Treffer
BGH Urteil

Abgrenzung: Fortsetzungszusammenhang zwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 44/54
Datum
09.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrens- und Rechtsfehler gegen Verurteilungen wegen räuberischen und fortgesetzten schweren Diebstahls. Der BGH änderte in einem Fall die Würdigung: Räuberischer Diebstahl kann nicht mit vorausgegangenen Diebstählen als fortgesetzte Tat verbunden werden, da es sich um einen anderen Grundtatbestand handelt. Beim unvollendeten Einbruch in Haselünne liegt statt Raubversuchs ein versuchter schwerer Diebstahl i.V.m. Nötigung vor. Die Sache wurde insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass die verbundenen Einzelhandlungen denselben Grundtatbestand verwirklichen; verschiedene, auf unterschiedliche Rechtsgüter oder Verhaltensqualifikationen abstellende Straftatbestände sind nicht zu einer fortgesetzten Handlung zu vereinigen.

2

Der Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§§ 249, 252 StGB) erfordert in der Regel die Vollendung des Diebstahls und die Anwendung von Gewalt oder Drohung gegen eine mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verbundene Lage, um den Besitz des bereits entwendeten Gutes zu sichern.

3

Bei einem nur versuchten Einbruch, der nicht zur Vollendung des Diebstahls geführt hat, kann der Tatbestand des räuberischen Diebstahls nicht verwirklicht werden; stattdessen kommen der Versuch des schweren Diebstahls und gegebenenfalls Tateinheit mit Nötigung (§§ 242, 243, 240 StGB) in Betracht.

4

Zur Annahme einer fortgesetzten Tat ist ein Gesamtvorsatz des Täters erforderlich, der darauf gerichtet ist, durch mehrere zeitlich getrennte, gleichartige Einzelhandlungen in einem örtlich-zeitlichen Zusammenhang einen einheitlichen Gesamterfolg zu erreichen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 30. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Malergesellen Eugen Harry P. ████ aus ████, geboren am ████████ 1930 in L. (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 9. April 1954 in der Sitzung vom 13. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████ als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 30. Oktober 1953 im Fall VIII (Haselünne)

1.) dahin abgeändert, dass er anstatt wegen räuberischen Diebstahls wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls sowie wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung verurteilt wird;

2.) insoweit im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Ebenso wird der Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte fasste nach Verbüßung einer Zuchthausstrafe wegen Diebstahls und gewerbsmäßiger Hehlerei den Entschluss, sich größere Summen Bargeld durch Einbrüche zu verschaffen. Er kaufte ein Motorrad und eine Schreckschusspistole, die er derart abänderte, dass man mit ihr scharfe Schüsse mit tödlicher Wirkung bis zu 20 m Entfernung abgeben konnte. Mit dem Motorrad fuhr er gegen Abend in die Ortschaft, die er jeweils für seine Taten ins Auge gefasst hatte, stellte das Rad ab, schlenderte durch die Geschäftsstraßen und erkundete Gelegenheiten für einen Diebstahl, indem er sich die Auslagen ansah und die Befestigung der Schaufenster überprüfte. Er entfernte sich wieder mit dem Motorrad, kehrte aber in der Nacht zurück und führte nun die Einbrüche in den erkundeten Geschäften aus. Hierbei beseitigte er in der Regel die Halteleisten des Schaufensters oder entkittete es, so dass er die Scheibe herausnehmen konnte; teilweise erbrach er auch das Fenster und öffnete dann die Türen oder stieg durch das Fenster. Er suchte vor allem Geld zu erhalten, nahm aber auch andere Gegenstände mit. Insgesamt unternahm er 15 solche Diebesfahrten und brach dabei in 82 Geschäfte ein. In einigen Fällen blieb es beim Versuch, da er entweder gestört wurde oder nichts Brauchbares fand. Bei der Diebesfahrt nach Haselünne (VIII), Damme (XI), Dinklage (XII), Bersenbrück (XIII), Barnstorf (XIV) und Barßel (XV) trug er die Pistole bei sich.

