Treffer
BGH Urteil

BGH: Ausbeuterische Zuhälterei erfordert erhebliche Freiheitsbeeinträchtigung der Prostituierten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 639/76
Datum
14.01.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen Verurteilungen u.a. wegen Förderung der Prostitution, tateinheitlicher Zuhälterei, falscher Versicherung an Eides Statt und Waffendelikten. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Förderung der Prostitution sowie die Waffendelikte und hielt die Verurteilung nach § 156 StGB nur hinsichtlich verschwiegener Bankkonten aufrecht. Im Fall der angenommenen ausbeuterischen Zuhälterei entfiel der Schuldspruch, weil es an einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit der Prostituierten fehlte. Einzelstrafen und Gesamtstrafe wurden insoweit aufgehoben und die Sache teilweise zurückverwiesen, im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ausbeuterische Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit der Prostituierten voraus.

2

Die bloße (auch vorübergehende) Abschöpfung von Prostitutionserlösen begründet für sich genommen keine ausbeuterische Zuhälterei, wenn dadurch keine erhebliche Abhängigkeit und Freiheitsbeschränkung der Prostituierten geschaffen oder aufrechterhalten wird.

3

Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB müssen in ihrer Gesamtschau geeignet sein, die persönliche und wirtschaftliche Freiheit der Prostituierten so zu beeinträchtigen, dass die Gefahr weiterer Verstrickung in die Prostitution besteht, und müssen über bloße Raumgewährung und übliche Nebenleistungen hinausgehen.

4

Bei der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sind nur vollstreckungsrelevante Vermögenspositionen offenbarungspflichtig; bloße Erwerbsmöglichkeiten oder ein nicht der Zwangsvollstreckung zugänglicher Geschäftsbetrieb müssen nicht offenbart werden.

5

Wer bei der eidesstattlichen Versicherung Vermögenswerte verschweigt, die im Innenverhältnis ihm zustehen, erfüllt den Tatbestand des § 156 StGB auch dann, wenn die Konten formal auf Namen Dritter geführt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg, 27. Februar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 639/76 URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Willi J ██ aus F[REDACTED] i. Br., geboren ████ ██ 1943 in Sch[REDACTED] (UdSSR) wegen Förderung der Prostitution u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1977, auf Grund der Verhandlung vom 13. Januar 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Misl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ███████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27. Februar 1976 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II 3 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Zuhälterei entfällt; in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen 2. II 3 und II 6 und im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

Gründe

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wie folgt schuldig befunden: der Förderung der Prostitution in drei Fällen, 1. davon in einem Falle begangen in Tateinheit mit Zuhälterei, 2. der Bedrohung, 3. der falschen Versicherung an Eides Statt, 4. des Vergehens gegen das Waffengesetz in zwei Fällen, 5. der vorsätzlichen Körperverletzung, 6. der Unterhaltspflichtverletzung in zwei Fällen.

Es hat den Angeklagten deshalb zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn für die Dauer von fünf Jahren verboten, im Hotel- und Gaststättengewerbe selbständig oder als leitender Angestellter tätig zu sein. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung wegen Förderung der Prostitution in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zuhälterei begangen, wegen falscher Versicherung an Eides Statt und wegen zweier Vergehen gegen das Waffengesetz beschränkt. In den übrigen Fällen greift sie den Strafausspruch an. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Zu Unrecht rügt die Revision die Ablehnung des auf Vernehmung des Kriminalbeamten W[REDACTED] gerichteten Hilfsbeweisantrages und insoweit die Verletzung der Aufklärungspflicht.

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung durch Hilfsbeweisantrag die Vernehmung dieses Zeugen zu den Behauptungen beantragt, der Angeklagte habe K[REDACTED] davon verständigt, dass Brigitte K[REDACTED] im „[REDACTED]“ arbeite, obwohl sie noch nicht 18 Jahre alt sei, und dass er schon seit Februar 1974 versucht habe, sie auf anständige Weise loszuwerden, ohne sie auf die Straße zu setzen. Die Strafkammer ordnete daraufhin die Vernehmung dieses Zeugen für den 20. Februar 1976 an (HA VII 2324). Es stellte sich jedoch heraus, dass ███████ sich bis zum 8. März 1976 in Urlaub in Senegal befand (HA VII 2326). Daraufhin verzichteten sämtliche Verfahrensbeteiligten auf die Vernehmung dieses Zeugen. Der Verteidiger fügte seinem Verzicht hinzu, er weise auf § 244 Abs. 2 StPO hin (HA VII 2329). Nunmehr erging der Gerichtsbeschluss, von der Vernehmung des Zeugen ██ werde abgesehen. Der Zeuge wurde nicht vernommen.

