Keine Annahme von räuberischem Diebstahl bei Gewalt zur Verhinderung der Identitätsfeststellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 86/56
- Datum
- 04.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Räuberischer Diebstahl (§252 StGB) setzt voraus, dass der Täter Gewalt anwendet, um eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gewahrsamsentziehung an der gestohlenen Sache abzuwehren.
Die bloße Absicht, durch Gewalt die Feststellung der Person zu verhindern und damit nur spätere Nachteile (z. B. späteren Verlust der Beute) zu vermeiden, genügt nicht für §252 StGB.
Gewalthandlungen des Diebs, die zwar der Sicherung des Diebesgutes dienen, aber nicht darauf gerichtet sind, eine tatsächliche oder unmittelbar drohende Wegnahme des gerade erlangten Gewahrsams zu verhindern, begründen keinen räuberischen Diebstahl, sondern allenfalls schweren Diebstahl in Verbindung mit Nötigung oder Körperverletzung.
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach §42m (bzw. entsprechender Regelung) ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Zeitpunkt der Urteilsfindung zu beurteilen; die Maßnahme muss auf Sicherung und Besserung gerichtet sein und darf nicht primär retributive Zwecke verfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 16. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Gerhard ███ aus N. (Schlesien), geboren am █ 1924 in ██, wegen räuberischen Diebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███████
Leitsatz
Rauberischer Diebstahl liegt nicht vor, wenn der Täter Gewalt gegen einen anderen nur verübt, um die Feststellung seiner Person und einen späteren Verlust des Diebesgutes zu verhindern.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 16. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls (§§ 252, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Zugleich hat sie ihm die Fahrerlaubnis entzogen, angeordnet, dass ihm vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe, und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
1.) Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Als der Angeklagte 5 bis 6 Bohlen, die er gerade aus einem wenige Meter von der Straße Deelsen-Kirchlinteln entfernten Schuppen des Landwirts ███ mittels Einsteigens entwendet hatte, auf der Straße auf einen Lieferwagen lud, kam Heffmann, der Kraftfahrer des Landwirts ███ ████, auf einem Fahrrad hinzu. Er stellte sein Fahrrad ab und fragte den Angeklagten, was er da mache. Der Angeklagte antwortete, das gehe ihn nichts an. ███ erwiderte, dass die Bretter seinem Chef gehörten und dass er sich die Wagennummer aufschreiben wolle. Er ging um das Fahrzeug herum nach vorn und blickte sich, um das Kennzeichen abzulesen. Der Angeklagte, der ihn hieran hindern wollte, ging ihm nach und schlug auf ihn ein. Es kam zu einer Schlagerei, nach deren Beendigung █████ auf seinem Fahrrad nach Kirchlinteln fuhr, um ████████ zu holen.
Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls nicht. Er ergibt zwar unbedenklich, dass der Angeklagte, als er nach Vollendung eines Einsteigediebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) auf frischer Tat betroffen wurde, Gewalt angewandt hat. Es fehlt aber an der nach § 252 StGB erforderlichen Absicht des Angeklagten, sich durch die Gewaltanwendung im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten.
Im Urteil ist bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts hierzu ausgeführt:
"Bei diesem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, verübte der Angeklagte Gewalt – die Schläge gegen ██ – um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Das hatte zwar auch den Zweck, zu verhindern, dass █████ die Fahrzeugnummer aufschrieb, diente aber im ganzen dazu, diesen lästigen Dritten, der ihn hindern wollte, sein Diebesgut unbemerkt abzufahren, ohne eigenen Schaden loszuwerden. Er schlug ihn, weil er sich darüber klar war, dass er die Bretter wieder los würde, wenn seine Tat herauskäme und er an Hand der Fahrzeugnummer als Täter ermittelt würde. In anderem Sinne kann sein Verhalten in diesem Zusammenhang bei verständigerweise nicht aufgefasst werden."
Hierbei hat die Strafkammer das Tatbestandsmerkmal der Absicht, sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten, verkannt.
Nach § 252 StGB wird wegen räuberischen Diebstahls gleich einem Räuber bestraft, wer nach Vollendung eines Diebstahls, d. h. nach dem Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams an der gestohlenen Sache Gewalt gegen eine Person anwendet, um sich im Besitze der Sache zu erhalten, sofern er dies zu einem Zeitpunkt tut, in dem er auf frischer Tat betroffen wird. Gewalthandlungen, die der Dieb zu einem späteren Zeitpunkt verübt, um sich die Diebesbeute zu erhalten, machen den Diebstahl zu keinem räuberischen. Das hat seinen Grund. Nur eine Diebstahlstat, bei welcher der Dieb zeitlich unmittelbar nach der Wegnahme Gewalt gegen eine Person anwendet, um sich den gerade eben begründeten Gewahrsam zu erhalten, steht – ihrem Unrechtsgehalt nach – einem Raub gleich, bei dem bereits der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams mit Gewalt gegen eine Person erfolgen.
