BGH: Schreckschuss als Gewalt i.S.d. § 252 StGB; Anstiftung zum schweren Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 470/54
- Datum
- 11.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt, wenn der Tatrichter auf Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses eine tragfähige Überzeugung gewinnen konnte und sich weitere Beweiserhebungen nicht aufdrängen.
Die Abgabe eines (auch ungefährlichen) Schreckschusses kann als Gewalt gegen eine Person zu qualifizieren sein, wenn sie den Eindruck eines gegen die Person gerichteten Schusses hervorrufen soll.
Für § 252 StGB ist nicht erforderlich, dass das Opfer die Gewaltanwendung tatsächlich wahrnimmt; maßgeblich ist, dass die Gewalt zum Zweck der Beutesicherung nach Betroffensein auf frischer Tat eingesetzt wird.
§ 252 StGB setzt nicht voraus, dass sich die Gewalt gegen den Bestohlenen richtet; ausreichend ist Gewalt gegen einen im Interesse des Bestohlenen eingreifenden Verfolger.
Für die Anstiftung genügt, dass der Anstifter die Hauptmerkmale der später begangenen Tat in seine Vorstellung aufnimmt; Abweichungen in der konkreten Tatausführung sind unerheblich, solange die Tat innerhalb des Anstifterwillens liegt.
Vorinstanzen
Großen ███████████ Strafkammer des Landgericht Bochum, 10. April 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ██████████████ ███████, geboren am ████████████████ in ██, Annahmeleiter der ██████ GmbH, 2.) den ██ █████, geboren am ██, z. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Ingels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Generalbundesanwalt ████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██ und █████ gegen das Urteil der Großen ███████████ Strafkammer des Landgerichts in Bochum vom 10. April 1954 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 11. April 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
1.) Die Revision des Angeklagten ██ rügt Verletzung der Aufklärungspflicht, weil zu dem als räuberischer Diebstahl beurteilten Fall die bestohlene Witwe F__D und der zweite Verfolger nicht als Zeugen gehört worden sind, auch eine Besichtigung des Tatorts nicht stattgefunden hat.
Die Rügen können das Urteil nicht gefährden.
Dass die Witwe █████ in der Tatnacht das Fenster geöffnet, mit dem Angeklagten ████████ gesprochen und anschließend um Hilfe gerufen hat, kann die Strafkammer unmittelbar auf Grund der Einlassung der Angeklagten sowie der Angaben des Zeugen ██████████████████████ feststellen. Dass sie nachtlicherweile das Fenster deshalb öffnete, weil sie verdächtige Wahrnehmungen gemacht hatte, und dass sie um Hilfe rief, weil die Unterhaltung mit dem Angeklagten ████████ ihren Verdacht nicht zerstreute, waren Schlüsse, die sich dem Tatrichter auf Grund allgemeiner Erfahrung ohne weiteres darboten. Ob Frau K__D durch die Geräusche des Einbruchs geweckt worden war, ist ohne Belang. Hiernach vermochte der Tatrichter bereits auf Grund des ihm vorliegenden Ermittlungsergebnisses die Überzeugung zu erlangen, dass die Witwe K__D, die mit ██████ sprach, als ████████ sich noch in ihrer Wohnung befand, die Diebe noch am Tatort wahrgenommen hat. Damit stand das Tatbestandsmerkmal des Betroffenseins auf frischer Tat fest, ohne dass es noch weiterer Erhebungen bedurft hätte. Eine Vernehmung der Witwe █████ und eine Besichtigung des Tatorts konnte die Strafkammer daher ohne Verfahrensverstoß für entbehrlich erachten.
Zwischen den Hilferufen der Witwe F__D und der Verfolgung der Täter bestand ein unmittelbarer ursächlicher, zeitlicher und räumlicher Zusammenhang. Dass die Abgabe eines wenngleich ungefährlichen Schreckschusses, der den Eindruck eines scharfen, gezielten Schusses hervorrufen kann und soll, als Gewalt gegen die Person zu beurteilen ist, steht in der Rechtsprechung fest (RGSt 60, 157; 66, 353, 355 f.). Dass das Opfer die Anwendung der unmittelbar gegen seine Person gerichteten Gewalt empfindet, gehört nach der Rechtsprechung des Senats nicht zum Begriff der Gewaltanwendung (BGHSt 4, 210, 212; NJW 1953, 350 Nr. 14). Dies gilt insbesondere für den Tatbestand des § 252 StGB, bei dem es nicht auf den Erfolg, sondern lediglich auf den Beweggrund der Gewaltanwendung ankommt. Da es somit rechtlich unerheblich ist, ob das Verhalten des zweiten Verfolgers durch die Wahrnehmung des Schreckschusses beeinflusst wurde, kam es auch auf dessen Vernehmung nicht mehr an.