Diese Verfahrensweise lässt weder einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennen. Der Verzicht des Verteidigers und des Angeklagten sind als Rücknahme des Hilfsbeweisantrages anzusehen. Das Landgericht war nicht mehr gehalten, über ihn zu entscheiden und das angebotene Beweismittel auszuwerten. Der Hinweis des Verteidigers auf § 244 Abs. 2 StPO betraf lediglich eine Selbstverständlichkeit. Der Verzicht ist rechtlich nur erheblich, wenn das Gericht nicht schon von sich aus die Beweiserhebung auf Grund der ihm obliegenden Aufklärungspflicht für erforderlich hält. Dazu bestand hier keine Veranlassung. Die Strafkammer brauchte nach der Sachlage die Vernehmung ██ nicht als wertvoll anzusehen. Hätte er die Beweisbehauptungen bestätigt, so hätte dies an den Tatsachen, die der Verurteilung im Fall II 3 zugrunde liegen, nichts geändert. Der Umstand allein, dass ██ ███████ als Zeuge geladen war, zwang das Gericht nicht, ihn zu einem späteren Zeitpunkt zu vernehmen.

2. Unbegründet ist auch die Beanstandung, das Landgericht habe die Hilfsbeweisanträge des Verteidigers, Frau ███ und ██████ als Zeuginnen zu vernehmen, rechtsfehlerhaft abgelehnt.

Der Verteidiger hat beantragt, diese Frauen zu den Behauptungen zu hören, der Angeklagte habe ihnen keine Anweisungen über Preise, Dauer und Art der Ausführung der Prostitution im ███████████ gegeben; die Einzelheiten seien vielmehr „Spielregeln“ gewesen, die sich die Frauen im Laufe der Zeit selbst gegeben hätten; der Angeklagte habe in seinen Gaststätten Pornofilme vorgeführt, bevor dort noch die ersten Mädchen der Prostitution nachgegangen seien.

Die Zeuginnen B[REDACTED] und ███████ sind vom Ermittlungsrichter vernommen worden (HA IV 1143, 1147). Die Niederschriften über die richterlichen Vernehmungen wurden im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung verlesen (HA VII 2242). Die Strafkammer hat die Hilfsbeweisanträge, die Zeuginnen auch in der Hauptverhandlung zu vernehmen, in den Urteilsgründen abgelehnt, weil sie nur wenige Tage im „[REDACTED]“ tätig gewesen seien und deshalb als völlig ungeeignete Beweismittel angesehen werden müssten (UA S. 17).

Dagegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Als völlig ungeeignet kann ein Beweismittel nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückgewiesen werden, wenn dem Gericht nicht zuzumuten ist, einen Beweis zu erheben, von dessen völliger Nutzlosigkeit es von vornherein überzeugt ist, weil er zur Sachaufklärung nichts beitragen kann. Das kann auch dann der Fall sein, wenn nach den Umständen auszuschließen ist, dass eine Beweisperson in der Lage ist, sich zum Beweisthema zu äußern. Dabei ist die völlige Ungeeignetheit des Beweismittels aus sich selbst heraus zu beurteilen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1975 - 1 StR 46/75).

So liegen die Dinge hier. Von Prostituierten, die sich nach ihrer früheren Bekundung nur wenige Tage im „[REDACTED]“ aufhielten, war aus eigener Wahrnehmung kein Aufschluss darüber zu erwarten, was sich im Laufe einiger Zeit als „Spielregeln“ der Dirnen entwickelt haben konnte. Die Möglichkeit, dass sie von anderen Prostituierten darüber etwas erfuhren, ist konkret weder im Hilfsbeweisantrag noch in der Revisionsbegründung dargelegt. Dessen hätte es jedoch bedurft, um dem Gericht vor Augen zu führen, dass von diesen Zeuginnen trotz ihrer nur kurzen Anwesenheit im █████████ ein Beitrag zur Aufklärung zu erwarten war.

3. Fehl geht auch die weitere Beanstandung, das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag zur Frage der Pornofilme rechtsirrig abgelehnt.

