Treffer
BGH Urteil

§ 252 StGB: Räuberischer Diebstahl erfordert Zueignungsabsicht zur Beutesicherung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 414/86
Datum
01.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen mehrerer Diebstähle sowie wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und legten Revision ein. Der BGH beanstandet die rechtliche Selbständigkeit der weiteren Diebstähle und verlangt Fortsetzungszusammenhang, nachdem der Vorsatz auf weitere Taten erstreckt wurde. Zudem sei die Beweiswürdigung zum „Mischmotiv“ fehlerhaft; aus Flucht zur Vermeidung der Identitätsfeststellung folgt nicht ohne weiteres Beutesicherungsabsicht. Fehlt die Absicht, sich im zueignungsbezogenen Sinne im Besitz der Beute zu erhalten, ist § 252 StGB nicht erfüllt; insoweit wurde aufgehoben und zurückverwiesen, im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erstreckt der Täter vor Beendigung einer begonnenen Wegnahme seinen Vorsatz auf weitere Diebstähle, ist für die von der Vorsatzerstreckung erfassten Taten Fortsetzungszusammenhang anzunehmen.

2

Der subjektive Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) setzt voraus, dass Gewalt oder Drohung in der Absicht eingesetzt wird, sich im zueignungsbezogenen Sinne im Besitz des gestohlenen Gegenstandes zu erhalten.

3

„Sich im Besitz des gestohlenen Gegenstandes erhalten“ i.S.d. § 252 StGB meint das auf Zueignung gerichtete Beutesicherungsstreben und nicht lediglich das Bestreben, eine Identitätsfeststellung oder Überführung zu verhindern.

4

Nimmt der Täter einen ihn nicht interessierenden Gegenstand nur mit, um einen anderen Zweck zu erreichen, und will er sich des Gegenstands bei nächster Gelegenheit entledigen, fehlt es an der für den Diebstahl wesentlichen Zueignungsabsicht hinsichtlich dieses Gegenstands.

5

Eine Beweiswürdigung, die ein Mischmotiv aus Identitätsverhinderung und Beutesicherung annimmt, ist rechtsfehlerhaft, wenn sie wesentliche, festgestellte oder naheliegende Umstände unberücksichtigt lässt und dadurch lebensfremde Schlüsse zieht.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 10. April 1986

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 414/86

in der Strafsache gegen

██ ██ den Fräser und Schlosser Klaus Hermann aus ████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Bahnarbeiter Armin Peter ███ aus ██████, dort geboren ███████ ██ 1966, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

████████████ ██ ██ der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ als Verteidiger des Angeklagten Klaus ███████,

Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 10. April 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagten in den Fällen II 2 bis 6 der Urteilsgründe verurteilt worden sind,

b) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis (Klaus ███████) sowie über die Einheitsjugendstrafe (Peter ████).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die wegen mehrerer Diebstähle sowie wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilten Angeklagten haben mit ihren auf Sachrügen gestützten Revisionen teilweise Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt:

1. Die Angeklagten waren am späten Abend mit dem Klaus █████ gehörenden und von ihm gesteuerten Pkw in der Absicht losgefahren, Scheinwerfer zum Einbau in den Pkw des Peter ████ zu stehlen. Während ihrer Suchfahrt beschlossen sie, „gegebenenfalls auch andere stehlenswerte Dinge aus Pkws zu entwenden“ (UA Bl. 10 f.).

a) In █████ baute Klaus █████ aus einem Pkw einen Autoradio-Cassettenrecorder aus und brachte ihn in sein Fahrzeug, in dem Peter ████ aufgepasst hatte (II.1. der Urteilsgründe).

b) Auf der Weiterfahrt fanden sie in █ in der ██ ████ Straße einen Pkw Opel Manta, dessen Scheinwerfer sie aus der Verankerung lösten, weil sie sich aber zur Vermeidung des Entdeckungsrisikos noch im Pkw beließen; nur eine Ledermappe mit Landkarten nahmen sie sogleich mit (II.2. der Urteilsgründe).

