Revision verworfen: Anwendung des § 252 StGB bei Gewalt zur BesitzSicherung gestohlener Stiefel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 238/84
- Datum
- 22.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 252 StGB ist anwendbar, wenn der Täter Gewalt anwendet, um sich im Besitz einer Diebesbeute zu erhalten.
Die Absicht, den Besitz der gestohlenen Sache zu sichern, muss zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung vorhanden sein; spätere Veräußerungsabsichten stehen dem nicht entgegen.
Motivationen wie die Vermeidung der Entdeckung oder Fluchtneigung schließen die Anwendbarkeit des § 252 StGB nicht aus, soweit die Besitzsicherungsabsicht weiterhin besteht.
Die Absicht, den ursprünglichen Diebstahlplan weiterzuverfolgen und den Gewahrsam zu verteidigen, genügt für den inneren Tatbestand des räuberischen Diebstahls auch bei gleichzeitigem Begleitmotiv der Strafverfolgungsvermeidung.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 4. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Norbert █ aus ██, dort geboren am ██ 1951, wegen räuberischen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1984, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Fuhrmann Dr. Horstkotte Rebitzki Niepel Dr. ███ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. Januar 1984 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Feststellungen tragen die Anwendung des § 252 StGB. Sie ergeben, dass der Angeklagte gegen die Zeugin ███████ Gewalt angewendet hat, um sich im Besitz der gestohlenen, im Ladengeschäft angezogenen Stiefel zu erhalten (§ 252 StGB).
Der Angeklagte ist nach der Gewaltanwendung mit den Stiefeln zu seinem PKW gelaufen und damit fortgefahren. Die Anwendbarkeit des § 252 StGB wird nicht durch die von der Revision und auch vom Generalbundesanwalt angegriffenen Ausführungen des Tatrichters in Frage gestellt. Nach diesen – nicht auf Feststellungen bezogenen – Ausführungen wäre der innere Tatbestand des räuberischen Diebstahls selbst dann erfüllt, wenn der Angeklagte nach seiner Entdeckung „nur noch die Absicht gehabt haben sollte, durch Flucht die Auffindung und Entziehung der an seinen Füßen befindlichen Beute und damit seine Überführung als Stiefeldieb zu verhindern“ (UA S. [REDACTED]); der Tatrichter erwägt ferner, es sei für den Angeklagten, „um nicht als Dieb überführt zu werden“, notwendig gewesen, mit den gestohlenen Schuhen davonzufahren, „gleichgültig, ob er die Stiefel jetzt noch behalten oder sehr bald beiseiteschaffen wollte, um ein Beweismittel zu vernichten“ (UA S. 10). Der Senat braucht sich nicht mit der vom Tatrichter zustimmend angeführten Rechtsansicht des OLG Köln (NJW 1967, 739 = MDR 1967, 511) auseinanderzusetzen, wonach es für die innere Tatseite des räuberischen Diebstahls ausreichen soll, dass der Dieb den Gewahrsam über den Zeitpunkt der Gewaltanwendung hinaus aufrechterhalten will, und zwar selbst dann, wenn er sich der gestohlenen Sache nach kurzer Zeit entledigen möchte. Der Angeklagte hatte sowohl beim Diebstahl als auch bei der Gewaltanwendung vor, mit den von ihm angezogenen Schuhen wegzufahren. Was mit den Schuhen anschließend geschehen sollte, konnte offenbar nicht aufgeklärt werden. Die Feststellungen sind in ihrer Gesamtheit dahin zu verstehen, dass bei der Gewaltanwendung der ursprüngliche Tatplan weiter verfolgt wurde und das Motiv des Angeklagten, sich der Strafverfolgung zu entziehen, seine Absicht, den Besitz der gestohlenen Schuhe zu sichern, begleitet, jedoch nicht verdrängt hat.
Die Vorschrift des § 252 StGB ist auch dann anwendbar, wenn die Absicht des Täters, sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten, nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist (BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97). Die Senatsentscheidung BGHSt 9, 162, 165 betraf einen anderen Fall. Dasselbe gilt für das Senatsurteil vom 11. November 1956 (5 StR 254/56, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB, § 252 Rdn. 7), mit dem der Senat die Anwendbarkeit des § 252 StGB verneint hatte. Dort hatte der Tatrichter festgestellt, dass der Angeklagte an der Bergung der Diebesbeute kein eigenes Interesse hatte, sondern ausschließlich zu dem Zweck handelte, der Entdeckung seiner Beteiligung zu entgehen. Nach dem Zusammenhang ist es im vorliegenden Fall den Feststellungen nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Gewaltanwendung noch die Zueignungsabsicht hatte. Dass er dabei möglicherweise gedacht hat, er könne die gestohlenen Stiefel in Zukunft nicht mehr tragen und müsse sich ihrer deshalb nach Sicherung seines Gewahrsams möglichst bald entledigen, steht nicht der in § 252 StGB vorausgesetzten Absicht entgegen, den Besitz des Diebesgutes (zunächst) zu verteidigen.
Der Generalbundesanwalt hält die Vorschrift des § 252 StGB hier nicht für anwendbar und hat deshalb beantragt, das Urteil aufzuheben.
| Horstkotte | Schuster | Rebitzki | |||
| Fuhrmann | Niepel |