Revision gegen Verurteilung wegen Abtreibung: Verfahrensrügen und Beweiswürdigung ohne Erfolg
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 234/57
- Datum
- 25.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Benachrichtigung von Schöffen kann bei kurzfristiger Terminsbestimmung auch fernmündlich erfolgen; besondere Formvorschriften für die Ladungsmitteilung bestehen insoweit nicht.
Über die Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung nach § 54 Abs. 1 GVG entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen; ein Ermessensfehler ist nur bei Ermessensmissbrauch oder rechtlich beachtlichen Fehlvorstellungen anzunehmen.
§ 69 Abs. 1 Satz 1 StPO verpflichtet grundsätzlich zur zusammenhängenden Anfangsaussage; bleibt diese wegen in der Person des Zeugen liegender Umstände trotz Bemühungen aus, dürfen zur Sachaufklärung Vorhalte und Fragen nach § 69 Abs. 2 StPO eingesetzt werden, gegebenenfalls auch durch (wörtliche) Verlesung früherer Aussagen als Vorhalt.
Das Unterbleiben einer Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO begründet die Revision nur, wenn die beanstandete Sachleitungsmaßnahme unzulässig war oder wegen des fehlenden Beschlusses insoweit Zweifel bestehen.
Die Verlesung früherer Aussagen zu Vorhaltszwecken ist von der Verlesung zum Urkundenbeweis (§ 253 StPO) zu unterscheiden; Grundlage der Beweiswürdigung ist in diesem Fall die durch den Vorhalt veranlasste Erklärung der Auskunftsperson, nicht der Urkundeninhalt.
Beim Tod eines Zeugen ist die Verlesung einer Niederschrift nach § 251 StPO zulässig; Verstöße gegen Benachrichtigungsvorschriften bei einer früheren richterlichen Vernehmung stehen der Verwertbarkeit nicht entgegen, wenn eine Wiederholung der Vernehmung wegen Todes ausscheidet.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 5. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arzt Dr. Günter ██ aus ██ ████, geboren am █████████ 1907 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Abtreibung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25. Juni 1957 in der Sitzung vom 28. Juni 1957, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten Dr. Günter ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 5. November 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 5. November 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte Dr. Günter ███ ist wegen Abtreibung in vier Fällen, wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen und wegen Bereiterklärung zur Abtreibung (§§ 49a Abs. 2, 218 Abs. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Ausübung des Berufes als Arzt und Geburtshelfer ist ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
A. Verfahrensbeschwerden
I. Mit Unrecht rügt der Beschwerdeführer, dass die erkennende Strafkammer unvorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.
1. Die Revision macht insoweit geltend, die zuständigen Schöffen ██ und ██████████ seien nicht geladen worden; man habe bei ihnen lediglich „angefragt“. █████ ███ sei sogar noch nicht einmal persönlich befragt worden. Die Anfrage habe vielmehr nur seine Ehefrau erreicht. Im Übrigen habe W___J keinen Antrag auf Entbindung von der Dienstleistung gestellt.
Der Hilfsschöffe █████, der vor den von dem Gericht berufenen Hilfsschöffen in Betracht gekommen wäre, habe sich mit der Feier der diamantenen Hochzeit seiner Eltern entschuldigt. „Familienfeiern“ seien aber kein „Hinderungsgrund“.
2. a) Wie sich aus den Akten ergibt, mussten die Schöffen zum Termin vom 16. Oktober 1956 kurzfristig geladen werden, nachdem sich am 15. Oktober in der Hauptverhandlung herausgestellt hatte, dass nicht zuständige Jugendschöffen mitgewirkt hatten. Auf Anordnung des Vorsitzenden erfolgte die Benachrichtigung telefonisch.
Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Benachrichtigung der Schöffen schriftlich oder unter Einhaltung besonderer Verfahrensvorschriften erfolgen musste.