Bei der Diebesfahrt in Haselünne brach er in 12 Geschäfte ein, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb. Nachdem er bereits bei den vorhergehenden Einbrüchen Geld und andere Gegenstände erbeutet hatte, versuchte er zuletzt in das Geschäft des Schuhmachermeisters Kuper einzudringen. Er hatte schon die Halteleisten einer Ladentürscheibe entfernt und wollte die Scheibe herausnehmen, als er von dem Inhaber eines Bewachungsinstituts ███ gestört wurde. Dieser sah ihn hinter dem Pfeiler eines Nachbarhauses stehen. Der Angeklagte richtete, als er sich entdeckt sah, die Pistole auf ███████ und forderte ihn auf, sich schnellstens zu entfernen. Er wiederholte seine Aufforderung mit der Drohung, es werde sonst knallen. ███████ ging weg, traf nach etwa 100 m den Wachmann ██████ und erklärte ihm, dass an der Ecke ein Mann mit einer Pistole im Anschlag stehe. Der Angeklagte hatte das Zusammentreffen der beiden beobachtet und befürchtete erneut, entdeckt und ergriffen zu werden. Um sie von seiner weiteren Verfolgung abzuhalten und das bisher von ihm erbeutete Diebesgut zu sichern, gab er daraufhin drei auf █████ und █████ gezielte scharfe Pistolenschüsse ab, die in ihrer Nähe auf dem Pflaster einschlugen. Der Angeklagte konnte entkommen.

Bei der Diebesfahrt nach Dinklage (XII) führte er fünf Einbrüche aus. Er erbeutete hierbei Geld und in einem Falle Strümpfe. Bei dem letzten Einbruch hatte er bereits 50 DM an sich genommen, als ihn der Haussohn August ███ entdeckte. Dieser ließ den Hund von der Kette. Der Angeklagte befürchtete, von ███ gestellt zu werden, und gab, um ihn von einer weiteren Verfolgung abzuhalten, vier Schüsse auf den Hund ab, die jedoch nicht trafen. ███ sah daraufhin von einer Verfolgung ab.

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen räuberischen Diebstahls gemäß §§ 250, 252 StGB in zwei Fällen und wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in 13 Fällen verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine Tatsachen anführt, die den Mangel enthalten (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer hat daraus, dass der Angeklagte jeweils vorher die Gelegenheit zum Einbrechen und Stehlen erkundete, geschlossen, dass er von vornherein den Vorsatz hatte, an diesem Ort in mehreren, ihm geeignet erscheinenden Geschäften in der Nacht einzubrechen. Da er auch stets gleichartige Taten beging, hat sie, soweit er in einer Nacht in einer Ortschaft oder deren Umgebung einbrach oder dies versuchte, jeweils eine fortgesetzte Handlung angenommen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu Recht durfte die Strafkammer aus den Feststellungen folgern, dass der Angeklagte nicht etwa mehrere gleichartige Taten bei künftig sich bietender Gelegenheit begehen wollte, vielmehr bei jeder Diebesfahrt entschlossen war, einen bestimmten Gesamterfolg durch mehrere zeitlich getrennte, gleichartige Einzelhandlungen in einer Ortschaft und in einer Nacht zu erreichen. Er handelte somit mit dem für die fortgesetzte Tat erforderlichen Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313). Ohne Rechtsirrtum hat sie somit die bei jeder Diebesfahrt begangenen Einbrüche jeweils als eine fortgesetzte Handlung erachtet. Da er den Diebstahl stets mittels Einbruchs ausführte, in einigen Fällen auch eine Waffe mit sich führte, liegt in jedem Falle ein schwerer Diebstahl vor.

Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie sieht jedoch die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls im Falle VIII als fehlerhaft an. Räuberischer Diebstahl setze voraus, dass der Täter nach vollendetem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anwende, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, da der Angeklagte den Diebstahl im Geschäftshaus Kuper, bei dem er betroffen wurde, nur versucht habe. Dieses Vorbringen ist begründet.

