alsdann der Gewerbsunzucht nachging (UA S. 14/12).

2. Mit diesem Verhalten kann der Angeklagte im Gegensatz zu der Auffassung des Tatrichters den Tatbestand des § 180a Abs. 4 StGB erfüllt haben, weil er eine Person unter 21 Jahren der Prostitutionsausübung zugeführt hat. Unter den Begriff des Zuführens fällt auch die Herbeiführung einer Situation, die den anderen dazu veranlasst oder es ihm erleichtert, der Prostitution nachzugehen (Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 180 Rdn. 42), wobei es nicht darauf ankommt, ob die jugendliche Unerfahrenheit ausgenutzt wird, so dass die Vorschrift selbst dann anwendbar ist, wenn der Minderjährige von sich aus darum gebeten hatte, ihn der Prostitution zuzuführen (Dreher, StGB 36. Aufl. § 180a Rdn. 16; Horstkotte, JZ 1974, 84, 88). Das ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift, einen umfassenden Schutz von Personen unter 21 Jahren gegen jede Art der Einwirkung zur Aufnahme der Prostitution zu bieten (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1976 – 3 StR 266/76 zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

Dass der Angeklagte „über die Aufgabenteilung zwischen Zuhälter und Dirne nicht Bescheid“ wusste (UA S. 14), hat daher entgegen der Meinung des Landgerichts nichts damit zu tun, ob die Voraussetzungen des § 180a Abs. 4 StGB erfüllt sind; ebensowenig schließt der Umstand, dass der Angeklagte auf ███ nicht eingewirkt hat, sie zur Aufnahme der Prostitution zu bringen, die Anwendung der Vorschrift aus, da damit nur die zweite Alternative, nicht aber das Tatbestandsmerkmal des „Zuführens“ angesprochen wird.

II. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass die Strafkammer die Voraussetzungen der ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB) verkannt hat. Zwar kann ausbeuterische Zuhälterei nur bejaht werden, wenn der Täter die Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle in gewinnsüchtiger Absicht planmäßig ausnutzt und die Prostituierte durch die Ablieferung ihrer Einnahmen an den Zuhälter eine spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage erfährt (BGH bei Dallinger MDR 1974, 546; 1974, 722; zuletzt BGH, Urteil vom 23. November 1976 – 1 StR 269/76). Daran kann es zwar fehlen, wenn durch die Prostitution nur Geld für den gemeinsamen Lebensunterhalt beschafft werden soll (BGH, Urteil vom 11. März 1975 – 1 StR 11/75), doch kann das Tatbestandsmerkmal des Ausbeutens nicht schon deshalb verneint werden, weil sich die Prostituierte in Bezug auf ihr Unzuchtsgewerbe aus freien Stücken dem Einfluss und den Entscheidungen eines anderen unterwirft (so BayObLGSt 1974, 41, 43); es ist auch zu eng, wenn nur ein entpersönlichtes und bedrückendes Abhängigkeitsverhältnis zur Ausbeutung im Rechtssinne führen soll (BayObLG aaO S. 42), sondern entscheidend bleibt die Einschränkung der wirtschaftlichen und persönlichen Bewegungsfreiheit der Dirne durch den Umfang ihrer Ablieferungen an den Zuhälter. Liefert sie ihren gesamten Unzuchtserwerb ab und macht sie es damit völlig von dem Belieben des Empfängers abhängig, wieviel ihr – etwa in Form des täglichen Lebensunterhalts – wieder zugute kommt, dann wird die tatbestandsmäßige Beschränkung der Bewegungsfreiheit nur ausnahmsweise verneint werden können.

Das Landgericht wird den Sachverhalt daher auch unter diesem Gesichtspunkt neu zu prüfen haben.

PikartWoesnerKuhn
PfeifferHerdegen
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