Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzungsantrag nach versäumter Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 449/91
Datum
22.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen angeblich versäumter Revisionsbegründungsfrist. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil das Revisionsverfahren bereits durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO abgeschlossen wurde und die Frist zudem nicht versäumt ist. Die Revision war mit allgemeiner Sachrüge erhoben; die nachträgliche Nachholung von Verfahrensrügen bleibt ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn das Revisionsgericht das Verfahren bereits durch eine abschließende Sachentscheidung, insbesondere nach § 349 Abs. 2 StPO, beendet hat.

2

Die Zustellung des Urteils an den Verteidiger setzt die Frist zur Revisionsbegründung in Lauf; das Vorliegen einer Unterbevollmächtigung kann unter den gegebenen Umständen das Empfangsbekenntnis rechtfertigen.

3

Die Einlegung der Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet regelmäßig keinen Fristversäumnisfall hinsichtlich der Revisionsbegründung; eine Wiedereinsetzung zur nachträglichen Erhebung von Verfahrensrügen ist in solchen Fällen in der Regel ausgeschlossen.

4

Nachträgliche Verfahrensrügen rechtfertigen eine Änderung einer bereits ergangenen Sachentscheidung nur, wenn sie das Ergebnis beeinträchtigen würden; bloße Nachträge ohne durchgreifende Einwendungen sind unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 22. April 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 449/91 in der Strafsache gegen █ aus ██, Sven ███, geboren am █████ 1973 in ██████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1991

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 22. April 1991 in den vorigen Stand zu versetzen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist am 22. April 1991 durch das Landgericht Stade wegen Mordes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat sein Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. ███████, mit Schriftsatz vom 26. April 1991, bei Gericht eingegangen am 29. April 1991, Revision eingelegt und die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt. Das Urteil wurde daraufhin am 23. Juli 1991 auf Anordnung des Vorsitzenden beiden Verteidigern des Angeklagten, Rechtsanwalt ████ und Rechtsanwalt Dr. ███████, zugestellt.

Für Rechtsanwalt Dr. ███████, dessen schriftliche Wahlverteidigervollmacht von den Eltern des zunächst noch minderjährigen, vor Urteilszustellung aber volljährig gewordenen Angeklagten erteilt worden ist, unterzeichnete das Empfangsbekenntnis Rechtsanwalt ████████, der auch am 1. März 1991 vom Vater des Angeklagten als Verteidiger bevollmächtigt worden ist. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 1991 setzte Rechtsanwalt ████████ den Angeklagten von der Urteilszustellung in Kenntnis. Weiter heißt es in diesem mit dem Briefkopf von Rechtsanwalt Dr. ███████ versehenen Schreiben:

"In der nächsten Zeit wird von mir nunmehr eine Begründung der Revision zu erfolgen haben. Leider hat es meine Zeit bisher nicht zugelassen, Sie in der Justizvollzugsanstalt in Uelzen aufzusuchen. Auch für das Revisionsverfahren bleibe ich weiterhin Ihr Verteidiger."

Eine weitere Revisionsbegründung erfolgte nicht. Auch auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 16. September 1991, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss als unbegründet zu verwerfen, der den Verteidigern ████ und Dr. ███████ am 17. September 1991 zugestellt wurde, ging keine Gegenerklärung ein. Daraufhin verwarf der Senat durch Beschluss vom 15. Oktober 1991 die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.

Mit Telefax vom 18. Oktober 1991, beim Landgericht Stade eingegangen am Freitag, dem 18. Oktober um 22.22 Uhr, stellte der Wahlverteidiger Dr. ███████ den Antrag, den Angeklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und erhob eine Verfahrensrüge. Er habe die Revision nicht eher begründet, weil er von der Zustellung des Urteils erst am 11. Oktober 1991 bei einem Telefongespräch mit dem Angeklagten erfahren habe. Das Verschulden der Verteidigung sei dem Angeklagten nicht zuzurechnen.

I.

1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hier ausgeschlossen. Der Antrag ist erst am 21. Oktober 1991 bei dem Senat eingegangen, nachdem dieser das Verfahren am 15. Oktober 1991 durch eine Sachentscheidung zum Abschluss gebracht hat. Dazu gehört auch ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO, mit dem die Revision hier im Wesentlichen als unbegründet verworfen und nur der Schuldspruch des angefochtenen Urteils geringfügig geändert worden ist. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; 25, 89, 91; BGH, Beschluss vom 21. November 1989 – 5 StR 522/89 –).

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch deshalb unzulässig, weil die Frist zur Revisionsbegründung nicht versäumt worden ist.

a) Das Urteil ist wirksam zugestellt und die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt worden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt ████████ das Empfangsbekenntnis für den Wahlverteidiger Dr. ███████ unterzeichnen konnte. Für eine wirksame Unterbevollmächtigung des Rechtsanwalts ████████ sprechen hier verschiedene Umstände, etwa dass dieser auch als Verteidiger bevollmächtigt war, Gespräche und Korrespondenz mit dem Angeklagten geführt hat, in der er sich als Verteidiger bezeichnet hat, und dass er auch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht am 1. März 1991 als Verteidiger aufgetreten ist. Auf diese Frage kommt es aber nicht an, weil die Revisionsbegründungsfrist durch die Zustellung an den Pflichtverteidiger ████ in Lauf gesetzt worden ist (vgl. BGHSt 22, 221, 222; 34, 371).

b) Die Frist ist aber nicht versäumt worden. Rechtsanwalt Dr. ███████ hat bereits gleichzeitig mit der Revisionseinlegung die Revision zulässig mit der allgemeinen Sachrüge begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332; 31, 161). So ist es auch hier. Der Antragsteller hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern hat es lediglich unterlassen, Beanstandungen des Verfahrens vorzutragen, die er nun nachholen will. Dass er daran durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, ist nicht dargetan. Es liegt deshalb kein Fall vor, in dem die Rechtsprechung ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zulässt.

3. Die mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1991 nachgeholte Verfahrensrüge würde dem Senat im Übrigen auch keinen Anlass zur Änderung seines Beschlusses vom 15. Oktober 1991 geben. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 20. und 21. Mai 1990 die Tat wie im schriftlichen Protokoll festgehalten gestanden hat, in zulässiger Weise aus den Aussagen der Vernehmungsbeamten █████████, ██████████ und ███████████ gewonnen.

Laufhütte Horstkotte Harms Nack Schafer

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