Hieraus folgt, dass die bloße Absicht, sich die Diebesbeute zu erhalten, nicht genügt. § 252 StGB setzt voraus, dass der auf frischer Tat betroffene Dieb Gewalt gegen eine Person anwendet, die ihm den gerade eben erlangten Gewahrsam unmittelbar entziehen will oder von der er dies zumindest annimmt. Seine Absicht muss demgemäß darauf gerichtet sein, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die sich in Wirklichkeit, sei es nach seiner Annahme, gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht.
Nur ein solches Verhalten des Diebes kann es rechtfertigen, die Tat ihrem Unrechtsgehalt nach einem Raub gleichzustellen.
Eine Absicht dieser Art hat der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gehabt. Seine Absicht zielte nur darauf ab, durch die Gewaltanwendung die Feststellung seiner Person zu verhindern, weil er befürchtete, dass diese einen späteren Verlust der Diebesbeute für ihn zur Folge haben könne, und weil er das nicht wollte.
Wer nach Vollendung eines Diebstahls – hier eines Einsteigediebstahls – auf frischer Tat betroffen wird und dabei in der hier festgestellten Weise und mit dem hier festgestellten Erfolge Gewalt gegen eine Person nur in der Absicht anwendet, die Feststellung seiner Person und den sich hieraus möglicherweise ergebenden – späteren Verlust der Diebesbeute zu verhindern, begeht keinen räuberischen Diebstahl, sondern einen schweren Diebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und eine diesem gegenüber versuchte oder vollendete selbständige Nötigung (§ 240 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 223 StGB).
Ob hier die Nötigung vollendet oder nur versucht worden ist, kann auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht zuverlässig beurteilt werden. Er lässt die Möglichkeit offen, dass es ████ trotz der Nötigungshandlung des Angeklagten gelungen ist, sich die Wagennummer aufzuschreiben. In diesem Falle würde nur eine versuchte Nötigung vorliegen. Insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung durch den Tatrichter.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer außerdem beachten müssen, dass die Verurteilung wegen Körperverletzung einen Strafantrag des Verletzten oder eine Erklärung der Staatsanwaltschaft voraussetzt, dass sie wegen besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachte (§ 232 StGB).
Diese Erklärung der Staatsanwaltschaft ist an keine Frist gebunden. Sie kann in jeder Lage des Verfahrens abgegeben werden (vgl. BGHSt 6, 228/285).
Durch die Anklage unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ist eine solche Erklärung noch nicht abgegeben worden.
2.) Zu Bedenken rechtlicher Art geben weiterhin auch die Erwägungen Anlass, welche die Strafkammer bestimmt haben, dem Angeklagten gemäß § 42m StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen.
In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt:
"Der Angeklagte hat sich auch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (§ 42m StGB). Wie er sein Fahrzeug und seine Fahrerlaubnis dazu benutzt, fremdes Eigentum zu verletzen und diese Straftat auch noch mit Gewalt zu verteidigen, muss aus der Verkehrsgemeinschaft ausgeschlossen werden und die Fahrerlaubnis verlieren. Auch wenn der Angeklagte sich bisher als Kraftfahrer ordentlich geführt hat, spricht dieser einmalige Fall so entscheidend gegen ihn, dass er keine Milde verdient. Die wirtschaftlichen Nachteile, die er dadurch erleidet, dass er möglicherweise seine Arbeitsstelle nicht mehr mit einem führerscheinpflichtigen Fahrzeug erreichen kann, muss er in Kauf nehmen. Der Führerschein war einzuziehen, um den Angeklagten auch außerhalb der Zeit, während der er seine Strafe abbüßt, empfindlich mit dieser Maßnahme zu treffen, war die Sperrfrist auf zwei Jahre zu bemessen."
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eignung oder Nichteignung eines Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung (vgl. BGHSt 7, 165/175).
Die durch die Tat erwiesene mangelnde Eignung muss in diesem Zeitpunkt noch fortbestehen. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt sei, ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen nicht. Bemerkungen des Urteils, dass der Angeklagte keine Milde verdiene und dass die Sperrfrist auf zwei Jahre bemessen worden sei, um den Angeklagten auch nach der Strafverbüßung empfindlich zu treffen, geben zu Zweifeln daran Anlass, ob die Strafkammer das Wesen der Entziehung der Fahrerlaubnis als einer Maßnahme der Sicherung und Besserung richtig erkannt hat. Sie erwecken den Anschein, als ob die Strafkammer rechtsirrigerweise sich wesentlich von dem Gedanken habe bestimmen lassen, dass der Strafzweck der Sühne die Entziehung erfordere.
Das Urteil muss aus den unter 1) und 2) dargelegten Gründen aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Borker | ||
| Siemer |
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 208/64 · 03.07.1964Weigerung des Sitzungsvertreters bindet Staatsanwaltschaft – Revision verworfen
- BGH · 5 StR 254/56 · 11.09.1956BGH: Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB darf nicht Sühnezwecken dienen
- BGH · 5 StR 40/24 · 24.04.2024Revision teils erfolgreich: Aufhebung wegen fehlender Beutesicherungsabsicht und Strafzumessungsfehler