Wiedereinsetzung gegen Frist zur Gegenerklärung nach § 349 StPO verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 466/79
- Datum
- 24.08.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung eines Antrags oder Schriftsatzes an den nach § 145a Abs. 1 StPO ermächtigten Verteidiger gilt als wirksam gegenüber dem Angeklagten; eine verspätete Mitteilung des Verteidigers begründet nicht ohne Weiteres Wiedereinsetzung.
Ein Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO schließt das Revisionsverfahren endgültig ab und kann nachträglich nicht durch Wiedereinsetzung geöffnet werden, wenn keine Verkürzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht vorliegt.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung zur Nachholung rechtlichen Gehörs ist nur dann begründet, wenn das nachträglich vorgebrachte Vorbringen entscheidungserhebliche neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte enthält, die nicht innerhalb der ursprünglichen Frist vorgebracht werden konnten.
Die pauschale Erklärung der Staatsanwaltschaft, im angefochtenen Urteil keinen Rechtsfehler zu erkennen, ohne zusätzliche entscheidungserhebliche Angaben, rechtfertigt keine Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 466/79
in der Strafsache gegen
den Kfz.-Mechaniker Jos████, geboren am ████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 1979
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Nachholung rechtlichen Gehörs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Einreichung einer schriftlichen Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 StPO zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hatte das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. März 1979 zulässig mit der Revision angefochten. Der begründete Antrag der Bundesanwaltschaft, sein Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wurde dem Verteidiger am 26. Juli 1979 zugestellt. Mit einstimmigem Beschluss vom 17. August 1979, also nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 StPO, hat der Senat diesem Antrag entsprochen. Dem Begehren des Angeklagten mit Datum vom 20. August 1979, ihm zur Nachholung rechtlichen Gehörs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Gegenerklärung zu gewähren, das auf eine neue Entscheidung über seine Revision unter Berücksichtigung weiteren Vorbringens zur Sache abzielt, kann nicht entsprochen werden. Durch den Verwerfungsbeschluss des Senats ist das Verfahren gegen den Angeklagten endgültig abgeschlossen (vgl. BGHSt 23, 102). Eine nachträgliche Änderung dieses Beschlusses auf dem vom Angeklagten beschrittenen Wege kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ihm das rechtliche Gehör von Gerichts wegen nicht verkürzt worden ist. Die Zustellung des Antrags der Bundesanwaltschaft an den nach § 145a Abs. 1 StPO zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigten Verteidiger muss er gegen sich auch dann gelten lassen, wenn ihm vom Verteidiger davon erst so spät Mitteilung gemacht wurde, dass er zu einer Stellungnahme innerhalb der Zweiwochenfrist nicht mehr beitragen konnte. Im Übrigen enthielt der Antrag der Bundesanwaltschaft keine Angaben, die für eine Begründung des Rechtsmittels zusätzliche Bedeutung hätten haben können, sondern beschränkte sich auf die allgemeine Erklärung, dass das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lasse. Seine in der jetzigen Eingabe enthaltenen Ausführungen hätte der Angeklagte ebensogut schon in der Frist zur Rechtfertigung der Revision anbringen können.
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