Den Urteilsfeststellungen sind die Tatbestandsmerkmale des § 252 StGB zur äußeren und zur inneren Tatseite einwandfrei zu entnehmen. Insbesondere genügt es, dass der am Tatort wahrgenommene Dieb die Gewalt erst bei der Verfolgung anwendet und dass die Gewaltanwendung sich nicht gegen den Bestohlenen selbst, sondern gegen einen in seinem Interesse eingreifenden dritten Verfolger richtet.
Soweit der Angeklagte ██ im Übrigen wegen sechs schwerer Diebstähle i. R. sowie wegen schweren Raubes verurteilt worden ist, ist seine nicht ausgeführte Sachbeschwerde offensichtlich unbegründet.
2.) Was die Revision des Angeklagten ██ ████ als Verletzung der Aufklärungspflicht und der Denkgesetze rügt, kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Mit dem Vorbringen, an anwesende Angeklagte oder vernommene Zeugen hätten weitere Fragen gerichtet werden sollen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Vorwurf unzureichender Sachaufklärung nicht begründet werden. Dass sich zur Ermittlung bestimmter Umstände die Benutzung bestimmter weiterer Beweismittel aufgedrängt hätte, hat die Revision dieses Angeklagten nicht geltend gemacht. Die Aussagen der Zeugen und die Einlassung der Angeklagten erschöpfend wiederzugeben, ist der Tatrichter nicht verpflichtet (vgl. § 267 Abs. 1 StPO). Die Behauptung, das Landgericht habe Zeugen missverstanden und seine Feststellungen seien irrig, kann im Revisionsverfahren kein Gehör finden (§ 337 StPO). Auch brauchen die vom Tatrichter aus dem Verhandlungsergebnis gezogenen Schlussfolgerungen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind.
Die sachlichrechtlichen Revisionsangriffe des Angeklagten ████ gegen seine Verurteilung wegen Anstiftung zum schweren Raub gehen ebenfalls fehl.
Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts zerstreute ███ die Bedenken des ███████, was geschehe, wenn ███ aufwache und Widerstand zu leisten versuche, durch die Worte, dass man nur Gewalt anzuwenden brauche, dann werde █████ schnell weich.
Das Maß der gegen eine Person angewendeten Gewalt ist für den Tatbestand des § 249 StGB unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, ob der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen durch ein unmittelbar auf dessen Körper einwirkendes Mittel gebrochen oder verhindert wird, gleichviel, ob der Täter dazu größere oder geringere Körperkraft braucht (BGHSt 1, 145, 147). Es genügt demgemäß ein solches Maß der Gewaltanwendung, wie der Täter es für geeignet hält, um die Wegnahme zu ermöglichen (BGHSt 4, 211). Dass der Angeklagte ████ sich eine derartige Gewaltanwendung gegen ███ vorgestellt hat, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen ohne weiteres; denn sie sollte ausreichen, um █████ „weich zu machen“, d. h. zur Aufgabe seines Widerstandes zu bewegen.
Angeklagter ████ hat also bei der Anstiftung ███ zu dem Einbruch bei ██████████ die Tatbestandsmerkmale des Raubes in seine Vorstellung und seinen Willen aufgenommen.
Dass die Täter bei der Ausführung dieses Raubes nicht das von ████ ins Auge gefasste Gewaltmittel, sondern das der gefährlichen Drohung angewendet haben, ist ohne Belang. Denn die beiden Mittel werden in § 249 StGB als gleichwertig und gleich verwerflich behandelt. Der Anstifter muss nur den Willen des Täters bestimmen, nicht etwa auch die näheren Umstände der Tatausführung. Er ist für die begangene Tat im Sinne des § 48 StGB dann verantwortlich, wenn sie noch innerhalb seines Willens liegt; es genügt danach, wenn der Anstifter sich die späterhin begangene, mit Strafe bedrohte Handlung in ihren gesetzlichen Hauptmerkmalen vorgestellt hat (RGSt 34, 327; OGHSt 2, 23, 32; BGH 4 StR 501/52 vom 13. Mai 1953). Das ist hier der Fall.
