Räuberischer Diebstahl und alkoholbedingte Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 381/54
- Datum
- 13.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tat ist im Sinne des § 252 StGB auch dann vollendet, wenn der Täter bereits die entwendeten Sachen in seinem Gewahrsam hat, auch wenn sein Diebstahlsplan noch nicht vollständig ausgeführt war.
Gewahrsamsverlagerung an eine dem Täter allein bekannte Stelle begründet Besitz i.S.v. § 242 StGB und kann die Wegnahme als vollendet ansehen lassen.
Die Ausübung von Gewalt zur Erhaltung des Besitzes während der Nacheile genügt für die Annahme eines räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB.
Es besteht kein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz, dass der Genuss einer bestimmten Alkoholmenge generell Zurechnungsunfähigkeit begründet; Blutalkohol-Schätzungen liefern nur Durchschnittswerte, daher sind Verhalten, Beweggrund, Tatablauf und sachverständige Feststellungen heranzuziehen, um die Schuld- und Einsichtsfähigkeit zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 9. Mai 1960
Rubrum
1 StR 381/54
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Autoschlosser, jetzigen Raupenfahrer Herbert W. █████████ aus ████, geboren ███████████ 1931 in ███, ██ ██████, wegen räuberischen Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hilbner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. Mai 1960 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Räuberischer Diebstahl
Die Strafkammer hat mit Recht den § 252 StGB auf den festgestellten Sachverhalt angewendet. Der Angeklagte hatte aus dem Führerhaus des parkenden Fernlastzuges die Lederjacke eines Kraftfahrers, eine Schuhbürste und eine Brille entwendet, als er bei der Suche nach weiteren stehlenswerten Dingen von dem anderen erwachenden Fahrer betroffen, verfolgt und gestellt wurde. Gegen diesen übte er Gewalt aus, um sich den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten. Danach hatte er sein Diebstahlsvorhaben zwar noch nicht, wie geplant, vollständig zu Ende geführt. Dennoch war die Tat nicht bloß versucht, sondern, wie es § 252 StGB voraussetzt, rechtlich vollendet; denn die bereits erbeuteten Sachen hatte er in seinem Gewahrsam, mithin im Sinne des § 242 StGB weggenommen (BGHSt 9, 162; vgl. RGSt 66, 353 und BGH 2 StR 44/54 vom 13. April 1954).
Die Lederjacke führte er zwar nicht bei sich, als er die Gewalt ausübte. Dennoch besaß er auch sie; er hatte sie in einiger Entfernung von dem Lastzug an einer nur ihm bekannten Stelle abgelegt und somit ausschließlich selbst im Gewahrsam (RGSt 53, 175; 66, 394, 396; BGHSt 6, 248). Diesen Besitz wollte er sich ebenso erhalten wie den Besitz an den übrigen gestohlenen Sachen, die er teils bei sich führte, teils an noch anderer Stelle versteckt hatte. Einige davon stammten zwar aus zwei Diebstählen, die er schon vorher begangen hatte. Insoweit hat ihn die Strafkammer jedoch nur wegen einfachen, nicht wegen räuberischen Diebstahls verurteilt. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es auch für § 252 StGB, dass der Täter die Gewalt während der sogenannten Nacheile ausübt (BGHSt 9, 255; BGH 1 StR 653/59 vom 12. Januar 1960; 4 StR 470/54 vom 11. November 1954; 5 StR 254/56 vom 11. September 1956). Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkammer nicht geprüft. Das beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
II. Zurechnungsfähigkeit
Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte die Taten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit beging, weil er, wie es für unwiderlegt zuvor im Verlaufe von etwa acht Stunden insgesamt hielt, 1/5 Flasche und 1 Glas Cognac, 7 Glas Tresterschnaps und 7 Flaschen Bier zu 1/2 bis 3/4 Liter Inhalt getrunken hatte. Die Revision meint, der Genuss einer so großen Alkoholmenge führe erfahrungsgemäß zu völliger Zurechnungsunfähigkeit.
Indessen besteht kein solcher allgemeinverbindlicher Erfahrungssatz. Allerdings bewirkt Alkohol in der Menge, die der Angeklagte zu sich genommen haben will, gewöhnlich eine so hohe Konzentration im Blut (unter Berücksichtigung der Absorptionszeit etwa 5 ‰), dass Zurechnungsunfähigkeit, häufig sogar Handlungsunfähigkeit und selbst Alkoholvergiftung eintritt. Das Fehlen solcher extremer Erscheinungen beim Angeklagten hätte seine Behauptung, es daher der Strafkammer nahegelegt, über den Alkoholgenuss für unglaubwürdig zu erachten.
Jedoch ist es nicht unmöglich und die Annahme des Landgerichts daher nicht rechtsfehlerhaft, dass der Angeklagte trotz Genusses der behaupteten Alkoholmengen in seiner Einsichtsfähigkeit nur geringfügig und in dem Vermögen, einsichtsgemäß zu handeln, nur möglicherweise erheblich beeinträchtigt war. Die bloße Rückrechnung auf den Blutalkoholgehalt, wie sie hier allein möglich war, muss vielerlei Umstände unberücksichtigt lassen, die Höhe und Wirkung des Alkoholgehalts im Blut maßgeblich bestimmen; sie muss daher Fehlerquellen in Kauf nehmen und kann nur Durchschnittswerte liefern, die im Einzelfall nicht zutreffen brauchen.
Beweiskräftig ist in solchen Fällen, wie sich der Täter bei der Ausführung der Tat verhielt, vernünftig oder sinnwidrig, ob die Tat ihm wesensfremd oder persönlichkeitseigen ist und ob sie sich insbesondere nach ihrem Beweggrund verständlich erklären lässt. Mit Recht hat die Strafkammer daher Gewicht darauf gelegt, dass der Angeklagte trotz Besitzes nicht unbedeutender Barmittel hinreichende Gründe zur Tat hatte, dabei umsichtig vorging, geh- und standfest war, eine klare Sprechweise hatte, sich auch bei der Festnahme und der anschließenden Vernehmung überlegt und vernünftig verteidigte und erst nachträglich auf völlige Erinnerungslosigkeit übrigens nicht auf Enthemmung berief.
Da Störungen des Gleichgewichts und der Sprache schon bei einem Blutalkoholgehalt von 2 ‰ äußerst selten fehlen (Ponsold 2. Aufl. S. 257 unter Abb. 6), in der Regel jedoch erst von diesem Verhältniswert an eine strafrechtlich bedeutsame Minderung der Zurechnungsfähigkeit eintritt, liegt kein Rechtsverstoß in der Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte, der alkoholgewöhnt ist, zwischendurch auch Speisen und belebende Genussmittel zu sich genommen hatte, bei Begehung der Diebstahlstaten nicht zurechnungsunfähig war – umso weniger, als es sich hierbei auf das Gutachten des von ihm gehörten Sachverständigen stützen konnte.
Auch im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf. Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Willms | Seibert | Fischer | |||
| Peetz | Dr. Hilbner |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 254/56 · 11.09.1956BGH: Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB darf nicht Sühnezwecken dienen
- BGH · 2 StR 44/54 · 09.04.1954Abgrenzung: Fortsetzungszusammenhang zwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl
- BGH · 4 StR 470/54 · 11.11.1954BGH: Schreckschuss als Gewalt i.S.d. § 252 StGB; Anstiftung zum schweren Raub