Dem Antrag war als Erläuterung vorausgeschickt, der Angeklagte habe Pornofilme vorgeführt, bevor noch die ersten Mädchen der Prostitution nachgegangen seien. Zweck der Filmvorführungen sei die Unterhaltung der Gäste gewesen und damit die Steigerung des Getränkeverkaufs. Zum Beweise dafür, dass ohne die Fortsetzung der Filmvorführungen der allgemeine Getränkeumsatz erheblich gesunken, die Unterlassung weiterer Filmvorführungen dem Angeklagten also nicht zuzumuten gewesen wäre, hat der Verteidiger die – teilweise erneute Vernehmung einer Reihe von Zeugen beantragt.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte schon im Sommer 1972, d. h. vor Beginn der Prostitution in der Gaststätte, Pornofilme vorführen ließ (UA S. 6). Dass ohne die Fortsetzung der Filmvorführungen der allgemeine Getränkeumsatz gesunken wäre, sei wegen des anderen Publikums richtig, aber unerheblich (UA S. 17). Die Beweisbehauptung ist damit als wahr unterstellt.

4. Ebensowenig ist die Ablehnung der drei Hilfsbeweisanträge rechtlich zu beanstanden, die auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Brigitte ███ abzielten. Der Angeklagte hat dazu in einzelnen behauptet, die Zeugin habe drei strafbare, zum Teil eidliche Falschaussagen gemacht.

Das Landgericht hat die Anträge abgelehnt, „weil die Feststellungen zu Tat Nr. 3 nicht auf den Angaben der Zeugin Brigitte K[REDACTED] beruhen“ (UA S. 19). Diese Annahmen sind vielmehr auf die eigene glaubwürdige Einlassung des Angeklagten gestützt (UA S. 18). Der Schuldspruch zum Fall II 4 der Urteilsgründe (Körperverletzung zum Nachteil Brigitte K[REDACTED]) ist infolge Beschränkung der Revision rechtskräftig.

Wenn die Strafkammer sich außer Stande sah, der Bekundung der Zeugin K[REDACTED] zu folgen, bedurfte es keiner Beweiserhebung, die ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellen sollte. Das Landgericht ging damit bereits von der mangelnden Glaubwürdigkeit der Zeugin aus. Der Versuch der Revision, entgegen der eindeutigen Ausführung im angefochtenen Urteil darzutun, dass die Verurteilung in Fall II 3 doch auf der Bekundung der Zeugin K[REDACTED] beruht, bleibt erfolglos.

5. Soweit die Revision die Zurückweisung des Hilfsbeweisantrages zu der Behauptung des Angeklagten rügt, er habe bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen an die Richtigkeit seiner „entsprechenden“ Erklärung geglaubt, ist die Beanstandung gegenstandslos. Gemeint ist offenbar die Erklärung des Angeklagten vor dem Amtsgericht Sackingen, er sei nicht selbständiger Unternehmer und besitze kein Erwerbsgeschäft.

Insoweit kann die Verurteilung aus § 156 StGB wegen eines sachlich-rechtlichen Mangels nicht bestehen bleiben.

6. Das Landgericht hat die Beweisbehauptung des Angeklagten, der Zeuge ███ habe im Spätherbst 1973 gedroht, den Angeklagten umzubringen, in Form einer Feststellung übernommen (UA S. 12, 13). Unter diesen Umständen erübrigte sich eine ausdrückliche Erörterung des Hilfsbeweisantrages.

7. Der Antrag auf Einnahme eines Augenscheins im „[REDACTED] Club“ in L[REDACTED] ist rechtsfehlerfrei abgelehnt (UA S. 21).

Seit Abgabe des Schusses im Lokal waren im Zeitpunkt der Hauptverhandlung etwa zwei Jahre vergangen. Dass der Schuss in Fußboden oder Theke ging, stand nicht fest. Die Möglichkeit, dass das Projektil an anderer Stelle eindrang und dass dort in der Zwischenzeit Veränderungen, z. B. durch Entfernung von Möbeln, stattfanden, war nicht auszuschließen.