b) Der Schöffe W___J konnte am 15. Oktober nicht persönlich erreicht werden, weil er ortsabwesend war. Seine Frau teilte mit, er könne „in diesen Tagen unmöglich von der Drescharbeit abkommen“. Der Schöffe ███ bat, ihn zu entbinden, weil er am 16. Oktober Vorstandssitzung der Allgemeinen Ortskrankenkasse habe. Der Hilfsschöffe ██████ konnte am 15. Oktober nicht erreicht werden, weil er mit den Vorbereitungen zur diamantenen Hochzeit seiner Eltern beschäftigt war. Er bat am 16. Oktober 1956 morgens fernmündlich, ihn „wegen dieser Feier der diamantenen Hochzeit von der Sitzungsteilnahme zu entbinden“. Der Hilfsschöffe ███████ hatte am 16. Oktober 1956 Sitzung als Sozialrichter beim Sozialgericht und war aus diesem Grunde nicht abkömmlich. Die Versuche, die vorgenannten Schöffen und Hilfsschöffen zu erreichen, sowie deren Hinderungsvorbringen sind aktenkundig gemacht worden. Der Strafkammervorsitzende hat daraufhin angeordnet, dass die genannten Schöffen und Hilfsschöffen von der Teilnahme an der Sitzung vom 16. Oktober 1956 entbunden würden.
Diese zu den Akten gebrachte Bewilligung des Vorsitzenden ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Kammervorsitzende kann nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befinden, ob etwaige vom Schöffen vorgebrachte Hinderungsgründe ausreichen, um den Schöffen von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen zu entbinden (§ 54 Abs. 1 GVG). Es mag dahinstehen, ob diese Entscheidung dann vom Revisionsgericht überhaupt nachgeprüft werden kann (Löwe-Rosenberg-Schäfer, Kommentar zur Strafprozessordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz, 20. Aufl. zu § 54 GVG Anm. 1 lehnt unter Berufung auf eine Reichsgerichtsentscheidung die Möglichkeit der Nachprüfung im Revisionsrechtszug ab). Jedenfalls lässt sich weder ein Ermessensmissbrauch noch ein sonstiger rechtlich beachtlicher Ermessensfehler bei der Entscheidung des Vorsitzenden feststellen. Die einmalige Befreiung des Hilfsschöffen ████ vom Sitzungsdienst versteht sich schon wegen der Besonderheit des Hinderungsgrundes (diamantene Hochzeit der Eltern) von selbst, wie keiner näheren Darlegungen bedarf. Die von der Ehefrau ████ in Vertretung ihres abwesenden Ehemannes vorgebrachte Berufung auf Erntearbeiten berechtigte im Hinblick auf die kurzfristige Benachrichtigung ebenfalls zur Sitzungsbefreiung des Schöffen. Es ist auch mit Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden, dass der Schöffe den Entbindungsantrag durch seine Ehefrau vorbringen ließ; dem Gesetz kann ein Verbot, sich bei der Antragsstellung vertreten zu lassen, nicht entnommen werden (vgl. § 54 Abs. 1 GVG).
II. Die Revision sieht in der Art der Vernehmung der Zeugin ██ eine Verletzung des § 69 StPO. Diese Zeugin sei nicht veranlasst worden, im Zusammenhang auszusagen; man habe ihr vielmehr ihre früheren Aussagen sofort vorgelesen. Der Verteidiger habe dieser Art der Vernehmung widersprochen. Über den Widerspruch habe das Gericht nicht entschieden. Hierin sei ein Verstoß gegen § 238 Abs. 2 StPO zu finden.
Schließlich sei auch der Hilfsbeweisantrag vom 30. Oktober 1956 im Urteil falsch beschieden worden. Insoweit liege eine Verletzung des § 244 StPO vor.
1. Es trifft allerdings zu, dass § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO eine wesentliche Verfahrensvorschrift und keine bloße Ordnungsregel ist. Die Zeugen müssen deshalb zunächst veranlasst werden, das, was ihnen vom Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Erst wenn diese Bemühung aus bestimmten, in der Person des jeweiligen Zeugen liegenden Gründen vergeblich bleibt, hat eine Befragung oder ein sachlicher Vorhalt durch das Gericht im Einzelnen stattzufinden (vgl. BGH NJW 1953, 35).
Gegen diese Grundsätze hat die Strafkammer nicht verstoßen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde die Zeugin zunächst zur Sache vernommen und ihr dann erst ihre frühere Aussage vom 21. März 1956 vorgehalten. Dem Vorhalt war mithin eine Vernehmung zur Sache voraufgegangen. Diese Vernehmung hat nun allerdings nicht zu einer zusammenhängenden Äußerung der Zeugin geführt. Hierfür sprechen die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Es lagen jedoch auch beachtliche Umstände bei ihr vor, die es zu keiner zusammenhängenden Aussage kommen ließen. Die Zeugin war nämlich in ungewöhnlichem Maße gehemmt, weil sie über Vorgänge aussagen musste, die sie selbst beschwerten, und weil sie den Angeklagten ███████████, der ihr mehrfach geholfen hatte, nur ungern belastete (vgl. UA S. 34, 35, 36).