Die Strafkammer nimmt auch hier eine fortgesetzte Tat an und hält den Tatbestand eines räuberischen Diebstahls für gegeben, weil der Angeklagte durch die Gewaltanwendung bei dem letzten nur versuchten Teilakt sich die Beute sichern wollte, die er bei den früheren Teilakten der Fortsetzungstat erlangt hatte. Sie geht demnach davon aus, dass zwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl Fortsetzungszusammenhang möglich sei. Dem ist nicht beizutreten. Zum Begriff des Fortsetzungszusammenhangs gehört Gleichheit der Begehungsform. Sie kann zwar auch vorliegen, wenn die verschiedenen Handlungen nicht dasselbe Strafgesetz verletzen; sie müssen jedoch denselben Grundtatbestand erfüllen. Entscheidend ist dabei, ob den verschiedenen Strafdrohungen dasselbe strafrechtliche Verbot zugrunde liegt, so dass sie nur die Ausgestaltung desselben Gedankens mit Rücksicht auf besondere Erschwerungs- oder Erleichterungsgründe enthalten (RGSt 56, 323; 70, 385, 388). § 252 StGB enthält jedoch gegenüber den Tatbeständen des Diebstahls in den §§ 242 bis 244 eine Sonderstraftat. Die Vorschrift richtet sich nicht gegen die Tätigkeit oder die Art und Weise des Entwendens, sondern trifft das besondere Verhalten des Täters nach der Entwendung, nämlich die Anwendung von Gewalt oder von Drohungen, um den Besitz des schon entwendeten Gutes zu sichern (RGSt 66, 353; BGHSt 3, 76). Derartig verschiedene Straftatbestände können zu keiner fortgesetzten Handlung vereinigt werden. Fortsetzungszusammenhang zwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl scheidet daher aus.

Hiernach darf für die Entscheidung nur der letzte Einbruch, bei dem der Angeklagte, auf frischer Tat betroffen, Gewalt anwendete, herangezogen werden. Da er nicht zur Vollendung gelangte, liegt der Tatbestand eines räuberischen Diebstahls nicht vor. Dass der Angeklagte bei den vorhergehenden Diebstählen Geld und andere Gegenstände erbeutet hatte, ist rechtlich ohne Bedeutung.

Die Handlung erfüllt jedoch den Tatbestand eines versuchten schweren Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und einer Nötigung (§ 240 StGB). Der Angeklagte hatte bereits mit der Ausführung des Einbruchs in das Geschäft des Kuper begonnen und, als er sich entdeckt sah, ███████ und ██████ mit Gewalt gezwungen, wegzugehen und ihn nicht zu verfolgen. Zwischen beiden Taten liegt Tateinheit vor. Die Verbindung des Diebstahlsversuchs mit der Nötigung gibt der Tat aber ein anderes besonderes Gepräge, das sie von den vorhergehenden Diebstählen, die in Fortsetzungszusammenhang verbunden sind, trennt. Der Angeklagte ist daher für die Taten in Haselünne wegen fortgesetzten schweren Diebstahls sowie wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung zu verurteilen. Da der Sachverhalt abschließend beurteilt werden kann, ist das Revisionsgericht in der Lage, das Urteil entsprechend abzuändern.

Auch bei der Diebesfahrt nach Dinklage (XII) gab der Angeklagte bei dem letzten Einbruch, als er sich entdeckt sah, Schüsse auf den Hund ab, um den Haussohn von der Verfolgung abzuhalten. Zu Recht bejaht hier die Strafkammer den Tatbestand des räuberischen Diebstahls, da der Angeklagte den Diebstahl bereits vollendet und einen Geldbetrag sich zugeeignet hatte. Ohne Rechtsfehler sieht sie in der Abgabe der Schüsse auf den Hund eine Gewaltanwendung auch gegen den Haussohn (RGSt 45, 153, 156). Dass der Angeklagte durch sein Vorgehen sich auch die Beute sichern wollte, ist dem Sachverhalt zu entnehmen. Rechtlich fehlerhaft hat die Strafkammer aber hier ebenfalls Fortsetzungszusammenhang angenommen. Der Rechtsfehler beschwert jedoch den Angeklagten nicht, da die Strafkammer auf die Mindeststrafe erkannt hat.

Da das Urteil im Falle Haselünne im Schuldspruch geändert wurde, war insoweit der Strafausspruch und weiter auch der Gesamtstrafausspruch aufzuheben.

Dr. DotterweichWernerMenges
Dr. MoerickeDr. Arndt
Abgrenzung: Fortsetzungszusammenhang zwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl — Themis