8. Der Verteidiger hat in einem weiteren Hilfsbeweisantrag Beweis dafür angeboten, dass der Angeklagte „in rechtfertigenden, zumindest entschuldigenden Notstand die Waffe angeschafft, besessen und gelegentlich geführt habe“. Zur Erläuterung hat er ausgeführt, der Angeklagte habe Weihnachten 1974 erfahren, S[REDACTED] werde alsbald gegen Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen. Er habe sich den Revolver zugelegt, weil ██ seinen alsbaldigen Besuch bei ihm zum Zwecke der Abrechnung angekündigt habe. Als Beweismittel hat der Antragsteller „Beiziehung der Akten gegen Günther ████ in █████████ und Vernehmung der Zeugen W[REDACTED] und █████████ benannt.

Die Strafkammer hat auch diesen Antrag unter Hinweis auf die subjektive Tatsache und das Fehlen der Angabe äußerer Umstände abgelehnt (UA S. 21).

Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Ziel des Antrages war eine Wertung, die nicht Aufgabe eines Zeugen ist. Soweit der Antrag auf Beiziehung von Akten gerichtet war, bezeichnete er außerdem das Beweismittel nicht bestimmt genug. Weshalb die Zeugen zur inneren Tatsache etwas beitragen konnten, war nicht dargetan.

9. Erfolglos bleibt auch die Beanstandung, die Strafkammer habe § 261 StPO dadurch verletzt, dass sie die Aussage des Zeugen Dieter K[REDACTED], der den Angeklagten entlastet habe, nicht gewürdigt und demgenäß den Zeugen „schlicht vergessen habe“.

Aus der Tatsache, dass die Aussage ██████ im Urteil nicht erwähnt ist, folgt nicht, dass die Strafkammer sie bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt hat. Auch die teilweise Protokollierung der Aussage dieses Zeugen nötigte das Gericht nicht, sich in den Urteilsgründen mit ihr auseinanderzusetzen.

10. Darauf, dass an die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin Brigitte ██ ███████ Fragen, auch im Wege der Gegenüberstellung mit K[REDACTED], hätten gerichtet werden sollen, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; BGH, Urteil vom 7. Februar 1964 – 1 StR 529/60).

11. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Gericht habe Zeugen entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO nicht oder unrichtig über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt. Soweit damit Vorgänge aus dem Vorverfahren gemeint sind, kann das Urteil auf ihnen nicht beruhen. Mit der Behauptung, dass derartige Belehrungen in der Hauptverhandlung unrichtig gewesen seien, kann der Angeklagte seine Revision nicht begründen, weil die Vorschrift den Schutz des Zeugen bezweckt (BGHSt 11, 213).

12. Für die Annahme eines unzulässigen Zusammenwirkens zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft besteht kein Anhaltspunkt.

Verstöße gegen das Legalitätsprinzip und den Grundsatz der Gleichbehandlung sind nicht ersichtlich. Es blieb dem dafür zuständigen Amtsgericht Lörrach und der Staatsanwaltschaft unbenommen, Ermittlungsverfahren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einzustellen. Eine rechtswidrige Mitwirkung der Strafkammer bei diesen Maßnahmen ist nicht behauptet, eine dem Gesetz widersprechende Ausnutzung der dadurch geschaffenen Situation nicht erkennbar.

13. Weitere verfahrensrechtliche Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet.

II. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs im Fall II 3 der Urteilsgründe und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Förderung der Prostitution in den Fällen II 1, II 2 und II 3 der Urteilsgründe.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe in den Fällen „[REDACTED]“, „Sternen“ und „[REDACTED]-Wiedereröffnung“ gewerbsmäßig einen Betrieb unterhalten und geleitet, indem eine Förderung der Prostitution im Sinne des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB stattgefunden habe, wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.

a) Nach § 2 Abs. 3 StGB ist § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB auch für die Zeit vor dem 28. November 1973 anzuwenden, weil diese Vorschrift im Verhältnis zu § 180 StGB a. F. das mildere Gesetz ist. Die Tatbestandsmerkmale sind nunmehr enger gefasst, die Strafandrohung ist in der neuen Vorschrift herabgesetzt.

b) Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe die Prostitution in dem gesamten Gaststättenbetrieb und in sein Erwerbsgeschäft miteingebaut. Er habe mit den Dirnen die Bedingungen für die Prostitutionsausübung vereinbart. Sein Interesse sei dahin gegangen, an jedem Geschlechtsverkehr durch Verzehrzwang mindestens 41,90 DM zu verdienen. Er habe deshalb auf die Prostitution in seinem Betrieb einen wesentlich größeren Einfluss genommen als durch die reine Unterkunftsgewährung mit den üblichen Nebenleistungen (UA S. 22). Als einzelne Förderungsmaßnahmen wertet die Strafkammer das Schaffen einer intimen Atmosphäre in der Bar, das Vorführen von Pornofilmen, das Inserieren in den Tageszeitungen („Intimbar“, „attraktive Hostessen verwohnen Sie, erfüllen Ihre Sonderwünsche“) und die allgemeine Vereinbarung, dass mindestens 100,- DM für einen Geschlechtsverkehr zu fordern seien und jeder Freier eine Flasche Sekt für 70,- DM bestellen müsse.

c) Die Maßnahmen des Angeklagten erfüllen in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Tatbestand gehört zum Abschnitt „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“.

Der gesetzgeberische Zweck der Vorschrift liegt darin, die persönliche und wirtschaftliche Freiheit der Dirnen zu schützen. Sie will „verfestigte Institutionen im Vorfeld“ bekämpfen, die typischerweise die volle Unabhängigkeit der Prostituierten beeinträchtigen oder aufheben (Protokolle des Sonderausschusses des Bundestages für die Strafrechtsreform, 7. Wahlperiode Seite 20, 56).

Demgemäß müssen Förderungsmaßnahmen, die dem § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB zuzuordnen sind, geeignet sein, die Freiheit der Dirnen in der Weise zu beeinträchtigen, dass die Gefahr weiterer Verstrickung in die Prostitution besteht. Ein Typ „institutioneller Verfestigung“ ist der organisierte Betrieb, bei dem die Prostitution durch Maßnahmen gefördert wird, die über das bloße Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten und übliche Nebenleistungen hinausgehen (Protokolle aaO S. 56). Maßgebendes Kriterium ist dabei, ob der Gesamtzustand des Betriebes geeignet ist, die Dirnen in der Prostitution festzuhalten und sie noch enger an diese zu binden.

Das ist hier nach den Feststellungen der Strafkammer der Fall. Der Angeklagte warb in einer Anzeige in den St. Pauli-Nachrichten Frauen für seine Gaststätte als Prostituierte an. Das Inserat trug die Überschrift „Geld“. Es war an „gut verdienenwollende Damen“ gerichtet und stellte u. a. den Umgang mit Freiern in Aussicht, „die in finanzieller Hinsicht großzügig sind“. Der Angeklagte weckte und befriedigte das Interesse der Dirnen an leichten und hohen Verdienstmöglichkeiten, indem er das Mindestentgelt für einen Geschlechtsverkehr auf 100,- DM festsetzte und es der Dirne beließ. Er wirkte auf einen „möglichst hohen Prostitutionsumsatz“ hin, damit die Frauen in seiner Gaststätte und damit in der Prostitution verblieben (UA S. 16).

Demselben Zweck diente der Verzehrzwang. Von den 70,- DM, die jeder Freier für eine Flasche Sekt entrichten musste, erhielt der Angeklagte 50,- DM, die restlichen 20,- DM standen der Dirne zu, die den Kunden zu dem Kauf veranlasst hatte (UA S. 7). Auch diese Maßnahme war geeignet, die Dirnen noch fester an die Prostitution zu binden.

Das Herstellen einer „gehobenen und diskreten Atmosphäre“, insbesondere das Fernhalten weniger bemittelter oder sonst unerwünschter Freier, vor allem „südländischer Gastarbeiter“, schuf besonders günstige Bedingungen für die Prostitution. Verglichen mit den Mißhelligkeiten und Gefahren des Straßenstrichs oder des Call-Girl-Systems, bot die vom Angeklagten geschaffene Situation für die Frauen erhebliche Vorteile. In den günstigen Bedingungen lag ein vom Angeklagten bewusst gewählter Anreiz zur Fortsetzung der „gehobenen“ Art der Prostitution und damit zur weiteren Verstr ickung in ihr Milieu. Der Angeklagte sorgte „für eine g leichmäßige Ordnung im [REDACTED]“ und für eine gleichmäßige Kundschaft“ durch gleichmäßige Bedingungen (UA S. 17). Auf seine Weisung hin gingen die Dirnen getrennt von ihren Freiern nach oben in ihre Zimmer, damit ihr Vorhaben den Behörden nicht auffiel und für die Kunden Diskretion gewährleistet blieb (UA S. 7). Der Angeklagte verhinderte, dass Prostituierte ihrem Gewerbe in „zu aufdringlicher, zu wenig diskreter Weise“ nachgingen. Der Einfluss, den er auf die Prostitutionsausübung nahm, wird auch in seiner Anordnung erkennbar, der Zeugin Brigitte ██ das Vorrecht in der Freierauswahl einzuräumen. In ihrer Gesamtheit gingen die Maßnahmen erheblich über die Nebenleistungen hinaus, die im Allgemeinen mit der Unterkunftsgewährung verbunden sind.

