Treffer
BGH Urteil

BGH: Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB darf nicht Sühnezwecken dienen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 254/56
Datum
11.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen schweren Diebstahl im Rückfall sowie wegen Widerstands (§ 113 StGB) verurteilt; zusätzlich entzog das LG die Fahrerlaubnis nach § 42m StGB. Auf Revision von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem hob der BGH die Entscheidung nur hinsichtlich Fahrerlaubnisentziehung, Sperrfrist und Führerscheineinziehung auf und verwies insoweit zurück. Die Beihilfeverurteilung hielt der BGH für ausreichend festgestellt; Begünstigung (§ 257 StGB) schied wegen Tatbeiträgen vor und während der Tat aus. § 252 StGB sei mangels Absicht, den Besitz am Diebesgut zu erhalten, nicht anwendbar; zudem lasse die Begründung zur Sperrfrist besorgen, dass das LG § 42m StGB verkannt und strafzweckorientiert angewandt habe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl genügt die Feststellung eines tatfördernden Beitrags wie Transport zum Tatort, Bereithalten des Fluchtfahrzeugs und anschließende Fluchtfahrt.

2

Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) setzt Beistandleisten nach Beendigung der Vortat voraus; Unterstützungshandlungen vor oder während der Tatausführung sind Teilnahmehandlungen und keine Begünstigung.

3

§ 252 StGB erfordert neben Gewaltanwendung nach einem Diebstahl die Absicht, eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gewahrsamsentziehung am Diebesgut zu verhindern; das bloße Mitführen der Beute zur Vermeidung ihrer Beweismittelverwendung genügt nicht.

4

Gewalt im Sinne des § 252 StGB ist inhaltlich nicht anders zu bestimmen als bei § 113 StGB; auch das gewaltsame Entziehen durch Fluchtfahrt kann darunter fallen.

5

Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist nach § 42m StGB sind Maßnahmen der Sicherung und Besserung und dürfen nicht maßgeblich aus Sühne- oder „Spürbarkeits“-Erwägungen begründet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Verden a. d. Aller, 4. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoschlosser Friedrich ███ aus ██████, dort geboren am ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen schweren Diebstahl i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1956, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schnitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, ██████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden a. d. Aller vom 4. November 1955, soweit es diesen Angeklagten betrifft, insoweit aufgehoben, als ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der ihm erteilte Führerschein eingezogen worden ist.

Im Übrigen werden beide Rechtsmittel verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel – an das Landgericht zurückverwiesen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 4. November 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen schweren Diebstahl im Rückfall und wegen Widerstandes zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm weiter die Fahrerlaubnis entzogen, angeordnet, dass ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, und seinen Führerschein eingezogen.

Dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit der Revision angefochten. Beide Rechtsmittel haben nur insoweit Erfolg, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und gegen ihn weiter die in § 42m Abs. 2 und 3 StGB vorgesehenen Maßnahmen verhängt worden sind.

I. Die Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten rügt lediglich die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

1.) Sie wendet sich zunächst gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Rückfalldiebstahl. Sie behauptet, es fehle „jede Feststellung“, in welcher Weise diese Hilfe gegenüber den rechtskräftig abgeurteilten ████████ ███████████████ geworden sei. Im Urteil heiße es nur, die beiden Haupttäter „brachen in das Geschäft ein; Wirth half ihnen dabei“ (S. 7 UA). Das ist falsch. Die Strafkammer hat festgestellt: Der Angeklagte hat die beiden Mitangeklagten mit seinem Mietwagen zum Tatort gefahren; er hat mit gelöschten Lichtern gewartet, bis die Haupttäter, als durch ihre Unvorsichtigkeit Glas von der Schaufensterscheibe klirrend zu Boden fiel, die Einbruchsbeute blitzschnell im Wagen verstaut hatten, und ist alsdann mit erhöhter Geschwindigkeit sofort davongefahren. – Mehr war zur Feststellung des äußeren Tatbestandes einer Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl nicht erforderlich.

