Antrag auf Aufhebung der Verwerfung der Revision als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 234/78
- Datum
- 23.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses, mit dem die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist, ist nur dann als Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.
Die Zustellung eines Antrags der Staatsanwaltschaft an den vom Gericht bestellten Verteidiger gilt nach § 145a Abs. 1 StPO als wirksame Zustellung für den Angeklagten; eine besondere Benachrichtigung des Angeklagten selbst ist dann nicht erforderlich.
Die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO stellt eine abschließende Sachentscheidung dar, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ausschließt.
Vorbringen, das dem Revisionsgericht bei seiner Beschlussfassung bekannt gewesen wäre und keine neuen entscheidungserheblichen Umstände enthält, begründet weder einen Anspruch auf Nachholung des Gehörs noch auf sonstige prozessuale Wiedergutmachung.
Vorinstanzen
Senats, 9. Mai 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Michael J. aus [REDACTED], dort geboren am ████████ 1953, zur Zeit in Strafhaft, wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Mai 1978
Tenor
Der Antrag des Verurteilten, den Beschluss des Senats vom 9. Mai 1978 aufzuheben und erneut über die Revision des Antragstellers zu entscheiden, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat hat in dem genannten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 14. Oktober 1977 nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der als „Beschwerde“ bezeichnete Antrag des Verurteilten, den Beschluss aufzuheben und erneut über die Revision zu entscheiden, ist weder als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) noch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) zulässig.
Der Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision durch Beschluss zu verwerfen, ist dem vom Landgericht bestellten Verteidiger zugestellt worden. Dieser galt nach § 145a Abs. 1 StPO als ermächtigt, Zustellungen für den Angeklagten entgegenzunehmen. Eine besondere Benachrichtigung des Beschwerdeführers selbst war deshalb nicht erforderlich; die Vorschrift des § 145a Abs. 4 StPO war hier nicht anzuwenden, weil es sich bei dem Antrag der Bundesanwaltschaft nicht um eine Entscheidung handelte (vgl. Meyer in Löwe-Rosenberg StPO 23. Aufl. § 349 Rn. 14). Die Antragsschrift enthielt auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, zu denen der Beschwerdeführer noch nicht gehört worden war. Daher liegen die Voraussetzungen des § 33a StPO nicht vor. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluss gekommen ist. Eine solche Entscheidung ist auch der Beschluss auf Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Das Revisionsgericht kann diesen Beschluss, mit dem es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, nicht aufheben oder ändern (BGHSt 17, 94).
Im Übrigen würde das Vorbringen des Verurteilten in seinem Schreiben vom 12. Mai 1978, wenn es dem Senat schon bei der Beschlussfassung über die Revision bekannt gewesen wäre, auch zu keiner anderen Entscheidung geführt haben.
Über die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, kann sich der Verurteilte von seinem Verteidiger oder von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (des Landgerichts Flensburg oder des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt, in der er verwahrt wird) belehren lassen.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
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