Das Gericht war jedoch zunächst bemüht, die Befangenheit der Zeugin zu lösen und eine zusammenhängende Aussage herbeizuführen. „Ihre Vernehmung gestaltete sich insbesondere im Anfang schwierig, weil die Zeugin nur schwer dazu zu bringen war, über die Vorgänge, die ihr offensichtlich unangenehm waren, überhaupt zu sprechen“ (UA S. 34). Das hat dann auch den Erfolg gehabt, dass die Zeugin aufgeschlossener wurde und „auch Teile des Geschehensablaufs in kurzen zusammenhängenden Sätzen schilderte“ (UA S. 35).
Bei den dargelegten besonderen Umständen der Vernehmung von Frau ████████ hat die Strafkammer mit diesen ihren Bemühungen dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 69 StPO Genüge getan. Es ist in Fällen dieser Art nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter nach längeren Versuchen, eine zusammenhängende Aussage herbeizuführen, zum Zwecke der Aufklärung von der Möglichkeit der §§ 69 Abs. 2, 253 StPO durch Vorhalte und Fragen Gebrauch macht. Auch eine vollständige Verlesung von Niederschriften früherer Aussagen kann dann unter Umständen zweckmäßig sein.
2. Es trifft zu, dass auf den Widerspruch der Verteidigung gegen die Art und Weise der Vernehmung der Zeugin ██ ████ ein Gerichtsbeschluss ergangen ist. Ein ausdrücklicher Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist vom Verteidiger nicht gestellt worden. Das war auch nicht erforderlich, nachdem der Angeklagte der Art der Vernehmung widersprochen hatte; damit war die Entscheidung des Gerichts ausreichend angerufen (vgl. RGSt 44, 65/67; 57, 261 ff.; HRR 1938, 792).
Gleichwohl greift die Rüge hier nicht durch. Denn das bloße Fehlen einer gerichtlichen Entscheidung über die beanstandete Sachleitung des Vorsitzenden vermag die Revision allein noch nicht zu begründen. Die gerügte Maßnahme des Vorsitzenden muss darüber hinaus auch tatsächlich unzulässig gewesen sein, oder es müssen wegen des Fehlens eines Gerichtsbeschlusses insoweit zumindest Zweifel bestehen. Beides ist hier nicht der Fall, wie sich aus den obigen Darlegungen (zu II 1) ergibt.
3. Der Hilfsantrag vom 30. Oktober 1956, „Frau ████████ durch einen Psychologen auf ihr Erinnerungsvermögen und ihre Einsichtsfähigkeit sowie ihre Denkfähigkeit untersuchen zu lassen“, ist in den Urteilsgründen zutreffend beschieden worden (vgl. UA S. 36/37). Die Beurteilung der Persönlichkeit einer erwachsenen Zeugin sowie des Wertes ihrer Aussage, der Stärke ihres Erinnerungsvermögens und der Fähigkeit ihrer Einsicht und ihres Denkens ist in erster Linie Sache des Tatrichters.
Sofern sich aus der Person eines Zeugen nicht besondere und erhebliche Zweifel ergeben, darf sich das Gericht in solchen Fragen für sachkundig halten und vor der Herbeiziehung eines Gutachtens absehen. Solche besonderen Umstände, die die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich gemacht hätten, hat aber auch die Revision nicht dargetan.
III. Dem Angeklagten sind seine früheren Hinlassungen „durch Verlesung vorgehalten“ worden. Zu Unrecht erblickt die Revision darin einen Verfahrensverstoß. Solche Vorhalte sind gestattet.
Unerheblich ist es auch, dass die vorgehaltenen Vernehmungsniederschriften vom Staatsanwalt nicht unterschrieben worden waren. Darauf kommt es schon deswegen nicht an, weil nicht der Inhalt der Vernehmungsniederschriften, sondern allenfalls die Erklärungen des Angeklagten auf den Vorhalt zur Urteilsfindung verwendet worden sind. Im Übrigen gibt es für die Vernehmung durch Staatsanwaltschaft und Polizei keine im Revisionsrechtszug beachtlichen Beurkundungsvorschriften; die von der Revision angeführten Bestimmungen gelten nur für richterliche Vernehmungen.