Zu Unrecht meint die Revision, es liege die Frage nahe, ob nicht anstelle der Beihilfe Begünstigung vorliege. Begünstigung gemäß § 257 Abs. 1 StGB setzt ein Beistandleisten nach beendeter Tat voraus. Die Handlungen des Angeklagten hat dieser aber vor und während des Einbruchs begangen.

Zur inneren Tatseite der Beihilfe zum schweren Rückfalldiebstahl sagt das Urteil bei der rechtlichen Würdigung ausdrücklich nur, der Angeklagte W___ habe ███████ und ███████ bei dem Einbruch „wissentlich unterstützt (§ 49 StGB)“. Nach dem Urteilszusammenhang, insbesondere nach den Ausführungen bei der Beweiswürdigung, kann auch kein Zweifel bestehen, dass die Strafkammer überzeugt war, dass der Angeklagte von dem Einbruch der Haupttäter wusste und ihnen Hilfe leisten wollte. Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Bedenken sind unbegründet. Das Landgericht hat weder gegen Erfahrungssätze verstoßen, noch lassen seine Ausführungen irgendwelche Denkfehler erkennen. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer, wenn sie aus den Handlungen des Angeklagten auf seine innere Beteiligung schließt, weitere naheliegende Möglichkeiten übersehen hat. Sie sagt ausdrücklich, gewiss gebe es Fälle, in denen ein Mietwagenfahrer von strafbaren Handlungen seiner Kunden wenig, vielleicht nur ein ungutes Gefühl mitbekomme; hier sei es aber anders gewesen (UA S. 15).

2.) Was die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 113 StGB angeht, so sind die Ausführungen der Revision offensichtlich unbegründet (vgl. hierzu BGH LM Nr. zu § 113 StGB). Insbesondere ist es unerfindlich, wie hier der Tatbestand des § 117 StGB (Widerstand gegen Forst-, Jagd- und Fischereibeamte) vorliegen könnte.

3.) Bei der Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge haben sich jedoch Bedenken ergeben aus den Erwägungen, welche die Strafkammer dazu bestimmt haben, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 42m StGB zu entziehen. Hierzu heißt es in den Urteilsgründen:

„Dem Angeklagten ███████████ wird die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen (§ 42m StGB). Wer, wie er, sein Fahrzeug und seine Fahrfertigkeit in den Dienst einer solchen Tat stellt, muss aus der Verkehrsgemeinschaft ausgeschlossen werden. Es kommt erschwerend hinzu, dass er auch seine früheren Straftaten teilweise an und im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen begangen hat. Die Sperrfrist war mit drei Jahren zu bemessen, damit █████████ noch nach seiner Entlassung die Maßnahme empfindlich spürt.“

Der letzte Satz dieser Begründung gibt zu Zweifeln Anlass, ob die Strafkammer das Wesen der Maßnahmen nach § 42m StGB als einer Maßnahme der Sicherung und Besserung richtig erkannt hat. Er erweckt den Anschein, als ob die Strafkammer rechtsirrigerweise sich wesentlich von dem Gedanken habe bestimmen lassen, dass der Strafzweck der Sühne die Entziehung erfordere (vgl. das Urteil des Senats vom 4. Mai 1956 – 5 StR 86/56 – in den Akten 5 KLe 4/55 der Staatsanwaltschaft Verden a. d. Aller, insoweit in NJW 1956, 1165 nicht mit abgedruckt).

Nur in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins war daher auf die Revision des Angeklagten das Urteil aufzuheben.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt „die Verletzung materiellen Rechts, und zwar insbesondere, dass die §§ 252, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 47, 73 StGB nicht angewendet worden sind, und Verletzung der Aufklärungspflicht“.

1.) Soweit hierin die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht, also eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO, enthalten ist, ist das Vorbringen als Verfahrensbeschwerde unbeachtlich. Sie entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu BGHSt 2, 168).

