Revision verworfen: Versuchter Totschlag – Verfahrensrügen und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 31/67
- Datum
- 14.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO ist nur wirksam, wenn die rügende Partei die den Mangel enthaltenden Tatsachen substantiiert darlegt; bloße Allgemeinbehauptungen genügen nicht.
Die Bestimmung des Vorsitzenden und die Einberufung einer Schwurgerichtstagung richten sich nach §§ 83, 87 GVG; ein gesetzlicher Geschäftsverteilungsplan für das Schwurgericht ist nicht erforderlich.
Ein Verstoß gegen die Belehrungsvorschrift des § 243 Abs. 4 StPO führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit von Angaben; die Verwertung ist ausgeschlossen nur, wenn daraus ein rechtsfehlerhafter Verwertungsverbotsgrund folgt.
Die Vorschrift des § 69 Abs. 1 StPO verpflichtet zur freien Schilderung durch den Zeugen, verletzt aber das Verfahren nicht zwingend, wenn der Zeuge hierzu nicht fähig ist und der Vorsitzende durch Fragen und sachliche Vorhalte zweckmäßig eingreift.
Das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln in der Hauptverhandlung ist unschädlich, wenn der Angeklagte Gelegenheit zur Äußerung hatte; konnte er sich nicht äußern, musste er gegebenenfalls einen Antrag nach § 246 Abs. 1 StPO stellen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Flensburg, 23. August 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Henning ███, geboren am █████ in ███, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ████ als Verteidiger,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 23. August 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden
1. Die Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO greift nicht durch.
a) Die Behauptung der Revision, der Vorsitzende sei nicht von vornherein für diese Tagung bestimmt worden, ist nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden unzutreffend. Er ist entsprechend dem § 83 Abs. 1 GVG vom Präsidium des Oberlandesgerichts für die zweite Schwurgerichtstagung 1966 bestimmt worden. Einen Geschäftsverteilungsplan für das Schwurgericht sieht das Gesetz nicht vor. Wann die zweite Tagung stattfand, bestimmt nach § 87 GVG der Landgerichtspräsident. Die Tagung umfasste dann die Durchführung der Hauptverhandlung in allen Sachen, die für die Erledigung in dieser Tagung terminiert waren. Dazu gehörte die vorliegende Sache.
b) Die dieser Verfahrensbeschwerde vorausgestellte allgemeine Behauptung, das Schwurgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, gibt nicht die „den Mangel enthaltenden Tatsachen“ an (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und ist daher unzulässig.
2. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass der Angeklagte in einem nach Inkrafttreten des Strafprozessänderungsgesetzes eröffneten Hauptverfahren vor seiner Vernehmung zur Sache lediglich befragt worden ist, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle (vgl. BGH NJW 1966, 1718*). Jedenfalls kann das Urteil auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO nicht beruhen. Denn der Angeklagte hat im Verlaufe seiner Vernehmung erklärt, dass er auch bei sofortigem, dem § 243 Abs. 4 StPO entsprechendem Hinweis ausgesagt haben würde. Was die Verteidigung in diesem Zusammenhang noch vorgebracht hat, verkennt, dass aus § 243 Abs. 4 StPO ebensowenig wie aus § 136 StPO ein Verbot der Verwertung von Angaben entnommen werden kann, die der allein nach alter Art belehrte Angeklagte zur Sache gemacht hat (BGH aaO S. 1719).
3. Zu Unrecht will die Revision eine Verletzung des § 69 StPO darin sehen, dass der Vorsitzende gegen den Widerspruch der Verteidigung der Zeugin █████ von vornherein ihre polizeiliche Vernehmung verlesen hat, ohne sie vorher im Zusammenhang das eigentliche Tatgeschehen frei schildern zu lassen.
Zwar ist § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO eine wesentliche Verfahrensvorschrift und keine bloße Ordnungsregel. Die Zeugen müssen deshalb zunächst veranlasst werden, das, was ihnen vom Gegenstand der Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Wenn aber diese Bemühungen aus Gründen, die in der Person des jeweiligen Zeugen liegen, vergeblich bleiben, so kann der Vorsitzende durch Fragen und sachliche Vorhalte eingreifen (Urteil des Senats 5 StR 234/57 vom 25. Juni 1957 unveröffentlicht).
Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, war von der Zeugin ████████, die u. a. erklärt hatte, sie „könne die Wahrheit zum Tatgeschehen jetzt nicht mehr sagen“, eine zusammenhängende Darstellung nicht zu erlangen. Das Verfahren des Vorsitzenden war daher nicht zu beanstanden.
4. Auf die Behauptung, die Aussage der Zeugin ███████ sei nicht ordnungsgemäß protokolliert worden, die nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden übrigens nicht zutrifft, kann die Revision nicht gestützt werden. Denn das Urteil beruht nicht auf der Sitzungsniederschrift.
5. Auf dem Umstand, dass einige Beweismittel erst in der Hauptverhandlung vorgebracht worden sind, kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen. Der Angeklagte und seine Verteidiger haben in der Hauptverhandlung Gelegenheit gehabt, sich zu diesen Beweismitteln zu äußern. Waren sie hierzu nicht in der Lage, so mussten sie einen Antrag aus § 246 Abs. 1 StPO stellen. Dass ein solcher Antrag abgelehnt worden sei, behauptet die Revision nicht.
6. Die bloße Behauptung, das Recht des Angeklagten „durch die zweijährige, auf schnelle Verhandlung nicht bedachte Ermittlungsarbeit“ verletzt worden sei, vermag der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen. Aus der von der Verteidigung selbst angerufenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs 5 StR 199/66 vom 12. Juli 1966 (BGH NJW 1966, 2023) ergibt sich nichts, was zugunsten des Angeklagten zu werten wäre.
II. Auf die Sachrüge
hat der Senat das Urteil unter Berücksichtigung des gesamten Umfangs der Sache, auch unter Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Revision, auf Rechtsfehler geprüft.
1. Das gilt zunächst für den Schuldspruch.
a) Mit seinen, teilweise missverständlichen Worten hat das Schwurgericht nicht gesagt, die Beweisanzeichen ließen den Schluss, der Angeklagte habe nach einem ausnahmslos gültigen Erfahrungssatz keine andere Deutung zu.
b) Die übrigen gegen die Beweiswürdigung gerichteten Angriffe der Revision sind entweder tatsächlicher Art und daher unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
2. Das gilt auch für die Ausführungen zum Strafausspruch. Die Auffassung, das Schwurgericht habe bei der Strafzumessung zu Unrecht nicht „beide Möglichkeiten des § 213 StGB“ bejaht, geht schon deshalb fehl, weil die Urteilsfeststellungen die Annahme, der Angeklagte sei auf der Stelle zur Tat hingerissen worden, nicht rechtfertigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
| Schmidt | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Kersting |