IV. Fehl geht auch die Bemängelung des Beschwerdeführers, den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen hätten ihre früheren Aussagen und die Aussagen anderer Zeugen und des Angeklagten nicht durch Verlesung der Vernehmungsniederschriften vorgehalten werden dürfen; hierin liege eine Verletzung des § 253 StPO.
Dieses Vorbringen überzieht, dass § 253 StPO Fälle betrifft, in denen die Verlesung einer früheren Aussage zum Zwecke des Urkundenbeweises erfolgt. Die Verlesung früherer Aussagen zu diesem Zwecke ist allerdings in anderen als den in den §§ 251, 253 StPO genannten Fällen unzulässig. Damit ist aber nicht die Verwertung einer früheren Aussage zum Zwecke von Vorhalten verboten. Der Sinn des Vorhalts einer Urkunde besteht darin, die Auskunftsperson zu Äußerungen auf den Vorhalt zu veranlassen. Dadurch, dass eine nicht verlesbare Urkunde dem Angeklagten oder einem Zeugen in der Hauptverhandlung inhaltlich vorgehalten oder zum Zwecke des Vorhalts wörtlich verlesen wird, stellt das Gericht – anders als in den Fällen der §§ 251, 253 StPO – nicht den Urkundeninhalt fest. Grundlage für die vom Tatrichter zu treffende Entscheidung ist nicht der Inhalt der vorgehaltenen Urkunde, sondern allein die durch den Vorhalt herbeigeführte Erklärung des Befragten (vgl. BGHSt 3, 199 ff.). Dass aber der Inhalt der Vernehmungsprotokolle und nicht die Erklärungen der Zeugen oder des Angeklagten darauf zur Urteilsfindung benutzt worden seien, behauptet auch die Revision nicht.
V. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen von selbst ergibt, ist es ebenfalls bedenkenfrei, dass die Strafkammer dem Zeugen Schliecker die polizeiliche Aussage der Frau ████████ vorgehalten hat, obwohl sich diese Zeugin noch an Gerichtsstelle befand. § 250 StPO ist also nicht verletzt.
Weiterhin war der Tatrichter auch – mangels besonderer Gründe und eines besonderen Antrages – nicht verpflichtet, die Zeugen ████████ und █████████████ einander gegenüberzustellen.
VI. Ohne Erfolg bleibt die auf mehrere Gründe gestützte Rüge, die Niederschriften über die Vernehmung der inzwischen verstorbenen Mitbeschuldigten Kr_____ hätten nicht „verlesen“ werden dürfen.
1. In tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers, die Protokolle seien nur „auszugsweise“ verlesen worden. Entgegen der Behauptung der Revision hat es auch nicht an einem gerichtlichen Beschluss gefehlt; wie die Sitzungsniederschrift deutlich ergibt, hat die Strafkammer nach Anhörung der Beteiligten die Verlesung durch einen Beschluss angeordnet und in diesem verkündeten Beschluss den Grund der Verlesung mitgeteilt.
2. Auch diejenigen Gründe dringen nicht durch, mit denen der Beschwerdeführer darzulegen versucht, dass die verlesenen Niederschriften „formell nicht ordnungsgemäß“ und deshalb die Verlesung der Aussagen unzulässig gewesen seien.
Fräulein Kr_____ ist während des Ermittlungsverfahrens auf Grund eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft gemäß § 162 StPO richterlich vernommen worden. Entgegen der Vorschrift der §§ 169 Abs. 2, 193 Abs. 3 StPO ist der Verteidiger nicht von dem Vernehmungstermin benachrichtigt worden; nach seiner Behauptung hatte er ausdrücklich vorher um Benachrichtigung gebeten.
Die Aussage der zur Zeit der Hauptverhandlung bereits verstorbenen Zeugin ist gegen den Widerspruch des Verteidigers in der Hauptverhandlung verlesen worden; die Feststellungen zum Fall Kr_____ beruhen auch auf dieser Aussage.
Die Verlesung und Verwertung der Aussage ist bei der Sachlage kein Verfahrensverstoß.
Entgegen der bis zum 29.5.1953 geltenden Fassung macht § 251 StPO, auch im Falle des § 223 StPO, die Verlesbarkeit der Aussage nicht mehr davon abhängig, dass die Vorschriften über die Benachrichtigung der teilnahmeberechtigten Personen eingehalten sind (BGHSt 1, 219). Es kann dahinstehen, ob es grundsätzlich ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist, wenn das Gericht trotz Widerspruchs des Verteidigers eine Vernehmungsniederschrift verliest, bei der die Vorschriften über die Parteioffentlichkeit verletzt sind.