d) Im Fall II 3 der Urteilsgründe ist außerdem der Tatbestand des § 180a Abs. 2 Nr. 1 erfüllt, weil der Angeklagte der Zeugin Brigitte K[REDACTED] in der Zeit von Mitte März bis 29. April 1974 in Kenntnis der Tatsache, dass sie noch nicht 18 Jahre alt war, zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährte. Seit Februar 1974 ging Brigitte K[REDACTED] mit Billigung des Angeklagten im ███████████ der Prostitution nach. Der Angeklagte wies ihr zu diesem Zweck ein eigenes Zimmer an (UA S. 10). Mitte März 1974 erfuhr er, dass sie erst am 29. April 1974 18 Jahre alt wurde (UA S. 11). Dessen ungeachtet überließ er ihr das Zimmer auch weiterhin. Dass Brigitte ██ sich freiwillig als Dirne betätigte, ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung.

2. Tateinheitliche Zuhälterei im Fall II 3 der Urteilsgründe.

Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei im Fall II 3 (Brigitte K[REDACTED]) nicht aufrechterhalten werden.

a) Die Strafkammer stellt dazu fest: Brigitte K[REDACTED] ging der Prostitution nach, weil sie hoffte, durch das Geld, das sie dadurch verdiente, den Angeklagten, der sich einer anderen Frau zugewandt hatte, stärker an sich zu binden (UA S. 10). „Damit der Angeklagte sie weiter liebe“, legte sie ihre Einnahmen aus der Prostitution in eine Kassette, über die der Angeklagte allein verfügte. Der Angeklagte verbrauchte das Geld für sich, stellte jedoch der Brigitte K[REDACTED] für deren persönliche Bedürfnisse in etwa vier Monaten 1.000,- DM zur Verfügung. Er wies die anderen Prostituierten an, der Zeugin ██ das Vorrecht zu lassen, die Freier als erste anzusprechen. Nach dem 14. April 1974 behielt Brigitte ██ die Einnahmen für sich, am 10. Mai 1974 zog sie aus.

b) Der Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfordert neben den sonstigen Voraussetzungen eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit der Dirne (BGH, Urteile vom 11. März 1975 - 1 StR 11/75; vom 16. September 1975 - 1 StR 368/75). Auch diese Vorschrift will die Selbstbestimmung der Prostituierten schützen und sie davor bewahren, als Ausbeutungsobjekt des Zuhälters ihre persönliche und wirtschaftliche Freiheit ganz oder teilweise zu verlieren und so der Prostitution noch mehr anheim zu fallen.

An einer erheblichen Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit, die als Ausbeutung gewertet werden muss, fehlt es hier. Brigitte ██ war im Wesentlichen den gleichen Bedingungen unterworfen wie die anderen Prostituierten im ████████████; sie genoss sogar das Vorrecht des ersten Ansprechens eines Freiers. In den anderen Fällen hat die Strafkammer zu Recht § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht angewendet. Der Angeklagte bestimmte weder die Anwesenheit der Dirne, noch nahm er Einfluss auf die Auswahl eines bestimmten Freiers oder die Dauer seiner Bedienung. Brigitte K[REDACTED] kassierte, wie die übrigen Dirnen, das Entgelt selbst.

Die zeitweilige Annahme des Prostitutionserlöses durch den Angeklagten rechtfertigt allein keine andere Beurteilung.