Nachdem sie einen Zigarettenautomaten gefunden hatten, verloren sie während ihrer Suche die Orientierung. Nach dem Opel Manta entwendeten sie aus zwei an verschiedenen Orten abgestellten Kraftwagen Gegenstände (II.3. und 4. der Urteilsgründe), die sie zum Teil mitnahmen und zum Teil in der Nähe des einen Tatorts zum Zweck späterer Abholung versteckten.

Weiterhin auf der Suche nach dem Opel Manta fanden sie auf dem Parkdeck unter einem Wohnblock zwei Kraftwagen, aus deren unverschlossenen Kofferräumen sie Gegenstände entwendeten und in den Kofferraum ihres Pkw luden (II.5. und 6. der Urteilsgründe).

Während Peter ██ ██ sich anschickte, von einem der beiden Fahrzeuge den Frontspoiler abzumontieren, fuhr der Kriminalbeamte ███ ██ auf Streife vorbei und hielt ohne auszusteigen in der Nähe an, nachdem er eine männliche Person darin bemerkt hatte. Die Angeklagten gingen zu dem Wagen, der nicht als Polizeifahrzeug gekennzeichnet war, und weiter in Richtung ihres Fahrzeugs. ███ ██ folgte ihnen langsam. Da sie sich nun entdeckt fühlten, rannten sie davon und versteckten sich hinter parkenden Autos. Sie bemerkten, dass ███████ ausstieg und in den offenstehenden Kofferraum ihres Pkw schaute. Sodann fuhr ███████ sein Fahrzeug in die unmittelbare Nähe des Pkw der Angeklagten und blieb darin sitzen. Nach etwa zehn Minuten kamen die Angeklagten aus ihrem Versteck, da sie annahmen, die Person habe sich entfernt. ███ ging ihnen entgegen, gab sich als Polizeibeamter zu erkennen und forderte sie zum Vorzeigen ihrer Ausweise auf. Im folgenden kam es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf beide Angeklagte den Beamten schlugen und Klaus █████ ihn mit einer zuvor entwendeten „Motorantenne“ bedrohte. Peter ████ rannte zum Wagen seines Bruders und fuhr ihn mit offener Beifahrertür so herbei, dass Klaus ████ auf den Beifahrersitz springen konnte. Sie wurden jedoch in etwa 500 m Entfernung von einer Polizeistreife gefasst, worauf beide wegfuhren.

2. a) Zu der Absicht, Tätlichkeit gegenüber dem Beamten und der Flucht vorzunehmen, haben sich beide dahin eingelassen, sie hätten nur schnellstmöglich fliehen wollen. Den Wagen hätten sie – so Klaus ███ – „notwendigerweise mitnehmen müssen, da die Papiere darin lagen. Andernfalls wäre ihre Identität unschwer feststellbar gewesen“. Peter ███ gab an, er habe „an die Beute nicht gedacht“ (UA Bl. 18).

b) Nach der Überzeugung des Landgerichts war für beide Angeklagte das „Mischmotiv“ maßgebend, die Identitätsfeststellung zu verhindern, „aber auch Beute zu sichern“ (UA Bl. 18). Diese Annahme hat es damit begründet, dass die Angeklagten █████ ██ hätten fliehen können, ohne dass anhand ███ ██ wegen der Papiere eine Überführung der Angeklagten wegen der Diebstähle zwingend gewesen wäre. Der Zeuge ██ hätte, nachdem er den Angeklagten nachgefahren war, damit rechnen können, dass es sich um einen Polizeibeamten handeln könnte. Spätestens als die Angeklagten sich versteckten, hätten sie damit rechnen müssen, dass der Zeuge ███████████ nachfuhr. Zu diesem Zeitpunkt wäre ein unentdecktes Entkommen noch möglich gewesen. Selbst wenn im Anschluss daran die Papiere aufgefunden worden wären und die Polizei die Angeklagten ausfindig gemacht hätte, wäre bei entsprechender Einlassung dahin, dass der Wagen zur Begehung von Diebstählen benutzt worden sei, eine Überführung der Angeklagten zumindest unwahrscheinlich gewesen. Anstatt ihr Versteck nach 10 Minuten zu verlassen und zum Pkw zurückzugehen, um wegzufahren und damit sich auch den Besitz der Diebesbeute zu erhalten, obwohl sie damit rechnen mussten, dass sich der Zeuge ███████ nach wie vor in der Nähe befand (UA Bl. 19).