Denn im vorliegenden Falle war die unter Verletzung der Vorschriften über die Parteioffentlichkeit vernommene Zeugin bereits vor der Hauptverhandlung gestorben. Dann hat aber eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Verlesung auszuscheiden, weil die Aufklärungspflicht dem Gericht nur gebieten könnte, die Vernehmung zu wiederholen. Die Verwertbarkeit der Aussage folgt hier im Übrigen auch eindeutig aus § 251 Abs. 2 StPO, der beim Tode eines Zeugen die Verlesung jeder Niederschrift, also auch einer nicht-richterlichen, zulässt. Da diese ein präsentes Beweismittel war, musste sie übrigens nach § 245 StPO verlesen werden.
Dass sich das Gericht bei Verwertung der Aussage der Zeugin Kr_____ darüber im Klaren war, dass diese in Abwesenheit des Verteidigers und des Angeklagten vernommen worden war und dass gegen sie ein Verdacht der Mitbeteiligung bestand, ergibt sich eindeutig aus der Erörterung dieses Punktes in der Hauptverhandlung. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob sie als Zeugin oder als Beschuldigte vernommen worden war.
3. Der Verteidiger hatte bei seinem Widerspruch gegen die Verlesung der Niederschriften über die Aussagen der Verstorbenen hilfsweise beantragt, „die Protokollführer als Zeugen“ zu hören. Daraufhin war der erwähnte Beschluss über die Verlesung verkündet worden, der mit dem Satz endet: „Im Anschluss daran sollen der Amtsgerichtsdirektor ███████ und der Kriminalsekretär Sch_____ als Zeugen vernommen werden.“ Das Landgericht hatte den Antrag also offensichtlich dahin verstanden, dass die Vernehmungsbeamten gemeint waren, und das dann auch im Beschluss zu erkennen gegeben.
Dieser Beschluss ist ausgeführt worden. Wenn der Verteidiger darüber hinaus noch auf Anhörung des Protokollführers bei der richterlichen Vernehmung Wert legte, so hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen.
VII. § 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt, weil das angefochtene Urteil auch im Falle Kr_____ Strafzumessungsgründe enthält. Im Übrigen deckt sich die Beanstandung mit der Sachrüge und kann daher in diesem Zusammenhang näher erörtert werden.
VIII. Die Bemängelung, das Landgericht habe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt, ist nicht in zulässiger Weise erhoben, weil es an der Angabe der Beweismittel fehlt, deren Benutzung sich dem Gericht hätte aufdrängen sollen.
Wollte man die Revision in diesem Punkte den Ausführungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung vor dem █████████ folgend, dass die Nichtvernehmung des Ehemannes ██ ████████ werden sollte, so könnte das Rechtsmittel gleichwohl nicht durchdringen. Die Strafkammer hatte die Zeugin ██ ██████ vernommen und ihr geglaubt. Unter diesen Umständen brauchte sich auf Grund der bloßen Einlassung des Angeklagten eine Vernehmung des geschiedenen Ehemannes dieser Zeugin nicht aufzudrängen.
B. Sachbeschwerden
Auch die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision bleiben erfolglos.
I. In den Fällen 2 und 3 (G_____) hat das Landgericht festgestellt, dass die Zeugin schwanger war. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Die Beweiswürdigung lässt insoweit keine Rechtsmängel erkennen. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe die Zeugin lediglich manuell untersucht, ist in tatsächlicher Hinsicht neu und deshalb in diesem Rechtszug unbeachtlich; im angefochtenen Urteil wird hierüber nichts gesagt.
II. Im Fall 5 █████ wendet sich die Revision mit ihren Angriffen ebenfalls nur gegen die Beweiswürdigung als solche und kann deshalb nicht durchdringen.
