Revision wegen Unklarheiten zu 'niedrigen Beweggründen' beim Mord zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 474/79
- Datum
- 07.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Merkmal 'niedrige Beweggründe' (§ 211 StGB) ist erforderlich, dass gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können.
Eine hochgradige affektive Erregung kann die erforderliche gedankliche Beherrschung und damit das Vorliegen 'niedriger Beweggründe' ausschließen oder ernstlich in Frage stellen.
Starke Alkoholisierung kann in Verbindung mit einem Affektausbruch dazu führen, dass die innere Einstellung, welche 'niedrige Beweggründe' voraussetzt, nicht mehr gegeben ist.
Bei komplexen psychischen Tatmotiven bedarf die Feststellung 'niedriger Beweggründe' einer substantiierten Auseinandersetzung mit fachärztlichen Gutachten; bloße, formelhafte Hinweise auf Einsicht des Täters genügen nicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hildesheim, 7. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maler Erhard Heinz ██ aus X__4, geboren ██████ 1945 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. September 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 7. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht findet einen niedrigen Beweggrund (§ 211 StGB) darin, dass der Angeklagte seine Frau, die gegen seinen Willen nochmals die Gastwirtschaft aufsuchen wollte, „für ihren Ungehorsam mit dem Tode bestrafen“ wollte (UA S. 23). Angesichts der mitgeteilten Vorgeschichte der Tat (UA S. 5–11) hatte sich der Tatrichter mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass der Tat ein komplexer psychischer Sachverhalt zugrunde lag. Hierzu drängte auch die Beurteilung des Vorgangs durch den Sachverständigen Dr. Heinemann, der sich das Landgericht angeschlossen hat (UA S. 19, 20). Danach kann die Tat nicht allein durch den ihr unmittelbar vorangegangenen Konflikt der Eheleute erklärt werden; sie ist vielmehr „das Ergebnis einer langjährigen seelischen Belastung des Angeklagten wegen der Verhaltensauffälligkeiten seiner Ehefrau“; der Angeklagte war „am Tatabend dem Druck des letzten akuten Konfliktes nicht mehr gewachsen“; seine „erhebliche affektive Erregung infolge der von ihm als unerträglich empfundenen äußeren Belastung durch das Verhalten der Ehefrau, die sich seinem Willen wieder nicht beugen wollte“, führte zusammen mit der alkoholischen Enthemmung bei einer Blutalkoholkonzentration von maximal 2,03 ‰ „zu einem Affektausbruch mit weit überschießenden Reaktionen“ (UA S. 19, 20).
Die Feststellungen des Tatrichters, die auf dem Gutachten des Sachverständigen ██████████ beruhen, sind auch für die innere Tatseite des Mordes bedeutsam. Die formelhafte Wendung, „der Angeklagte sei sich trotz des Affekts der Umstände bewusst gewesen, die die Beweggründe niedrig erscheinen ließen“ (UA S. 23), reicht nicht aus. Gefühlsmäßige und triebhafte Regungen vermögen das Merkmal „niedrige Beweggründe“ nur dann zu erfüllen, wenn sie vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteile vom 11. Dezember 1973 – 5 StR 517/73 – bei Dallinger in MDR 1974, 546; vom 27. April 1976 – 1 StR 143/76 – bei Holtz in MDR 1977, 637; vom 8. Februar 1977 – 1 StR 836/76 – bei Holtz in MDR 1977, 460; vom 21. Dezember 1976 – 3 StR 472/76 – bei Holtz in MDR 1978, 805 und vom 25. Juli 1978 – 5 StR 331/78 – Beschluss vom 15. Mai 1979 – 5 StR 222/79 –). Ein hochgradiger Affekt kann diese Fähigkeit ausschließen oder in Frage stellen (BGH, Urteile vom 9. April 1975 – 3 StR 405/74 – GA 1975, 306; vom 21. Dezember 1976 – 1 StR 764/76 – bei Holtz in MDR 1977, 460 und vom 25. Juli 1978 – 5 StR 331/78 –).
In diesem Zusammenhang fällt besonders ins Gewicht, dass der Angeklagte dem Druck des letzten Konfliktes „nicht mehr gewachsen“ war und überdies bei seinem „Affektausbruch“ unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden hat (UA S. 20).
| Führmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Ulsamer |