Die Verurteilungen wegen Diebstahls (Klaus ███) und wegen Beihilfe zum Diebstahl (Peter ██████ im Fall II.1. der Urteilsgründe) lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zutreffend ist auch die Beurteilung dieser Tat als rechtlich selbständig.

Soweit jedoch die Strafkammer alle folgenden Diebstahlshandlungen als untereinander rechtlich selbständig betrachtet, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Angeklagten haben vor Beendigung des Diebstahls der Scheinwerfer aus dem Opel Manta ihren Vorsatz auf weitere Diebstähle erstreckt. Soweit diese Erstreckung reicht und rechtlich beachtlich ist – für das Verhältnis zwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 323; BGHSt 19, 33; BGH bei Dallinger MDR 1966, 198; 1967, 13; BGH bei Holtz MDR 1984, 796 –, ist die Annahme von Fortsetzungszusammenhang geboten (vgl. BGHSt 23, 4).

Die Beweiswürdigung, die der Beurteilung der letzten Tat als räuberischer Diebstahl zugrunde liegt, ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat angenommen, dass die Angeklagten mit ihrer Tätlichkeit gegenüber dem Polizeibeamten sowie ihrer Flucht mit dem Pkw und der darin befindlichen Diebesbeute (auch) die Feststellung ihrer Identität verhindern wollten. Im Hinblick auf diese Annahme sind die Ausführungen darüber, dass auch im Fall einer Flucht unter Zurücklassung des Pkw und der Diebesbeute die Überführung der Angeklagten bei entsprechender Einlassung „unwahrscheinlich“ gewesen wäre, nur schwer zu verstehen. Vermutlich will das Gericht zum Ausdruck bringen, dass bei dem geringen objektiven Risiko auch die subjektive Befürchtung der Angeklagten nicht erheblich gewesen sein könne; deren Verhalten sei deshalb nicht damit allein, sondern nur in Verbindung mit dem Bestreben nach Beutesicherung einleuchtend zu erklären.

Bei dieser Würdigung hat die Strafkammer jedoch mehrere festgestellte oder nicht ausgeschlossene Umstände unberücksichtigt gelassen:

Schon bevor der Polizeibeamte den Angeklagten nachfuhr, waren sie an seinem Pkw vorbeigegangen; ebenso konnte er sie gesehen haben, wie sie ihn. Weiter lassen die Urteilsgründe die Möglichkeit offen, dass die Angeklagten an den entwendeten Gegenständen und geöffneten Fahrzeugen Fingerabdrücke hinterlassen hatten und damit rechneten. Nachdem die Angeklagten sich versteckt und etwa zehn Minuten gewartet hatten, gingen sie zu ihrem Wagen, „da sie annahmen, die Person habe sich entfernt“. Sollten die Ausführungen in der Beweiswürdigung, dass sich der Zeuge █████ nach wie vor in der Nähe befand, bedeuten, die Angeklagten hätten damit gerechnet, so würden sie den vorgenannten Feststellungen widersprechen. Wollte das Gericht aber damit sagen, sie hätten nicht damit gerechnet, obwohl der Gedanke nahelag, so lässt sich daraus nichts für seine Schlussfolgerung herleiten. In keinem Fall ergeben die Urteilsgründe, dass die Angeklagten bereits zu dieser Zeit die Anwendung von Gewalt oder Drohungen planten. Dieser Entschluss ist erst für den Beginn der Auseinandersetzung festgestellt. Dabei waren sich die Angeklagten im Klaren, dass der Polizeibeamte unmittelbar zuvor Gelegenheit gehabt hatte, ihre Gesichtszüge wahrzunehmen.