Da das landgerichtliche Urteil den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Aufforderung durch ████████ und dem Tatentschluss ███████ feststellt und mit Sicherheit erkennen lässt, dass ███████ auch die Erschwerungsumstände des § 250 Nr. 4 StGB billigend in seine Vorstellung aufgenommen hatte, ist die Verurteilung ████ wegen Anstiftung zum schweren Raub aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Soweit der Angeklagte █████████ weiterhin wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls sowie wegen Hehlerei in zwei Fällen verurteilt worden ist, hat die Revision keine besonderen sachlichrechtlichen Angriffe vorgetragen. Insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
3.) Die Revisionen haben auch insoweit keinen Erfolg, als die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung verurteilt sind.
Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass der Angeklagte ████████ angesichts seines Einverständnisses zur Aufgabe seiner Tasche nicht genötigt wurde und dass durch die Nötigung des Vaters, seine Tasche fallen zu lassen, weder ein Vermögensnachteil herbeigeführt worden ist noch eine rechtswidrige Bereicherung bewirkt werden sollte. Sie sieht die Straftat vielmehr darin, dass der Vater genötigt worden sei, weiteren Widerstand gegen die Wegnahme der Tasche seines Sohnes zu unterlassen. Der äußere Tatbestand der räuberischen Erpressung ist insoweit eindeutig festgestellt. Denn das Landgericht ist überzeugt, dass der Vater ███████████, wenn er nicht von ███ mit Gefahr für Leib und Leben bedroht worden wäre, nicht nur die eigene Aktentasche geschützt, sondern auch den Entschluss gefasst und ausgeführt hätte, die Fortnahme der Tasche seines Sohnes zu verhindern. Damit ist der Begriff der Nötigung erfüllt, die nicht nur Eingriffe in die Freiheit der Willensbetätigung, sondern auch Beeinträchtigungen der freien Willensentschließung umfasst. Zum inneren Tatbestand trifft das Landgericht nicht nur die Feststellung, die beiden Angeklagten hätten alle Tatumstände gekannt und gewollt, sondern gibt dazu noch der Überzeugung Ausdruck, dass sich beide Beschwerdeführer zur Zeit der Tat die vom Landgericht gekennzeichnete Beziehung des Vaters zur Aktentasche des Sohnes vorgestellt haben, indem sie einen Widerstand des Vaters auch für seinen Sohn erwarteten. Die Beschwerdeführer haben sich hiernach vorgestellt, es werde der Vater auch dazu genötigt, die Fortnahme der Aktentasche des Sohnes zu dulden. Dass der Angeklagte ████████ die Verwendung der Pistole gegenüber seinem Vater gebilligt hat, stellt der Tatrichter bindend fest.
Auch die Schuldspruche wegen räuberischer Erpressung müssen daher bestehen bleiben.
4.) Die Strafzumessungserwägungen lassen ebenfalls keinen zu Nachteil der Beschwerdeführer wirkenden Rechtsmangel erkennen. Insbesondere ist es rechtlich nicht fehlerhaft, dass den Beschwerdeführern die Zubilligung mildernder Umstände versagt worden ist. Die Zulassung mildernder Umstände ermächtigt den Richter, an Stelle des regelmäßigen Strafrahmens einen milderen zugrunde zu legen, wenn die zu ahndende Tat ihrem Gesamtbild nach weniger schwer wiegt als die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle, die dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des ordentlichen Strafrahmens vorgeschwebt haben (RG JW 1937, 3301 Nr. 43; OGHSt 3, 121, 126). Wenn die Strafkammer unter Würdigung der Persönlichkeiten der Beschwerdeführer und des Schuldgehaltes ihrer Taten zu der Auffassung gelangt ist, dass die Strafen, um ihren Zweck erreichen zu können, dem regelmäßigen Strafrahmen entnommen werden mussten, so kann das mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Insbesondere ist die von der Strafkammer angestellte Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten █████████ ██ möglich. Ob sie mit der Wirklichkeit übereinstimmt, ist eine Frage tatsächlicher Art und kann daher vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Was die Revision gegen ihre Richtigkeit geltend macht, stützt sich im Wesentlichen auf die Behauptung neuer Tatsachen, die vom Senat ohnehin nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Auffassung, dass jedes Leugnen auf Uneinsichtigkeit und Reuelosigkeit schließen lasse, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen; aus dem Leugnen des Angeklagten ██████████████████ Schlüsse zu ziehen, stand dem Tatrichter frei. Endlich bedeutet es keinen Missbrauch, sondern die pflichtgemäße Ausübung richterlichen Ermessens, dass die Strafkammer anderen Tatbeteiligten, deren Schuld und Gefährlichkeit sie geringer beurteilte, mildernde Umstände zugestanden, den Beschwerdeführern dagegen versagt hat.
Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.
| Dr. Augustin | Krumme | Seibert | |||
| Engels | Lang-Hinrichsen |