Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzungsantrag nach verworfener Revision als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 23/92
Datum
25.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt Wiedereinsetzung, nachdem seine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden war. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil nach rechtskräftiger Sachentscheidung keine Wiedereinsetzung mehr möglich ist und keine Fristversäumnis vorliegt, da der Verteidiger zur Gegenerklärung Gelegenheit hatte. § 33a StPO greift nicht, weil der Angeklagte über seinen Verteidiger ordnungsgemäß gehört worden ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Mitteilung eines Antrags des Generalbundesanwalts an den Angeklagten ist nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine Entscheidung i.S.d. § 145a StPO handelt; dem Verteidiger reicht die Möglichkeit zur Gegenerklärung.

3

Eine Verzögerung durch innerparteilichen Postlauf begründet nur dann Wiedereinsetzung, wenn die Fristversäumnis unverschuldet ist; der Angeklagte trägt die Verantwortung, wenn er keine Anweisung zur Weiterleitung an seine Anschrift erteilte.

4

§ 33a StPO gewährt nachträgliches rechtliches Gehör nur, wenn Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet wurden, zu denen der Beteiligte nicht gehört worden ist; eine ordnungsgemäße Anhörung über den Verteidiger schließt die Anwendung der Vorschrift aus.

5

Im Revisionsverfahren findet grundsätzlich keine neue Beweisaufnahme zum Tathergang durch Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen statt; der Senat prüft auf Rechtsfehler.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 23/92 vom 25. März 1992 in der Strafsache gegen ███ ██ Waldemar geboren am ██ 1924 in █████████ wegen Strafvereitelung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1992 nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht Frankfurt am Main hat Waldemar ████ wegen Strafvereitelung und wegen Untreue zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Seine von seinem Verteidiger mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision hat der Senat durch Beschluss vom 26. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Angeklagte beantragt nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er macht geltend, ihm sei die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Januar 1992, die dem Verteidiger am 30. Januar 1992 zugestellt worden ist, erst am 23. Februar 1992 zugegangen. Obwohl seine Spremberger Wohn- und Arbeitsanschrift dort bekannt gewesen sei, sei der Antrag an das Büro seines Anwalts in [REDACTED] übersandt worden. Von dort sei der Antrag an seinen Familienwohnsitz nach ███ und sodann auf postalischem Weg nach Spremberg weitergeleitet worden. Der schleppende Postlauf könne nicht zu seinen Lasten gehen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er binnen zwei Wochen nach Zustellung der Antragsschrift an seinen Anwalt hätte Stellung nehmen müssen.

Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg.

1. Das Strafverfahren ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch den Beschluss des Senats vom 26. Februar 1992 rechtskräftig beendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; 25, 89, 91; BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 1; BGH GA 1980, 390; BGH Beschlüsse vom 29. August 1989 – 1 StR 365/89 –, 28. November 1989 – 5 StR 522/89 – und vom 22. Oktober 1991 – 5 StR 449/91 –).

Zudem liegt eine Fristversäumnis nicht vor. Eine Mitteilung des Antrags des Generalbundesanwalts an den Angeklagten war nicht erforderlich, weil es sich dabei nicht um eine Entscheidung i. S. des § 145a StPO handelte (vgl. BGH GA 1980, 390; BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 1; BGH Beschlüsse vom 23. Mai 1978 – 5 StR 234/78 –, 24. August 1979 – 2 StR 466/79 –, 25. September 1979 – 5 StR 354/79 – und vom 29. August 1989 – 1 StR 365/89 –). Der Verteidiger hatte Gelegenheit, eine Gegenerklärung abzugeben.

Dass der Antrag des Generalbundesanwalts den Angeklagten erst nach Fristablauf erreicht hat, hat er im Übrigen selbst zu verantworten. Er hatte seinen Verteidiger anweisen können, ihm Post unmittelbar an seine Anschrift in Spremberg zu übermitteln; die heutigen technischen Möglichkeiten gestatten eine schnelle Übersendung.

2. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor, da der Angeklagte über seinen Verteidiger ordnungsgemäß gehört worden ist. Die Vorschrift will sicherstellen, dass Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nachträglich rechtliches Gehör gewährt wird. Sie setzt voraus, dass ein Gericht zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört war.

3. Auch würden die Ausführungen des Angeklagten in seinen Schreiben vom 29. Februar 1992 und vom 7. März 1992 dem Senat keinen Anlass geben, seine Entscheidung zu ändern. Die Einwendungen richten sich gegen die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffene Beweiswürdigung.

Dies gilt auch für das Schreiben des Mitglieds des Deutschen Bundestages Thomas ███ vom 20. März 1992, der sich für den Angeklagten, möglicherweise als dessen Bevollmächtigter, an den Senat gewandt hat. In diesem Schriftsatz wird nur allgemein zum Leumund des Angeklagten Stellung genommen und ohne Bezug auf Verfahrensvorgänge die „zum Himmel schreiende Ungerechtigkeit“ behauptet sowie gefordert, dass der Angeklagte angehört werden und die Chance zur Benennung eigener Zeugen sowie von Sachverständigen haben müsse. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Gelegenheit, Beweismittel zu nennen. Im Revisionsverfahren konnte er seine Einwendungen zum Verfahren und zur Anwendung des materiellen Rechts über seinen Verteidiger darlegen.

Die Überprüfung durch den Senat hat keine Rechtsfehler ergeben. Eine neue Beweisaufnahme zum Tathergang durch Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen findet im Revisionsverfahren nicht statt.

SchaferLaufhütteBasdorf
HarmsNack

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