Die Vorschrift will den sozialschädlichen aktiven Täter treffen, der die Dirne in Abhängigkeit hält, nicht aber den passiven Nutznießer, der lediglich den von der Dirne erlangten Prostitutionserlös einstreicht. Der Revision ist darin beizupflichten, dass der Angeklagte zwar die Liebe der Brigitte K[REDACTED] ausnutzte, damit aber noch nicht ihren Willen bestimmte. Die zeitweilige Hingabe der Entgelte an den Angeklagten bedeutete hier, für sich allein genommen, noch keine wesentliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Dirne. Brigitte K[REDACTED] hätte jederzeit damit aufhören können, ohne dadurch Gegenmaßnahmen des Angeklagten herauszufordern. So geschah es am 14. April 1974, ohne dass der Angeklagte irgendetwas unternahm.

c) Eine andere Form der Zuhälterei scheidet gleichfalls aus. Der Schuldspruch ist deshalb im Fall II 3 dahin zu ändern, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Zuhälterei entfällt.

3. Falsche Versicherung an Eides Statt.

Die Verurteilung aus § 156 StGB ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Angeklagte erklärte in der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO, die er gegenüber dem Amtsgericht Säckingen abgab, der Wahrheit zuwider, dass er kein Erwerbsgeschäft habe und seit Juli 1973 arbeitslos sei. In Wirklichkeit war er zu diesem Zeitpunkt Inhaber des „[REDACTED]“ Betriebes. Er verschwieg auch einige Bankkonten, die zwar auf den Namen anderer geführt wurden, aber in Wirklichkeit ihm zustanden (UA S. 12).

Die unrichtige Erklärung über das Erwerbsgeschäft erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 156 StGB, weil insoweit keine Offenbarungspflicht bestand. Ein solcher Geschäftsbetrieb kann nicht Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein. Bloße Erwerbsmöglichkeiten brauchen nicht offenbart zu werden (RGSt 42, 424, 426; 68, 130). Die eidesstattliche Versicherung war jedoch insofern falsch, als der Angeklagte die Bankkonten verschwieg. Das angefochtene Urteil ergibt eindeutig, dass die Forderungen gegen die Banken im Innenverhältnis zwischen dem Angeklagten und den angeblichen Konteninhabern den Angeklagten zustanden (UA S. 12). Auch der innere Tatbestand ist rechtlich einwandfrei festgestellt.

4. Die Vergehen gegen §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 a und b WaffG in zwei Fällen sind rechtsirrtumsfrei bejaht.

2. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten.

a) Die teilweise Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass der Einzelstrafausspruch in Fall II 3, der die tateinheitlich begangene Zuhälterei ausdrücklich bertücksichtigt (UA S. 24), aufgehoben werden muss. Im Fall II 6 ist der Einzelstrafausspruch aufzuheben, weil sich der Schuldumfang vermindert hat. Wegen der Aufhebung zweier Einzelstrafen kann die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Die anderen Einzelstrafen und die Anordnung der Maßregel bleiben bestehen.

b) Entgegen der Annahme der Revision durfte die Strafkammer straferschwerend berücksichtigen, dass der Angeklagte die früheren Verfahren, in denen er sich zeitweise auch in Untersuchungshaft befunden hatte, als Warnung hätte empfinden müssen. Das gilt auch, soweit diese Verfahren infolge Einstellung oder Freispruchs nicht zu seiner Verurteilung führten (BGH, Urteile vom 1. Juli 1954 3 StR 282/54; von 12. Juli 1954 - 4 StR 339/51; vgl. auch BGHSt 25, 64). § 249 StPO stand einer Verlesung insoweit nicht entgegen.

c) Das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG ist nicht verletzt. Die Strafkammer durfte die Verurteilung des Angeklagten zu Jugendstrafen aus den Jahren 1960, 1962 und 1963 verlesen und verwerten, weil der Angeklagte in diesen Fällen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Inkrafttreten des BZRG (1. Januar 1972) zu Jugendstrafen von mehr als neun Monaten verurteilt worden war und die Strafen noch nicht getilgt waren (§§ 44 Abs. 1 Nr. a, Nr. 2 a und d; 60 Abs. 2 Nr. 3 BZRG). Die Jugendstrafe ist in beiden Vorschriften erwähnt. Die Besserstellung durch Abkürzung der Tilgungsfrist soll nur demjenigen zugutekommen, der nicht schon vor Verhängung der Geldstrafe zu Freiheitsoder Jugendstrafe verurteilt ist.

Pfeiffer Loesdau RiBGH Dr. Misl kann wegen Erkrankung nicht unterschreiben.

PfeifferHerdegen
Woesner
BGH: Ausbeuterische Zuhälterei erfordert erhebliche Freiheitsbeeinträchtigung der Prostituierten — Themis