2.) Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft zur Sachrüge ist unbegründet.

a) Dies gilt zunächst insoweit, als es dahin geht, das Landgericht habe die Beteiligung des Angeklagten W___ am schweren Diebstahl nur als Beihilfe anstatt als Mittäterschaft gewertet. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, die Strafkammer habe es unterlassen zu prüfen, ob und welche Rückschlüsse für den Teilnahmevorsatz des Angeklagten ████████████ zu ziehen sind, dass er mit der Beute im Wagen flüchtete und sie damit in seinen Alleinbesitz brachte, während seine Komplizen im polizeilichen Gewahrsam blieben.

Wie der Revision zuzugeben ist, hat sich das Urteil hierzu nicht ausdrücklich bei der Untersuchung der Willensrichtung des Angeklagten in Bezug auf seine Tatbeteiligung geäußert. Dadurch wird aber im Ergebnis der Bestand des Urteils nicht gefährdet. An sich wäre es zwar denkbar, dass der Einbruchsdiebstahl, obschon rechtlich vollendet, noch nicht beendet war, als der Angeklagte ██████████ dem Wagen flüchtete. Geht man hiervon aus, so wäre es auch möglich, ein jetzt erst zutage tretendes Bestreben des Angeklagten, durch Bergung der Beute im eigenen Interesse den Taterfolg zu sichern, als Ausdruck seines Mittäterwillens zu würdigen (BGHSt 6, 248/251). Ob hier tatsächlich der schwere Diebstahl beendet war oder nicht, kann jedoch dahinstehen. Denn der Gesamtinhalt der Urteilsgründe drückt die Überzeugung des Landgerichts aus, dass der Angeklagte nach Festnahme der Mitangeklagten mit der im Kofferraum des Kraftwagens verschlossenen Diebesbeute nicht deshalb davonfuhr, um diese zu bergen und damit im eigenen Interesse den Erfolg der unter seiner Beteiligung ausgeführten Tat sicherzustellen. Er tat das vielmehr ausschließlich, um der unmittelbar bevorstehenden Entdeckung dieser Beteiligung und seiner Verhaftung zu entgehen. Dass die Strafkammer darin den alleinigen Anlass seines Davonfahrens mit der Beute gesehen hat, ergibt insbesondere der Satz: „Außerdem war er (der Angeklagte █████ – missverständlich der Auffassung, der Zeuge habe ihm gesagt, er sei vorläufig festgenommen. Den damit verbundenen Maßnahmen wollte er sich gewaltsam entziehen.“ Da die Strafkammer dieser Überzeugung war, brauchte sie auf die Gründe der Flucht des Angeklagten nicht noch einmal bei der Untersuchung einzugehen, ob Mittäterschaft oder Beihilfe des Angeklagten W___ vorlag.

b) Die Rüge fehlerhafter Nichtanwendung des § 252 StGB ist ebenfalls nicht begründet.

Zwar konnten die Feststellungen der Strafkammer unter Umständen den Schluss zulassen, der Angeklagte sei „auf frischer Tat betroffen“ worden, weil dieses Tatbestandsmerkmal auch dann erfüllt ist, wenn der Dieb (oder auch sein Gehilfe) erst während der sogenannten „Nacheile“ gegen den Verfolger Gewalt verübt, und der Polizeihauptwachtmeister ██ ██████████████ den Angeklagten bereits am Tatort wahrgenommen hatte. Dabei ist es, wie der Beschwerdeführerin weiter zuzugeben ist, ohne Belang, dass der Polizeihauptwachtmeister ██ █████ den Angeklagten nicht selbst nacheilte, um ihn zu stellen, sondern zur Erreichung dieses Zieles fernmündlich die in Fluchtrichtung nächstgelegene Polizeidienststelle von der Tat benachrichtigte (so schon RGSt 60, 67/69). Da der Angeklagte von dem Polizeihauptwachtmeister Blumenstein jedenfalls noch am Tatort wahrgenommen wurde, bedarf es auch keiner Entscheidung der umstrittenen Rechtsfrage, ob es für das Betreffen auf frischer Tat auch genügt, wenn der Täter schon mehrere Kilometer vom Tatort entfernt zufällig betroffen und nun erst gestellt wird (so OLG Celle HESt 1, 12/467). Unzweifelhaft ist auch, dass das Davonfahren mit dem Kraftwagen gegenüber dem kontrollierenden Polizeimeister ████████████ Gewaltanwendung darstellt. Dieser Begriff ist für den Tatbestand des § 252 StGB kein anderer als für § 113 StGB.

