Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Änderung der Rückverweisung nach §349 StPO zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 264/96
Datum
17.09.1996
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Angeklagte beantragte die Änderung eines Senatsbeschlusses, sodass die Sache an ein anderes Landgericht statt an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen werden solle. Der BGH wies den Antrag zurück. Er begründet dies damit, dass er seine gemäß §349 Abs. 2 und 4 StPO getroffene Entscheidung in diesem Punkt nicht ändern dürfe und stützt sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Revisionsgericht ist nicht befugt, eine nach §349 Abs. 2 und 4 StPO getroffene Entscheidung zur Rückverweisung dahin abzuändern, dass die Angelegenheit an ein anderes Landgericht statt an eine andere Kammer desselben Landgerichts zurückverwiesen wird.

2

Ein Antrag auf Änderung einer Rückverweisung ist zurückzuweisen, soweit er eine Zuständigkeitsänderung verlangt, die das Revisionsgericht nicht vornehmen darf.

3

Zur Begrenzung der Änderungsbefugnis des Revisionsgerichts ist auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung abzustellen; diese kann die Unabänderlichkeit einer einmal getroffenen Rückverweisungsentscheidung begründen.

Vorinstanzen

Senats, 21. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 264/96 Hechingen

vom 17. September 1996

in der Strafsache gegen K. Cl. W. (geborene K. C.), aus Elke ████, geboren am [REDACTED] 1961 in [REDACTED], wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. September 1996

Tenor

Der Antrag der Angeklagten vom 12. September 1996, den Beschluss des Senats vom 21. Mai 1996 dahin zu ändern, dass die Sache nicht an eine andere Strafkammer des Landgerichts, sondern an ein anderes Landgericht Hechingen zurückverwiesen wird, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat ist nicht befugt, seine gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangene Entscheidung in dem von der Verteidigung angesprochenen Punkt zu ändern (vgl. BGHSt 17, 94, 95 sowie BGH, Beschl. vom 22. Oktober 1991 – 5 StR 449/91).

MaulSchaferGranderath
UlsamerBringing
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