III. In den Fällen 6 ████ und 7 (H_____) besteht der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen nicht. Die Feststellung, die Ehefrau S_____ habe das Geld für den Kauf von Rauschgiften verwendet, ist durchaus mit der anderen Feststellung vereinbar, der Angeklagte habe von der Vereinbarung eines Entgeltes zwischen seiner Ehefrau und den Patienten gewusst.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass die Entscheidungsgründe einige undeutliche Wendungen enthalten, die den Verdacht erwecken könnten, als sei die Strafkammer nur von Vermutungen ausgegangen. Der jeweilige Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch deutlich, dass es sich dabei nur um eine ungenaue Ausdrucksweise handelt. Das Landgericht bringt stets zum Ausdruck, dass es in einer bestimmten Richtung eine feste Überzeugung gewonnen und keine Zweifel mehr gehabt hat. Das gilt auch für die von der Revision angeführte Stelle der Urteilsgründe auf Seite 53 UA („Er hat der Angeklagte Frau ████████ ausdriicklich wegen der Vereinbarung der Höhe des Entgeltes an seine Ehefrau verwiesen und wird, auch wenn er selbst bei der Vereinbarung nicht zugegen gewesen ist, die Höhe nachher von seiner Ehefrau erfahren haben“). Diese – für sich genommen bedenklichen – Darlegungen schließen an die klare Feststellung an: „Die Höhe des vereinbarten Entgeltes ist dem Angeklagten Dr. S_____ nach der Überzeugung des Gerichts bekannt gewesen.“
IV. Im Fall 9 (Sch_____) wird in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls festgestellt, dass Frau Sch_____ schwanger war, als sie den Angeklagten aufsuchte. Die Angriffe hiergegen sind unzulässig.
Auch die Bedenken der Revision gegen die Anwendung des § 49a Abs. 2 StGB dringen nicht durch. Die Revision verkennt zunächst schon, dass dem Angeklagten nicht die Verabredung eines Verbrechens, sondern lediglich die Bereiterklärung dazu vorgeworfen wird. Im Übrigen wäre für den Angeklagten die Tat, zu der er sich bereit erklärte, unter allen Umständen ein Verbrechen gewesen; es kann dann aber nicht darauf ankommen, ob sich Frau █████████ bei dem geplanten Vorhaben nur eines Vergehens schuldig gemacht hätte (vgl. u. a. auch BayObLGSt 1953, 154, 155).
V. Auch die Verurteilung des Angeklagten im Fall 10 ██████ wird von der Revision erfolglos bekämpft.
Der Beschwerdeführer kann weder mit seiner Bezugnahme „auf die schriftliche Äußerung des Kriminalobersekretärs Ho_____“ noch mit seiner Wertung der Aussagen der verstorbenen Fräulein Kr_____ in diesem Rechtszug gehört werden.
Ohne ausdrücklichen Antrag brauchte das Landgericht keine Auskunft von der Arbeitgeberin der Verstorbenen einzuholen.
Die Versuchshandlung lag bereits darin, dass der Angeklagte – wie festgestellt ist – der Fräulein ████████ die Spritzen selbst gab.
Mit zutreffenden Erwägungen verneint die Strafkammer die Freiwilligkeit eines Rücktritts von der versuchten Abtreibung. Rechtlich unanfechtbar hat sie gefolgert, dass nach der schweren Darmverletzung, die eine alsbaldige Versorgung durch andere Ärzte erforderlich gemacht hatte, ein unerlaubter Eingriff durch den Angeklagten unmöglich geworden war.
Im Ergebnis erfolglos bleiben auch die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch im Fall █████████.
Richtig ist allerdings, dass die Entscheidungsgründe erkennen lassen müssen, ob die Milderungsmöglichkeit nach § 44 StGB erwogen worden ist. Das lässt sich dem Urteil aber auch deutlich entnehmen.
Auf UA 121 heißt es, auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass es nur zu einem Versuch gekommen sei, habe ein minder schwerer Fall nicht angenommen werden können. Auf diese Darlegungen wird bei den Erwägungen zur Strafhöhe Bezug genommen („unter Berücksichtigung der oben angeführten Gesichtspunkte“ UA 122). Im Übrigen ist bei den Ausführungen zur Strafhöhe wiederholt nur von einem „Versuch“, von „versuchter Abtreibung“ die Rede. Unter diesen Umständen kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer die Möglichkeit einer Milderung nach den Vorschriften des Versuches übersehen haben könnte.
Die Revision des Angeklagten war also entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |
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- BGH · 4 StR 554/73 · 06.12.1973BGH: Schöffen-Auslosung als „reine“ Verwaltungstätigkeit; BtMG-/Bannbruch-Revision verworfen
- BGH · 5 StR 31/67 · 14.03.1967Revision verworfen: Versuchter Totschlag – Verfahrensrügen und Beweiswürdigung
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