Da der Angeklagte sich zur Zeit der Gewaltanwendung im Besitz des Diebesgutes befand, steht es, wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, der Anwendung des § 252 StGB auch nicht entgegen, dass er sich an dem Einbruchsdiebstahl nur als Gehilfe beteiligt hat (BGHSt 6, 248).

Der festgestellte Sachverhalt bietet jedoch keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass der auf frischer Tat betroffene Angeklagte die Gewaltanwendung gegenüber dem Polizeimeister ████ vornahm, „um sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten“. Dass § 252 StGB für den auf frischer Tat betroffenen Dieb, der unmittelbar nach der Wegnahme zur Erhaltung des eben begründeten neuen Gewahrsams gegen eine Person Gewalt anwendet, eine Bestrafung gleich einem Räuber androht, hat seinen gesetzgeberischen Grund darin, dass eine solche Handlungsweise ihrem Unrechtsgehalt nach einem Raube gleichsteht. Daraus folgt für den inneren Tatbestand des § 252 StGB, dass die hier vorausgesetzte Absicht, „sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten“, nur vorliegt, wenn der Täter Gewalt anwendet, um eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gewahrsamsentziehung zu verhindern (so Urteil des Senats 5 StR 86/56 vom 4. Mai 1956, insoweit in NJW 1956, 1165 veröffentlicht). Dass der Angeklagte keinen dahingehenden Vorsatz gehabt hat, ist aber den Urteilsgründen zu entnehmen. Wie die Strafkammer feststellt, hat der Angeklagte sich in der irrigen Auffassung, er sei bereits vorläufig festgenommen, den damit verbundenen Maßnahmen gewaltsam entziehen wollen (UA S. 19). Das kann zwar nicht heißen, er habe lediglich die Feststellung seiner Person vereiteln wollen, weil der Polizeimeister Uhlhorn ihm den Führerschein bereits abgenommen hatte. Es besagt jedoch, dass der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer durch die Gewaltanwendung bei seiner Flucht der Entdeckung der im Kofferraum verschlossenen Diebesbeute und der Inhaftierung entgehen wollte. Dieser Wille umfasste zwar auch den Vorsatz, das Diebesgut als belastendes Beweismaterial mit fortzunehmen, bis eine geeignete Gelegenheit eintrat, sich seiner gefahrlos zu entledigen. Wer die Diebesbeute aber aus diesem Grunde noch auf kurze Zeit behalten will, um ihre Verwendung als Beweismittel zu verhindern, handelt nicht, „um sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten“.

c) Die Revision der Staatsanwaltschaft ist somit, soweit sie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt worden ist, unbegründet. Da jedes Rechtsmittel nach § 301 StPO aber auch zugunsten des Angeklagten wirkt, musste aus den bei der Erörterung seiner Revision angeführten Gründen (s. dort unter I 3) das Urteil auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden, soweit es sich um die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheines handelt.

III.

Nach alledem bleibt das angefochtene Urteil im Schuld- und Strafausspruch bestehen. Der Senat hatte deshalb über die Anrechnung der vom Angeklagten nach der Verkündung des angefochtenen Urteils erlittenen Untersuchungshaft zu befinden. Er hat seiner Übung entsprechend diese Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt. Gründe für eine abweichende Regelung sind in diesem Falle nicht vorhanden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Schmidt Sarstedt Siemer Schnitt Borker

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