Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs: unzureichende Würdigung alkoholbedingter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 481/85
Datum
10.09.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen den Strafausspruch wegen versuchten Totschlags. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Strafkammer den bei 2,35 ‰ liegenden Blutalkoholwert und medizinische Erfahrungssätze zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblichem Blutalkoholgehalt kommt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Betracht; will der Tatrichter volle Schuldfähigkeit annehmen, hat er dies unter eingehender Auseinandersetzung mit den tatsächlichen und täterbezogenen Umständen unter Berücksichtigung medizinisch gesicherter Erfahrungssätze zu begründen.

2

Die biologischen Voraussetzungen des § 21 StGB können bereits bei einem durch Alkoholgenuss bestimmten Zustandsbild des Betrunkenseins vorliegen; ein Erfordernis des erst auftretenden ‚Volltrunkenseins‘ besteht nicht, da die Übergänge fließend sind.

3

Realitätskontakt, gemütsmäßige Ansprechbarkeit oder planmäßiges Vorgehen des Täters schließen eine erhebliche alkoholbedingte Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht generell aus; diese Tatsachen sind gesondert zu würdigen und können die Steuerungsfähigkeit nicht ohne weitere Feststellungen ausschließen.

4

Der Tatrichter darf an die Voraussetzungen des § 21 StGB keine überhöhten Anforderungen stellen und muss die einschlägigen medizinischen Erfahrungssätze in die Beweiswürdigung einbeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 29. April 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 481/85 in der Strafsache gegen Alfred W. aus ██ ██, geboren am ██, zur Zeit ██ Haft, wegen versuchten Totschlags.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. April 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Mit der Sachrüge hat der Beschwerdeführer zum Strafausspruch Erfolg:

Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.

Die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit bejaht, sind nicht frei von Rechtsfehlern.

Bei dem zutreffend berechneten Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von 2,35 ‰ kommt nach medizinisch gesicherter Erfahrung eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Betracht.

Eine Beweiswürdigung unter Berücksichtigung dieses statistisch gesicherten Erfahrungssatzes verlangt von dem Tatrichter, wenn er die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten bejahen will, eine eingehende Auseinandersetzung mit den tatsächlichen und/oder täterbezogenen Umständen.

Die biologischen Voraussetzungen des § 21 StGB liegen nicht nur bei einem „hochgradig betrunkenen Menschen“ (UA 16) vor. Hierfür genügt vielmehr bereits ein durch Alkoholgenuß bestimmtes Zustandsbild des Betrunkenseins und nicht erst des Volltrunkenseins. Im übrigen sind diese Übergänge fließend im naturwissenschaftlichen Sinn. Im vorliegenden Fall hat bereits der Arzt, der die Blutprobe 45 Minuten nach der Tat entnahm, festgestellt, daß der Angeklagte äußerlich deutlich unter Alkoholeinfluß stand (UA 8).

Die Tatsache, daß der Angeklagte im Vorfeld der Tat noch voll und ganz bei der Sache und sein Realitätskontakt ungebrochen und seine gemüthafte Ansprechbarkeit nicht aufgehoben war (UA 17), hat Beweiswert in erster Linie für die Frage nach der vorhandenen Unrechtseinsicht und nicht für die Feststellung, ob der Täter entsprechend dieser Einsicht hat handeln können. Planmäßiges, zielgerichtetes Vorgehen des Angeklagten oder dessen hier nicht einmal sicher festgestellte lückenlose Erinnerung (UA 17) stehen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegen.

Ebensowenig kann aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat und seiner Gemütsverfassung ein Rückschluß auf sein uneingeschränktes Hemmungsvermögen zum Tatzeitpunkt gezogen werden, weil insoweit ein Ernüchterungseffekt eingetreten sein kann und die Möglichkeit besteht, daß es sich bei der Tat um eine Affektreaktion im alkoholisierten Zustand handelt (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Mai 1979 – 5 StR 222/79).

Die Tat selbst zeichnet sich als eine spontane Reaktion auf das Verhalten des zahlungsunwilligen Freiers aus (UA 19). Sie war von Jähzorn getragen (UA 20) und in der Art ihrer Durchführung – schnelle Abfolge von sieben Messerstichen – bot sie Anhaltspunkte für die Annahme einer Enthemmung, die auf einer alkoholbedingten krankhaften seelischen Störung beruhen könnte.

Die, wenn auch sachverständig beratene, Strafkammer hat ersichtlich zu hohe Anforderungen an die Voraussetzungen des § 21 StGB gestellt und die in die Rechtsprechung aufgenommenen medizinischen Erfahrungssätze mißachtet (RGSt 63, 385; BGH NStZ 1984, 46, 48; 149, 150; BGHSt 1, 384; 67, 409; 408).

Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.

KnoblichSalger
HurxthalMeyer-Goßner

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