Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Würdigung niedriger Beweggründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 222/79
Datum
05.12.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen das Urteil wegen Mordes. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht die inneren Erfordernisse „niedriger Beweggründe" nicht ausreichend dargelegt hatte. Insbesondere unterblieb eine Auseinandersetzung mit Feststellungen zur erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (alkoholbedingte Affektlage).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB setzt voraus, dass der Täter sich der Umstände bewusst ist, die seinen Antrieb besonders verwerflich machen.

2

Gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen führen nur dann zu niedrigen Beweggründen, wenn sie vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden; fehlt diese Steuerungsfähigkeit, kann die Voraussetzung niedriger Beweggründe entfallen.

3

Stellt das Tatgericht Feststellungen zur erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit, so hat es diese in der Urteilsbegründung zu prüfen und darzulegen, warum sie die Annahme niedriger Beweggründe nicht ausschließen.

4

Ein hochgradiger Affekt kann die Fähigkeit zur gedanklichen Beherrschung und willensmäßigen Steuerung ausschließen und ist daher bei der Bewertung des Tatvorsatzes und der Motivwürdigung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 5. Dezember 1978

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter ███ aus ███, geboren am ████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 5. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Schwurgerichtskammer sieht das Motiv des Tötungsverbrechens in der Enttäuschung und Verdruss über den Misserfolg des Versuchs des Angeklagten, mit Frau ███ zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Sie stellt fest, dass der Angeklagte sich bei Ausführung der Tat bewusst gewesen sei, „dass die Weigerung der Frau ███, mit ihm zu verkehren, berechtigt und der Hinweis auf Frau und Kind begründet war; er ließ sich indessen hiervon nicht leiten, sondern war wegen der ihm von Frau ███ zugefügten Enttäuschung nur darauf bedacht, sich dafür zu rächen“ (UA S. 13). An anderer Stelle heißt es: „Der Angeklagte kannte die Umstände, die dazu führten, dass seine Handlungsweise Verachtung verdiente, und er wusste auch, dass Frau ███ ihm letztlich keinen Anlass zu einer solchen Tat gegeben hatte“ (UA S. 30). Diese Feststellungen weisen die inneren Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen nicht hinreichend aus. Hierzu gehört, dass sich der Täter bei Begehung der Tat derjenigen Umstände bewusst ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machen (BGH LM StGB § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 329, 331; BGH NJW 1967, 1140). Soweit hierbei gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteile vom 11. Dezember 1973 – 1 StR 517/73 – bei Dallinger in MDR 1974, 546; vom 27. April 1976 – 1 StR 143/76 – bei Holtz in MDR 1977, 637; vom 8. Februar 1977 – 1 StR 836/76 – bei Holtz in MDR 1977, 460 und vom 21. Dezember 1976 – 3 StR 472/76 – bei Holtz in MDR 1978, 805). Ein hochgradiger Affekt des Täters kann diese Fähigkeit ausschließen oder in Frage stellen (BGH, Urteile vom 9. April 1975 – 3 StR 405/74 – GA 1975, 306 und vom 21. Dezember 1976 – 1 StR 764/76 – bei Holtz in MDR 1977, 460). In diesem Zusammenhang war eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen zur erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geboten. Eine Begründung dafür, weshalb der Umstand, dass es sich bei der Tat „um die Explosivreaktion einer labilen, haltlosen Persönlichkeit handelte, die in alkoholisiertem Zustand auf eine akute situative Reizung abrupt ohne Vorausplanung mit einer gewalttätigen Affektentladung reagierte“ (UA S. 27, 28), der Fähigkeit zur gedanklichen Beherrschung und willensmäßigen Steuerung nicht entgegenstand, ist dem Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen.

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannUlsamer

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