Auf dieser Grundlage widerspricht die Annahme der Strafkammer, eine Überführung der Angeklagten wäre bei entsprechender Einlassung unwahrscheinlich und ihre dahingehende Besorgnis gering gewesen, der Lebenserfahrung.

Findet aber die Flucht mit Hilfe des Pkw (und notwendigerweise mit der darin befindlichen Beute) schon in der Furcht vor der Überführung eine ausreichende Erklärung, so bedarf es weiterer Feststellungen, wenn sie (auch) Indiz für den zusätzlichen Beweggrund der Beutesicherung sein soll. Lässt sich keine weitergehende als die von den Angeklagten eingeräumte Absicht feststellen, so ist der subjektive Tatbestand des § 252 StGB nicht erfüllt. Die Vorschrift setzt einen (zumindest) vollendeten Diebstahl voraus (vgl. BGHSt 28, 224, 226 m.N.). Zu dessen wesentlichen Merkmalen gehört, „dass der die Sache Wegnehmende die Absicht hegt, sie in sein Vermögen zu bringen, die Sache für sich zu haben“ (RGSt 35, 355, 356), „sie – wenn auch nur auf begrenzte Zeit – wirtschaftlich zu nutzen. Daran fehlt es, wenn derjenige, der einen fremden Wagen wegnimmt, nur den Wagen benutzen will, nicht jedoch die im Wagen befindlichen Sachen“ (BGHSt 16, 191, 192). Das Merkmal ist somit nicht erfüllt, soweit der Täter einen ihn nicht interessierenden Gegenstand, dessen er sich bei nächster Gelegenheit wieder entledigen will, allein deshalb mitnimmt, weil er nur so die erstrebte Sache erlangen kann (vgl. BGH NStZ 1981, 63; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1975 – 1 StR 54/75 – und vom 5. November 1981 – 1 StR 361/81). Mit der gemäß § 252 StGB erforderlichen Absicht, „sich im Besitz des gestohlenen Gegenstandes zu erhalten“, ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (NJW 1967, 739) das Bestreben gemeint, das bereits die Zueignung kennzeichnet (ebenso BGH, Urt. vom 11. September 1956 – 5 StR 254/56; Herdegen in LK 10. Aufl. § 252 Rdn. 17 mit Literaturnachweisen).

Nur dieser Inhalt der Vorschrift rechtfertigt ihre schweren Strafandrohungen. Sie sind den Strafvorschriften für Raubdelikte entnommen; mit ihnen soll vergleichbares Unrecht geahndet werden. Dass ein Raubtatbestand nur dann erfüllt ist, wenn die Anwendung des Zwangsmittels in der oben dargestellten Zueignungsabsicht erfolgt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Wortlaut des § 249 StGB und ist unbestritten (vgl. BGHSt 1983, 279; BGH StV 1983, 460). Die §§ 249 bis 251 StGB einerseits und § 252 StGB andererseits unterscheiden sich nur insoweit, als die Straftatbestände des Raubes die Anwendung des Zwangsmittels in einem früheren Abschnitt des Diebstahls voraussetzen als der Tatbestand des räuberischen Diebstahls, nicht aber in der grundsätzlichen Zielrichtung. Dem Verhalten der Angeklagten in der von ihnen behaupteten und auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht widerlegten Absicht – Flucht unter Mitnahme der Beutestücke ohne dahingehendes Bewusstsein oder ausschließlich zum Zweck der Beweismittelbeseitigung – fehlt dieser besondere Unrechtsgehalt. Es ist nicht anders zu beurteilen, als wenn es sich bei den als Beweismittel in Betracht kommenden Gegenständen um geliehene oder gemietete Sachen gehandelt hätte, nämlich als Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Damit war das Urteil in den Fällen II.2. bis 6. der Urteilsgründe aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.

Da die Teilaufhebung des Urteils auch die Kostenentscheidung erfasst, ist die Kostenbeschwerde gegenstandslos.

HerdegenMaierGollwitzer
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