Anträge auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§33a StPO) und Wiedereinsetzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 365/89
- Datum
- 29.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach §33a StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte noch nicht gehört worden ist.
Eine fehlende Gegenerklärung begründet keinen Anspruch auf Nachholung des Gehörs, wenn der vorliegende Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Generalbundesanwalts lediglich rechtliche Ausführungen ohne neue tatsachenbezogene Angaben enthält.
Die Zustellung der anwaltlichen Schriftsätze an den Verteidiger gilt in der Regel als ordnungsgemäße Mitteilung; eine besondere persönliche Benachrichtigung des Verurteilten ist nicht erforderlich.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach einer rechtskräftigen Sachentscheidung im Revisionsverfahren ausgeschlossen (vgl. §349 Abs.2 StPO).
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 365/89
in der Strafsache gegen Peter-Andreas ███████ aus █████████████████, geboren ████████ 1964 in ██████, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 1989
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht Mannheim hat Peter-Andreas █████████ wegen Mordes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit schwerem Raub und in Tatmehrheit mit Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine von seinem Verteidiger mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision hat der Senat durch Beschluss vom 25. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Verurteilte beantragt nunmehr die Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er macht geltend, ihm seien weder die Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft Mannheim noch die Antragsschrift des Generalbundesanwaltes zugestellt oder ausgehändigt worden. Ihm sei dadurch das rechtliche Gehör verweigert worden.
Die Anträge haben keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft Mannheim eine Gegenerklärung nicht abgegeben hat und der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwaltes nur rechtliche Ausführungen enthält, hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte noch nicht gehört worden ist. Das Antragsschreiben des Generalbundesanwaltes wurde seinem Verteidiger ordnungsgemäß am 29. Juni 1989 zugestellt. Eine besondere Benachrichtigung des Verurteilten selbst war nicht erforderlich (BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 95; BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 1; Pikart in KK StPO 2. Aufl. § 349 Rdn. 20).
Auch der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg. Das Strafverfahren ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch den Beschluss des Senats vom 25. Juli 1989 rechtskräftig beendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach rechtskraftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94; 23, 102; BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 1; Maul in KK StPO 2. Aufl. § 44 Rdn. 15; Kleinknecht/ Meyer StPO 39. Aufl. § 44 Rdn. 1).
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